Artikel 17 VO (EU) 2012/918

Abgesicherte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Sofern die in den Artikeln 15 und 18 und in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können die folgenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten über eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel abgesichert werden:

a)
Long-Positionen in öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden Emittenten;
b)
Positionen oder Portfolios, die bei der Absicherung von Risikopositionen in Bezug auf den in den Credit Default Swaps als Referenzschuldner genannten öffentlichen Emittenten eingesetzt werden;
c)
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die öffentliche Stellen in dem Mitgliedstaat betreffen, auf deren Schuldtitel sich der Credit Default Swap bezieht. Dies umfasst u. a. Risikopositionen in Bezug auf zentrale, regionale und kommunale Verwaltungen, öffentliche Stellen oder Risikopositionen, die vom Referenzschuldner garantiert werden, und kann Finanzgeschäfte, ein Portfolio von Vermögenswerten oder finanziellen Verpflichtungen und Zins- oder Währungsswaptransaktionen, bei denen der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel als Instrument zum Management des Gegenparteirisikos zur Absicherung von Risikopositionen in Bezug auf Finanz- oder Außenhandelsgeschäfte eingesetzt wird, einschließen;
d)
Risikopositionen in Bezug auf private Stellen mit Niederlassung in dem Mitgliedstaat, der in dem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel als Referenzschuldner angegeben ist. Diese Risikopositionen umfassen u. a. Darlehen, Gegenparteirisiko (einschließlich einer potenziellen Exposition für den Fall, dass für eine solche Exposition Eigenkapital vorgeschrieben wird), Forderungen und Garantien. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfassen u. a. Finanzgeschäfte, ein Portfolio von Vermögenswerten oder finanziellen Verpflichtungen und Zins- oder Währungsswaptransaktionen, bei denen der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel als Instrument zum Management des Gegenparteirisikos zur Absicherung von Risikopositionen in Bezug auf Finanzgeschäfte oder Handelsfinanzierung eingesetzt wird;
e)
alle indirekten Risikopositionen in Bezug auf eine der oben genannten Stellen, die aus Risikopositionen in Bezug auf Indizes, Fonds oder Zweckgesellschaften resultieren.

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