Artikel 1 VO (EU) 2012/941

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erhält folgende Fassung:

(1) Artikel 1 gilt nicht für

a)
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder für Material, das für die Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich — bestimmt ist, die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführt werden,
b)
die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät,
c)
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und militärischem Gerät, die ausschließlich für die Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder die Nutzung durch dieses bestimmt sind,
d)
die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchen Waffen und solchem militärischen Gerät,

sofern Aktivitäten dieser Art im Voraus von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.

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