Anlage 5 SERA (VO (EU) 2012/923)
Technische Spezifikationen für Luftfahrzeugbeobachtungen und Meldungen im Sprechfunkverkehr
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A.
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ANWEISUNGEN FÜR MELDUNGEN
MUSTER SONDERFLUGMELDUNG (AIREP SPECIAL)
| FELD | PARAMETER | IM SPRECHFUNKVERKEHR ZU ÜBERMITTELN soweit zutreffend |
|---|---|---|
| — |
Meldungskennung
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[AIREP] SPECIAL |
| Abschnitt 1 | 1 | Luftfahrzeugkennung | (Luftfahrzeugkennung) |
| 2 | Position |
POSITION (Breite und Länge) OVER (signifikanter Punkt) ABEAM (signifikanter Punkt) (signifikanter Punkt) (Peilung) (Entfernung) |
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| 3 | Zeit | (Zeit) | |
| 4 | Flughöhe |
FLIGHT LEVEL (Zahl) oder (Zahl) METRES oder FEET DESCENDING TO FLIGHT LEVEL (Zahl) oder (Zahl) METRES oder FEET CLIMBING TO FLIGHT LEVEL (Zahl) oder (Zahl) METRES oder FEET |
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| 5 | Nächster Standort und voraussichtliche Überflugzeit | (Position) (Zeit) | |
| 6 | Nachfolgender signifikanter Punkt | (Position) NEXT | |
| Abschnitt 2 | 7 | Estimated Time of Arrival (voraussichtliche Ankunftszeit) | (Flugplatz) (Zeit) |
| 8 | Höchstflugdauer | ENDURANCE (Stunden und Minuten) | |
| Abschnitt 3 | 9 | Erscheinung, die angetroffen oder beobachtet wurde und Anlass zur Abgabe einer Sonderflugmeldung ist: | |
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TURBULENCE MODERATE | ||
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TURBULENCE SEVERE | ||
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ICING MODERATE | ||
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ICING SEVERE | ||
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MOUNTAIN WAVE SEVERE | ||
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THUNDERSTORMS | ||
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THUNDERSTORMS WITH HAIL | ||
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DUSTSTORM oder SANDSTORM HEAVY | ||
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VOLCANIC ASH CLOUD | ||
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PRE-ERUPTION VOLCANIC ACTIVITY oder VOLCANIC ERUPTION | ||
| Bremswirkung der Start- und Landebahn | |||
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GOOD | ||
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GOOD TO MEDIUM | ||
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MEDIUM | ||
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MEDIUM TO POOR | ||
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POOR | ||
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LESS THAN POOR |
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1.
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INHALT VON FLUGMELDUNGEN
- 1.1.
- Positionsmeldungen und Sonderflugmeldungen
- 1.1.1.
- Abschnitt 1 des Musters gemäß Buchstabe A ist verbindlich vorgeschrieben für Positionsmeldungen und Sonderflugmeldungen, wobei die Felder 5 und 6 des Musters ausgelassen werden können. Abschnitt 2 ist vollständig oder in Teilen anzufügen, wenn dies von dem Betreiber oder dessen benanntem Vertreter verlangt wird oder wenn es der verantwortliche Pilot für erforderlich erachtet. Abschnitt 3 ist in Sonderflugmeldungen aufzunehmen.
- 1.1.2.
- Die Bedingungen, die die Abgabe einer Sonderflugmeldung auslösen, sind der Liste in Punkt SERA.12005 Buchstabe a zu entnehmen.
- 1.1.3.
- Bei Sonderflugmeldungen mit Informationen über Vulkanaktivität ist eine Meldung nach dem Flug mit dem Formblatt für die Meldung von Vulkanaktivität (Muster VAR) gemäß Buchstabe B abzugeben. Alle beobachteten Elemente sind aufzuzeichnen und an der betreffenden Stelle im Formblatt nach dem Muster VAR anzugeben.
- 1.1.4.
