Artikel 2 VO (EU) 2012/932

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Haushaltswäschetrockner” bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzung in einer rotierenden, von erwärmter Luft durchströmten Trommel getrocknet werden, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist;
2.
„Einbau-Haushaltswäschetrockner” bezeichnet einen Haushaltswäschetrockner, der zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort bestimmt ist und eine Dekorabdeckung erfordert;
3.
„kombinierter Haushalts-Wasch-Trockenautomat” bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die sowohl eine Schleuderfunktion als auch die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien — üblicherweise durch Erwärmung und Umwälzung in der Trommel — bietet;
4.
„Haushalts-Wäscheschleuder” bezeichnet ein Gerät, in dem durch Zentrifugieren in einer rotierenden Trommel Wasser aus Textilien entfernt und durch eine Automatikpumpe abgeleitet wird, und das hauptsächlich für die Benutzung zu nicht gewerblichen Zwecken ausgelegt ist;
5.
„Abluftwäschetrockner” bezeichnet einen Wäschetrockner, bei dem Frischluft angesaugt, über die Textilien geleitet und die entstehende Feuchtluft in den Aufstellraum oder an die Außenluft abgeleitet wird;
6.
„Kondensationswäschetrockner” bezeichnet einen Wäschetrockner mit einer Vorrichtung, mit der der zum Trocknen verwendeten Luft Feuchtigkeit (entweder durch Kondensation oder auf andere Weise) entzogen wird;
7.
„automatischer Wäschetrockner” bezeichnet einen Wäschetrockner, bei dem der Trockenprozess abgeschaltet wird, wenn ein bestimmter Feuchtegehalt des Füllguts erkannt wird, z. B. anhand einer Messung der Leitfähigkeit oder Temperatur;
8.
„nicht automatischer Wäschetrockner” bezeichnet einen Wäschetrockner, bei dem der Trockenprozess nach einer im voraus festgelegten Dauer, in der Regel durch eine Zeitschaltuhr, abgeschaltet wird, aber auch von Hand abgeschaltet werden kann;
9.
„Programm” bezeichnet eine Reihe voreingestellter Operationen, die vom Hersteller als geeignet für das Trocknen bestimmter Textilienarten erklärt werden;
10.
„Zyklus” bezeichnet einen für die betreffende Programmwahl festgelegten vollständigen Trockenprozess;
11.
„Programmdauer” bezeichnet den Zeitraum zwischen der Einleitung des Programms bis zum Abschluss des Programms ohne etwaige vom Nutzer programmierte Zeitverzögerung;
12.
„Nennkapazität” bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Hersteller in Schritten von 0,5 kg angegebene Masse der Höchstmenge an trockenen Textilien einer bestimmten Art, die von einem Haushaltswäschetrockner in dem ausgewählten Programm bei Befüllung nach Herstelleranweisung behandelt werden kann;
13.
„Teilbefüllung” bezeichnet die Befüllung zur Hälfte der Nennkapazität eines Haushaltswäschetrockners für ein bestimmtes Programm;
14.
„Kondensationseffizienz” bezeichnet den Quotienten aus der Masse an Feuchtigkeit, die von einem Kondensationswäschetrockner kondensiert wird, und der Masse an Feuchtigkeit, die aus dem Füllgut am Ende eines Zyklus entfernt wurde;
15.
„Aus-Zustand” bezeichnet einen Zustand, in dem der Haushaltswäschetrockner durch Bedienelemente oder Schalter am Gerät ausgeschaltet ist, die dem Endnutzer zugänglich und zur Betätigung durch denselben während des normalen Betriebs bestimmt sind, um die niedrigste dauerhaft mögliche Leistungsaufnahme zu erzielen, während der Haushaltswäschetrockner an eine Stromquelle angeschlossen ist und nach Herstelleranweisung betrieben wird; bei Nichtvorhandensein eines dem Endnutzer zugänglichen Bedienelements oder Schalters bezeichnet „Aus-Zustand” den Betriebszustand mit stabiler Leistungsaufnahme, den der Haushaltswäschetrockner selbsttätig erreicht;
16.
„unausgeschalteter Zustand” bezeichnet den Betriebszustand mit der geringsten Leistungsaufnahme, der nach Abschluss des Programms abgesehen vom Entleeren des Haushaltswäschetrockners ohne weiteres Einwirken des Endnutzers zeitlich unbegrenzt möglich ist;
17.
„gleichwertiger Haushaltswäschetrockner” bezeichnet ein in Verkehr gebrachtes Haushaltswäschetrockner-Modell mit der gleichen Nennkapazität, den gleichen technischen Eigenschaften und Leistungsmerkmalen, dem gleichen Energieverbrauch, ggf. der gleichen Kondensationseffizienz, der gleichen Standard-Baumwollprogrammdauer sowie den gleichen Luftschallemissionen während des Trocknens wie ein von demselben Lieferanten unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes anderes Haushaltswäschetrocknermodell;
18.
„Standard-Baumwollprogramm” bezeichnet den Zyklus, bei dem Baumwollwäsche mit einem anfänglichen Feuchtigkeitsgehalt des Trockenguts von 60 % bis zu einem restlichen Feuchtigkeitsgehalt des Trockenguts von 0 % getrocknet wird.

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