Artikel 6 SERA (VO (EU) 2012/923)
Überwachung von Änderungen
(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die Kommission mit Unterstützung von Eurocontrol und EASA ein ständiges Verfahren ein,
- a)
- um sicherzustellen, dass alle Änderungen, die im Rahmen des Abkommens von Chicago angenommen werden und hinsichtlich des Geltungsbereichs dieser Verordnung von Belang sind, überwacht und analysiert werden, und
- b)
- um erforderlichenfalls Vorschläge für Änderungen des Anhangs dieser Verordnung auszuarbeiten.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 5 bezüglich Widerruf und Notifizierung von Unterschieden und der Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch sowie von Artikel 7 bezüglich Änderungen des Anhangs gelten entsprechend.
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