- Sonderflugmeldungen sind so bald wie praktisch möglich abzugeben, nachdem eine Erscheinung beobachtet wurde, die eine Sonderflugmeldung erfordert.
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2.
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DETAILLIERTE MELDUNGSANWEISUNGEN
- 2.1.
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Die Elemente einer Flugmeldung sind in der Reihenfolge anzugeben, in der sie im Muster des Formblatts AIREP SPECIAL aufgeführt sind.
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MELDUNGSKENNUNG. „SPECIAL” für eine Sonderflugmeldung.
Abschnitt 1
- Feld 1 —
- LUFTFAHRZEUGKENNUNG. Anzugeben ist das Rufzeichen des Luftfahrzeugs im Sprechfunkverkehr gemäß Punkt SERA.14050.
- Feld 2 —
- POSITION. Anzugeben ist die Position mit Angabe der Breite (Gradangabe mit zwei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit vier Ziffern, gefolgt von „NORTH” oder „SOUTH” ) und Angabe der Länge (Gradangabe mit drei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit fünf Ziffern, gefolgt von „EAST” oder „WEST” ), oder als signifikanter Punkt unter Angabe seines Kenncodes (zwei bis fünf Zeichen), oder als signifikanter Punkt gefolgt von der missweisenden Richtung (drei Ziffern) und der Entfernung in Seemeilen von diesem Punkt. Wenn zutreffend, ist vor dem signifikanten Punkt „ABEAM” anzugeben.
- Feld 3 —
- ZEIT. Anzugeben ist die Zeit in Stunden und Minuten der koordinierten Weltzeit (UTC) (vier Ziffern), sofern auf der Grundlage von Luftfahrtregionalabkommen nicht vorgeschrieben ist, die Zeit in Minuten nach der vollen Stunde (zwei Ziffern) anzugeben. Die angegebene Zeit muss die tatsächliche Zeit sein, zu der sich das Luftfahrzeug an der Position befindet, und nicht der Zeitpunkt der Erstellung oder Übermittlung der Meldung. Bei Herausgabe einer Sonderflugmeldung ist die Zeit stets in Stunden und Minuten UTC anzugeben.
- Feld 4 —
- FLUGFLÄCHE ODER FLUGHÖHE ÜBER NN. Die Flugfläche ist mit drei Ziffern anzugeben, wenn der Höhenmesser auf Standarddruck eingestellt ist. Die Höhe über NN ist in Metern gefolgt von „METRES” oder in Fuß gefolgt von „FEET” bei Einstellung des Höhenmessers auf QNH anzugeben. Anzugeben ist „CLIMBING” (gefolgt von der Flughöhe) im Steigflug oder „DESCENDING” (gefolgt von der Flughöhe) im Sinkflug auf eine neue Flughöhe nach Überfliegen des signifikanten Punkts.
- Feld 5 —
- NÄCHSTE POSITION UND VORAUSSICHTLICHE ÜBERFLUGZEIT. Anzugeben sind der nächste Meldepunkt und die voraussichtliche Überflugzeit über diesem Meldepunkt oder die voraussichtliche Position, die eine Stunde später erreicht wird, je nach geltendem Positionsmeldeverfahren. Zu verwenden sind die für Feld 2 festgelegten Vorgaben für Positionsangaben. Anzugeben ist die voraussichtliche Überflugzeit über dieser Position. Die Zeit ist in Stunden und Minuten UTC (vier Ziffern) anzugeben, sofern Luftfahrtregionalabkommen nicht vorschreiben, die Zeit in Minuten nach der vollen Stunde (zwei Ziffern) anzugeben.
- Feld 6 —
- NACHFOLGENDER SIGNIFIKANTER PUNKT. Anzugeben ist der signifikante Punkt, der auf den unter „nächste Position und voraussichtliche Überflugzeit” angegebenen signifikanten Punkt folgt.
