Präambel VO (EU) 2012/944

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Januar 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012.
(2)
Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien sollten weitere Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. Insbesondere sollten alle Minister der syrischen Regierung benannt werden, da sie die gemeinsame Verantwortung für das gewaltsame Vorgehen gegen die Bevölkerung in Syrien tragen.
(3)
Die restriktiven Maßnahmen gegen ehemalige Minister der syrischen Regierung sollten aufrechterhalten werden, da immer noch davon auszugehen ist, dass sie mit dem Regime und dessen gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Verbindung stehen. Die Einträge zu diesen Personen sollten geändert werden.
(4)
Außerdem sollten zwei Personen und eine Organisation von der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden.
(5)
In Übereinstimmung mit dem Beschluss 2012/634/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(2) sollte Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(2)

Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.

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