Präambel VO (EU) 2012/927

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 28. Juni 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 753/2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits(1) an.
(2)
Da das aktuelle Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits(2) ( „aktuelles Protokoll” ) am 31. Dezember 2012 ausläuft, wurde am 3. Februar 2012 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue Protokoll bietet EU-Fischereifahrzeugen Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern.
(3)
Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/653/EU(3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen.
(4)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(4), unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen des aktuellen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Zahl der Fanggenehmigungen nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte daher vom Rat festgelegt werden.
(5)
Da das aktuelle Protokoll am 31. Dezember 2012 ausläuft und das neue Protokoll ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet werden soll, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1.

(2)

ABL L 172 vom 30.6.2007, S. 9.

(3)

Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(4)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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