Abschnitt 2
- Feld 7 —
- VORAUSSICHTLICHE ANKUNFTSZEIT. Anzugeben ist der Name des Flugplatzes der ersten vorgesehenen Landung, gefolgt von der voraussichtlichen Ankunftszeit an diesem Flugplatz in Stunden und Minuten UTC (vier Ziffern).
- Feld 8 —
- HÖCHSTFLUGDAUER. Anzugeben ist „ENDURANCE” gefolgt von der kraftstoff-/energiebedingten Höchstflugdauer in Stunden und Minuten (vier Ziffern).
Abschnitt 3
- Feld 9 —
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ANLASS EINER SONDERFLUGMELDUNG. Anzugeben ist eine der folgenden Erscheinungen, die angetroffen oder beobachtet wurde:
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Mäßige Turbulenz als „TURBULENCE MODERATE”
Starke Turbulenz als „TURBULENCE SEVERE”
Es gelten die folgenden Kriterien:
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Mäßig — Bedingungen, unter denen mäßige Änderungen der Fluglage und/oder Höhe über NN des Luftfahrzeugs auftreten können, aber das Luftfahrzeug jederzeit unter positiver Kontrolle bleibt. In der Regel kleine Schwankungen der Fluggeschwindigkeit. Änderungen der Anzeigen des Beschleunigungsmessers von 0,5 g bis 1,0 g am Schwerpunkt des Luftfahrzeugs. Schwierigkeiten beim Gehen. Insassen werden gegen die Sitzgurte gedrückt. Ungesicherte Gegenstände bewegen sich.
- —
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Stark — Bedingungen, unter denen abrupte Änderungen der Fluglage und/oder der Höhe über NN des Luftfahrzeugs auftreten; das Luftfahrzeug kann kurzzeitig außer Kontrolle geraten. In der Regel große Schwankungen der Fluggeschwindigkeit. Änderungen der Anzeigen des Beschleunigungsmessers von mehr als 1,0 g am Schwerpunkt des Luftfahrzeugs. Insassen werden heftig gegen die Sitzgurte gedrückt. Ungesicherte Gegenstände fliegen umher.
- —
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Mäßige Vereisung als „ICING MODERATE”
Starke Vereisung als „ICING SEVERE”
Es gelten die folgenden Kriterien:
- —
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Mäßig — Bedingungen, unter denen eine Änderung des Steuerkurses und/oder der Höhe über NN für wünschenswert gehalten werden kann.
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Stark — Bedingungen, unter denen eine sofortige Änderung des Steuerkurses und/oder der Höhe über NN für unabdingbar gehalten wird.
- —
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Starke Leewelle als „MOUNTAIN WAVE SEVERE”
Es gelten die folgenden Kriterien:
- —
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Stark — Bedingungen, unter denen der begleitende Abwind 3,0 m/s (600 ft/min) oder mehr beträgt und/oder starke Turbulenz angetroffen wird.
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Gewitter ohne Hagel als „THUNDERSTORM”
Gewitter mit Hagel als „THUNDERSTORM WITH HAIL”
Es gelten die folgenden Kriterien:
Zu melden sind nur Gewitter, die
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verborgen in Dunst sind oder
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eingelagert in Wolken sind oder
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verbreitet sind oder
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eine Böenlinie bilden.
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Starker Staubsturm oder Sandsturm als „DUSTSTORM HEAVY” oder „SANDSTORM HEAVY”
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Vulkanaschewolke als „VOLCANIC ASH CLOUD”
- —
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Vulkanaktivität vor Ausbruch oder Vulkanausbruch als „PRE-ERUPTION VOLCANIC ACTIVITY” oder „VOLCANIC ERUPTION”
Es gelten die folgenden Kriterien:
„Vulkanaktivität vor Ausbruch” bedeutet in diesem Zusammenhang außergewöhnliche und/oder zunehmende Vulkanaktivität, die auf einen bevorstehenden Vulkanausbruch hindeuten könnte.
