Präambel VO (EU) 2012/945

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.
(2)
Angesichts der Lage in Iran und gemäß dem Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran(2) sollten nach Auffassung des Rates weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden. Die Überschrift I in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher geändert werden.
(3)
Außerdem sollte der Eintrag zu einer Einrichtung in der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste geändert werden; zugleich sollten bestimmte Personen und Einrichtungen von dieser Liste gestrichen werden.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)

Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.

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