Artikel 14 VO (EU) 2012/918

Fälle, in denen Positionen in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel nicht als ungedeckt betrachtet werden

(1) In nachstehend genannten Fällen wird eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet.

a)
Bei Absicherungen für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird der Credit Default Swap auf einen öffentlichen Schuldtitel nicht als ungedeckte Position im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet und zur Absicherung gegen das Risiko einer Wertminderung bei Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten eingesetzt, das mit dem Risiko einer Wertminderung bei dem öffentlichen Schuldtitel, auf den sich der Credit Default Swap bezieht, korreliert ist, wenn sich diese Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf öffentliche oder private Stellen in demselben Mitgliedstaat beziehen.
b)
Eine Position in einem Credit Default Swap auf einen öffentlichen Schuldtitel, bei der sich die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf öffentliche oder private Stellen in demselben Mitgliedstaat als öffentliche Referenzschuldner für den Credit Default Swap beziehen, wird nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet, wenn sie

i)
als Referenzschuldner einen Mitgliedstaat hat, einschließlich eines Ministeriums, einer Agentur oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats oder — bei einem Mitgliedstaat mit föderaler Struktur — eines Glieds dieser Föderation;
ii)
zur Absicherung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten eingesetzt wird, die den in Artikel 18 genannten Korrelationstest erfüllen.

c)
Eine Position in einem Credit Default Swap auf einen öffentlichen Schuldtitel, bei der sich die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf einen öffentlichen Emittenten beziehen und der öffentliche Referenzschuldner für den Credit Default Swap ein Garantiegeber oder Anteilseigner ist, wird nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet, wenn sie

i)
sich auf einen Mitgliedstaat bezieht;
ii)
zur Absicherung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten eingesetzt wird, die den in Artikel 18 genannten Korrelationstest erfüllen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a besteht zwischen dem Wert des abgesicherten Vermögenswerts oder der abgesicherten Verbindlichkeit und dem Wert des öffentlichen Schuldtitels, auf den sich der Swap bezieht, eine Korrelation im Sinne von Artikel 18.

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