- —
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Gute Bremswirkung als „BRAKING ACTION GOOD”
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Gute bis mittlere Bremswirkung als „BRAKING ACTION GOOD TO MEDIUM”
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Mittlere Bremswirkung als „BRAKING ACTION MEDIUM”
- —
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Mittlere bis schlechte Bremswirkung als „BRAKING ACTION MEDIUM TO POOR”
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Schlechte Bremswirkung als „BRAKING ACTION POOR”
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Weniger als schlechte Bremswirkung als „BRAKING ACTION LESS THAN POOR”
Es gelten die folgenden Kriterien:
Gut — die Bremsverzögerung ist bei der aufgewandten Bremskraft des Rades normal, und die Richtungssteuerung ist normal.
Gut bis mittel — die Bremsverzögerung oder Richtungssteuerung liegt zwischen gut und mittel.
Mittel — die Bremsverzögerung ist bei der aufgewandten Bremskraft des Rades spürbar verringert oder die Richtungssteuerung ist spürbar verringert.
Mittel bis schlecht — die Bremsverzögerung oder Richtungssteuerung liegt zwischen mittel und schlecht.
Schlecht — die Bremsverzögerung ist bei der aufgewandten Bremskraft des Rades deutlich verringert oder die Richtungssteuerung ist deutlich verringert.
Weniger als schlecht — die Bremsverzögerung ist bei der aufgewandten Bremskraft des Rades minimal bis nicht vorhanden oder die Richtungssteuerung ist ungewiss.
- 2.2.
- Mittels Formblatt für die Meldung von Vulkanaktivität (Muster VAR) erfasste Informationen sind nicht im Sprechfunkverkehr zu übermitteln, sondern bei Ankunft an einem Flugplatz unverzüglich durch den Betreiber oder ein Mitglied der Flugbesatzung der Flugwetterwarte zu übergeben. Ist eine solche Wetterwarte nicht ohne Weiteres zugänglich, muss das ausgefüllte Formblatt gemäß den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Erbringern von meteorologischen Diensten und Flugverkehrsdiensten und dem Luftfahrzeugbetreiber übergeben werden.
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3.
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WEITERLEITUNG VON PER SPRACHKOMMUNIKATION EINGEGANGENEN WETTERINFORMATIONEN
Erhält die Flugverkehrsdienststelle Sonderflugmeldungen, muss sie diese unverzüglich an die zugehörige Flugwetterüberwachungsstelle weiterleiten. Um die Aufnahme von Flugmeldungen in bodengestützte automatisierte Systeme zu gewährleisten, müssen die Elemente solcher Meldungen gemäß den unten aufgeführten Datenvorgaben und in der vorgeschriebenen Reihenfolge übermittelt werden.- —
EMPFÄNGER. Aufzuzeichnen ist die gerufene Funkstelle und gegebenenfalls die erforderliche Weiterleitung.
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MELDUNGSKENNUNG. Aufzuzeichnen ist „ARS” für eine Sonderflugmeldung.
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LUFTFAHRZEUGKENNUNG. Aufzuzeichnen ist die Luftfahrzeugkennung gemäß den Datenvorgaben für Feld 7 des Flugplans, gegebenenfalls ohne Leerzeichen zwischen der Kennung des Betreibers und dem Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs oder der Flugnummer, falls verwendet.
Abschnitt 1
- Feld 0 —
- POSITION. Aufzuzeichnen ist die Position mit Angabe der Breite (Gradangabe mit zwei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit vier Ziffern, gefolgt von „N” oder „S” ohne vorangehendes Leerzeichen) und Angabe der Länge (Gradangabe mit drei Ziffern oder Grad- und Minutenangabe mit fünf Ziffern, gefolgt von „E” oder „W” ohne vorangehendes Leerzeichen), oder als signifikanter Punkt unter Angabe seines Kenncodes (zwei bis fünf Zeichen), oder als signifikanter Punkt gefolgt von der missweisenden Peilung (drei Ziffern) und der Entfernung in Seemeilen von diesem Punkt. Wenn zutreffend, ist vor dem signifikanten Punkt „ABEAM” anzugeben.
