ANHANG II VO (EU) 2012/918

TEIL 1

Artikel 10

1. Jede Derivate- und Geldposition wird deltabereinigt berücksichtigt, wobei Geldpositionen ein Delta von 1 erhalten. Zur Berechnung des Delta eines Derivats ziehen die Anleger die jeweilige implizite Volatilität des Derivats und die Schlussnotierung oder letzte Notierung des Basisinstruments heran. Zur Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition, die Beteiligungs- oder Geldinvestitionen und Derivate beinhaltet, berechnen natürliche und juristische Personen die individuelle deltabereinigte Position für jedes einzelne im Portfolio gehaltene Derivat und addieren oder subtrahieren alle Geldpositionen entsprechend.

2. Eine nominale Geld-Short-Position darf nicht durch eine äquivalente nominale Long-Position in Derivaten ausgeglichen werden. Deltabereinigte Long-Positionen in Derivaten dürfen keine identischen nominalen Short-Positionen in anderen Finanzinstrumenten aufgrund der Delta-Bereinigung kompensieren. Natürliche und juristische Personen, die Derivat-Kontrakte abschließen, durch die nach den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 melde- bzw. offenlegungspflichtige Netto-Leerverkaufspositionen geschaffen werden, berechnen die Veränderungen der Netto-Leerverkaufspositionen in ihrem Portfolio, die durch Veränderungen des Delta entstehen.

3. Geschäfte, die im Falle einer Kurs- oder Wertveränderung einer in einem Korb, Index oder börsengehandelten Fonds geführten Aktie einen finanziellen Vorteil verschaffen, werden bei der Berechnung der in jeder einzelnen Aktie gehaltenen Position einbezogen. Positionen in Bezug auf diese Finanzinstrumente werden unter Berücksichtigung des Gewichts der betreffenden Aktie im Basiskorb, -index oder -fonds berechnet. Natürliche und juristische Personen führen Berechnungen in Bezug auf diese Finanzinstrumente nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch.

4. Die Netto-Leerverkaufsposition wird berechnet, indem die deltabereinigten Long- und Short-Positionen in Bezug auf einen gegebenen Emittenten gegeneinander aufgerechnet werden.

5. Beim ausgegebenen Aktienkapital wird, wenn die Emittenten mehrere Aktiengattungen ausgegeben haben, die in jeder Gattung ausgegebene Gesamtzahl von Aktien herangezogen und addiert.

6. Bei der Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen werden Veränderungen des Aktienkapitals des Emittenten, die dazu führen können, dass die Meldepflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ausgelöst werden oder entfallen, berücksichtigt.

7. Infolge einer Kapitalerhöhung ausgegebene neue Aktien werden ab dem Tag ihrer Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz bei der Berechnung des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals berücksichtigt.

8. Die in Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals eines Unternehmens ausgedrückte Netto-Leerverkaufsposition wird berechnet, indem die Netto-Leerverkaufsposition in äquivalenten Aktien durch das gesamte ausgegebene Aktienkapital des Unternehmens dividiert wird.

TEIL 2

Artikel 11

1. Geld-Positionen werden zum durationsbereinigten Nominalwert berücksichtigt. Optionen und andere derivative Instrumente werden um ihr Delta bereinigt, das nach Teil 1 berechnet wird. Zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, die sowohl Geldanlagen als auch Derivate beinhalten, wird die individuelle deltabereinigte Position für jedes einzelne im Portfolio gehaltene Derivat berechnet und werden alle Geldpositionen addiert oder subtrahiert, wobei Geldpositionen ein Delta von 1 erhalten.

2. Nominale Positionen in Anleihen, die in anderen Währungen als dem Euro aufgelegt sind, werden zum letztverfügbaren verlässlichen aktualisierten Kassakurs in Euro umgerechnet. Derselbe Grundsatz gilt für andere Finanzinstrumente.

3. Andere Derivate, wie Terminanleihen, werden ebenfalls nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 3 bereinigt.

4. Jede wirtschaftliche Beteiligung und jede Position, durch die ein finanzieller Vorteil bei einem im Rahmen eines Korbs, Index oder börsengehandelten Fonds gehaltenen öffentlichen Schuldtitel entsteht, wird bei der Berechnung der in jedem einzelnen öffentlichen Schuldtitel gehaltenen Position berücksichtigt. Positionen in Bezug auf diese Finanzinstrumente werden unter Berücksichtigung des Gewichts des betreffenden öffentlichen Schuldtitels im Basiskorb, -index oder -fonds berechnet. Anleger führen Berechnungen in Bezug auf diese Finanzinstrumente nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch.

5. Die Berechnungen für öffentliche Schuldtitel mit hoher Korrelation erfolgen nach denselben Methoden wie die Berechnung von Long-Positionen in Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten. Long-Positionen in Schudtiteln eines öffentlichen Emittenten, dessen Preisniveau eine hohe Korrelation mit dem Preisniveau der jeweiligen öffentlichen Schuldtitel aufweist, werden für Berechnungszwecke berücksichtigt. Kann für diese Positionen keine hohe Korrelation mehr nachgewiesen werden, dürfen sie zum Ausgleich von Short-Positionen nicht mehr berücksichtigt werden.

6. Nominale Long-Positionen in Bezug auf Credit Default Swaps werden als Short-Positionen in die Berechnung einbezogen. Zur Berechnung der Position eines Anlegers in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel werden dessen Nettopositionen herangezogen. Positionen, die durch Ankauf eines Credit Default Swaps gedeckt oder abgesichert werden sollen und bei denen es sich nicht um öffentliche Anleihen handelt, werden nicht als Long-Positionen berücksichtigt. Das Delta von Credit Default Swaps wird gleich 1 gesetzt.

7. Die Netto-Leerverkaufsposition wird berechnet, indem die nominalen deltabereinigten äquivalenten Long- und Short-Positionen in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten gegeneinander aufgerechnet werden.

8. Die Netto-Leerverkaufsposition wird als monetärer Betrag in Euro ausgedrückt.

9. Bei der Berechnung der Positionen werden Veränderungen bei den Korrelationen und der Gesamtheit der von einem öffentlichen Emittenten ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel berücksichtigt.

10. Zum Ausgleich von Short-Positionen in einem öffentlichen Schuldtitel werden nur Long-Positionen in Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten berücksichtigt, dessen Preisniveau eine hohe Korrelation mit dem Preisniveau der öffentlichen Schuldtitel eines öffentlichen Emittenten aufweist. Unterhält der Anleger mehrere Short-Positionen in Bezug auf verschiedene öffentliche Emittenten, wird eine gegebene Long-Position in Bezug auf hochkorrelierte Schuldtitel nur einmal zum Ausgleich einer Short-Position herangezogen. Ein und dieselbe Long-Position darf nicht mehrfach zur Aufrechnung gegen verschiedene Short-Positionen in hochkorrelierten öffentlichen Schuldtiteln verwendet werden.

11. Natürliche und juristische Personen, die eine Mehrfachallokation von Long-Positionen in Bezug auf hochkorrelierte Schuldtitel über mehrere verschiedene öffentliche Emittenten hinweg vornehmen, führen Aufzeichungen, aus denen ihre Allokationsmethoden hervorgehen.

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