Ergänzung zum ANHANG SERA (VO (EU) 2012/923)
Liste der gemeinsam vereinbarten Unterschiede, die der ICAO gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu notifzieren sind:
ICAO-Anhang 2
Unterschiede zwischen dieser Verordnung und den Internationalen Richtlinien in Anhang 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, in der geänderten Fassung.
Unterschied A2-01Unterschied A2-02Unterschied A2-03Unterschied A2-04Unterschied A2-05Unterschied A2-06Unterschied A2-07Unterschied A2-08
ICAO-Anhang 2 Kapitel 3 3.2.2 |
Neue Bestimmung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3210 Buchstabe b, legt fest:
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ICAO-Anhang 2 Kapitel 3 3.2.3.2. b) |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3215 Buchstabe b Nummer 2, legt fest (unter Hinzufügung des unterstrichenen Textes zum Wortlaut der ICAO-Richtlinie in Anhang 2, 3.2.3.2 Buchstabe b):
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ICAO-Anhang 2 Kapitel 3 3.2.5. c) und d) |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3225, weicht von der ICAO-Richtlinie in Anhang 2, 3.2.5 Buchstaben c und d ab, insoweit sie festlegt, dass die Buchstaben c und d nicht für Ballone gelten:
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ICAO-Anhang 2 Kapitel 3 3.3.1.2. |
ICAO-Anhang 2, 3.3.1.2 wird ersetzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.4001 Buchstabe b. Die Unterschiede zwischen dieser ICAO-Richtlinie und dieser Unionsverordnung sind folgende:
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ICAO-Anhang 2 Kapitel 3 3.2.2.4. |
Neue Bestimmung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3210 Buchstabe c Nummer 3 Ziffer i, weicht von der ICAO-Richtlinie in Anhang 2, 3.2.2.4. ab, indem festgelegt wird:
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ICAO-Anhang 2 Kapitel 4 4.3 |
Neue Bestimmung. ICAO-Anhang 2, 4.3. wird ersetzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.5005 Buchstabe c. Der Unterschied besteht darin, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die folgenden Anforderungen, nach denen VFR-Flüge in der Nacht erlaubt werden können, hinzufügt:
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ICAO-Anhang 2 Kapitel 4 4.6 |
ICAO-Anhang 2, 4.6, wird ersetzt durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.5005, mit der in Buchstabe f Kriterien für die Hindernisfreiheit wie folgt eingeführt werden:
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ICAO-Anhang 2 Kapitel 3 3.8 und Anlage 2 |
Die Wörter „in Not” von Kapitel 3 Teil 3.8 sind nicht in die EU-Rechtsvorschrift aufgenommen worden, so dass der Geltungsbereich von Geleiteinsätzen auf Flüge aller Art, für die dieser Dienst angefordert wird, ausgeweitet wird. Außerdem sind dieBestimmungen in Anlage 2 Teile 1.1 bis 1.3 einschließlich sowie die Bestimmungen in Attachment A nicht in der EU-Rechtsvorschrift enthalten. |
ICAO-Anhang 3
Unterschiede zwischen dieser Verordnung und den Internationalen Richtlinien in Anhang 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, in der geänderten Fassung.Unterschied A3-01ICAO-Anhang 3 Kapitel 5 | Neue Bestimmung. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.12005, legt fest:
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ICAO-Anhang 10
Unterschiede zwischen dieser Verordnung und den Internationalen Richtlinien in Anhang 10 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, in der geänderten Fassung.Unterschied A10-01Unterschied A10-02ICAO-Anhang 10 Band II Kapitel 5 5.2.1.4.1 | ICAO-Anhang 10, Band II, Kapitel 5.2.1.4.1 wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.14035, mit einigen Unterschieden umgesetzt. Die Unterschiede zwischen dieser ICAO-Richtlinie und dieser Unionsverordnung sind folgende:
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ICAO-Anhang 10 Band II Kapitel 5 5.2.1.7.3.2.3 | ICAO-Anhang 10, Band II, Kapitel 5.2.1.7.3.2.3 wird in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.14055, mit einem Unterschied umgesetzt. Der Unterschied zwischen dieser ICAO-Richtlinie und dieser Unionsverordnung ist folgender:
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ICAO-Anhang 11
Unterschiede zwischen dieser Verordnung und den Internationalen Richtlinien in Anhang 11 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, in der geänderten Fassung.
Unterschied A11-01Unterschied A11-02Unterschied A11-03Unterschied A11-04Unterschied A11-05Unterschied A11-06Unterschied A03-07ICAO-Anhang 11 Kapitel 2 Absatz 2.25.5 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3401 Buchstabe d Nummer 1, weicht von ICAO-Anhang 11, Richtlinie 2.25.5 ab, indem festgelegt wird: Zeitvergleiche müssen mindestens auf eine halbe Minute genau sein. |
ICAO-Anhang 11 Kapitel 2 Absatz 2.6.1 | Möglichkeit einer Ausnahme. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.6001, lässt zu, dass Luftfahrzeuge die Geschwindigkeitsbegrenzung von 250 kt überschreiten, wenn die zuständige Behörde dies für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Sicherheitsgründen diese Geschwindigkeit nicht beibehalten können, genehmigt. |
ICAO-Anhang 11 Kapitel 3 | Neue Bestimmung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.8005 Buchstabe b, legt fest:
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ICAO-Anhang 11 Kapitel 3 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.8015 legt fest (unter Hinzufügung des unterstrichenen Textes zum Wortlaut der ICAO-Richtlinie in Anhang 11, 3.7.3.1):
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ICAO-Anhang 11 Kapitel 3 | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.8015 Buchstabe e Nummer 2 legt fest (unter Hinzufügung des unterstrichenen Textes zum Wortlaut der ICAO-Richtlinie in Anhang 11, 3.7.3.1.1):
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ICAO-Anhang 11 Kapitel 3 | Neue Bestimmung. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.5010, legt fest:
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ICAO-Anhang 3 Kapitel 5 | Neue Bestimmung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.12005, legt fest:
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