Präambel VO (EU) 2012/907

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangt von den Mitgliedstaaten die Durchführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern.
(2)
Die Erhebung über die Produktion von Gütern muss sich auf eine Produktliste stützen, mit der festgelegt wird, für welche Güter die Produktion erhoben werden soll.
(3)
Eine Produktliste ist notwendig, um einen Abgleich zwischen Produktionsstatistiken und Außenhandelsstatistiken und einen Vergleich mit der gemeinschaftlichen Güterklassifikation CPA zu ermöglichen.
(4)
Die von der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 verlangte und als „Prodcom-Liste” bezeichnete Produktliste ist für alle Mitgliedstaaten einheitlich und wird für den Datenvergleich zwischen Mitgliedstaaten benötigt.
(5)
Die Prodcom-Liste muss aktualisiert werden, und zwar für 2012.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Statistiken eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System(2)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.