- Feld 1 —
- ZEIT. Aufzuzeichnen ist die Zeit in Stunden und Minuten UTC (vier Ziffern).
- Feld 2 —
- FLUGFLÄCHE ODER FLUGHÖHE ÜBER NN. Bei Meldung einer Flugfläche ist „F” gefolgt von drei Ziffern (z. B. „F310” ) aufzuzeichnen. Bei Meldung einer Höhe über NN ist die Höhe über NN in Metern gefolgt von „M” oder in Fuß gefolgt von „FT” aufzuzeichnen. Für Steigflug ist „ASC” (Flughöhe) und für Sinkflug „DES” (Flughöhe) aufzuzeichnen.
Abschnitt 3
- Feld 9 —
- ANLASS EINER SONDERFLUGMELDUNG. Die gemeldete Erscheinung ist wie folgt aufzuzeichnen:
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mäßige Turbulenz als „TURB MOD”
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starke Turbulenz als „TURB SEV”
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mäßige Vereisung als „ICE MOD”
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starke Vereisung als „ICE SEV”
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starke Leewelle als „MTW SEV”
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Gewitter ohne Hagel als „TS”
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Gewitter mit Hagel als „TSGR”
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starker Sandsturm als „HVY SS”
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starker Staubsturm als „HVY DS”
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Vulkanaschewolke als „VA CLD”
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Vulkanaktivität vor Ausbruch oder ein Vulkanausbruch als „VA”
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Hagel als „GR”
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Cumulonimbuswolken als „CB”
ZEIT DER ÜBERMITTLUNG. Nur aufzuzeichnen, wenn Abschnitt 3 übermittelt wird.
- 4.
- BESONDERE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER MELDUNG VON WINDSCHERUNGEN UND VULKANASCHE
- 4.1.
- Meldung von Windscherungen
- 4.1.1.
- Bei der Meldung von Luftfahrzeugbeobachtungen von Windscherungen, die in der Steigflugphase nach dem Start oder der Anflugphase angetroffen wurden, muss auch das Luftfahrzeugmuster angegeben werden.
- 4.1.2.
- Wurden Windscherungen, die für die Startsteigflug- oder Anflugphasen gemeldet oder vorhergesagt wurde, nicht angetroffen, muss der verantwortliche Pilot die zuständige Flugverkehrsdienststelle so bald wie möglich davon unterrichten, sofern ihm nicht bekannt ist, dass sie bereits von einem vorausfliegenden Luftfahrzeug entsprechend unterrichtet wurde.
- 4.2.
- Nach dem Flug erfolgende Meldung von Vulkanaktivität
- 4.2.1.
- Bei Ankunft eines Fluges an einem Flugplatz muss das ausgefüllte Formblatt für die Meldung von Vulkanaktivität unverzüglich durch den Betreiber oder ein Mitglied der Flugbesatzung der Flugwetterwarte übergeben werden; ist eine solche Wetterwarte für ankommende Flugbesatzungsmitglieder nicht ohne Weiteres zugänglich, muss das ausgefüllte Formblatt gemäß den örtlichen Vereinbarungen zwischen den Erbringern von meteorologischen Diensten und Flugverkehrsdiensten und dem Luftfahrzeugbetreiber behandelt werden.
- 4.2.2.
- Die vollständige Meldung von Vulkanaktivität, die von einer Flugwetterwarte entgegengenommen wurde, muss unverzüglich der Flugwetterüberwachungsstelle übermittelt werden, die für die Flugwetterüberwachung in dem Fluginformationsgebiet zuständig ist, in dem die Vulkanaktivität beobachtet wurde.
- B.
- FORMBLATT FÜR BESONDERE FLUGMELDUNGEN VON VULKANAKTIVITÄT (MUSTER VAR)

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