Artikel 4 VO (EU) 2012/932
Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist die in Anhang IV jener Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrolle oder das in Anhang V jener Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen eine Kopie der gemäß Anhang II dieser Verordnung vorgenommenen Berechnungen enthalten.
Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltswäschetrocknermodell durch Berechnung auf der Grundlage der Auslegung oder durch Extrapolation ausgehend von gleichwertigen Haushaltswäschetrocknern oder durch beides ermittelt, sind in den technischen Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen oder Extrapolationen oder zu beiden sowie zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfassen die technischen Unterlagen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltswäschetrocknermodelle, bei denen die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf dieselbe Weise ermittelt wurden.
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