Präambel VO (EU) 2012/947

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach vorläufiger Billigung auf der Zwischentagung in Washington im Juni 2012 genehmigten die Teilnehmer des Kimberley-Prozesses im schriftlichen Verfahren die Aufnahme von Kamerun in das Verzeichnis der Teilnehmer. Diese Genehmigung wurde vom Vorsitz am 14. August 2012 bestätigt.
(2)
Nach dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. Um die Funktionalität des Gemeinschaftszertifikats nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zu verbessern, müssen bestimmte in Anhang IV dieser Verordnung geregelte Merkmale dementsprechend geändert werden. Für die Anpassung an diese Änderung muss den zuständigen Behörden der Union jedoch ein realistischer Zeitrahmen gesetzt werden, wobei der für die Bereitstellung des neuen Zertifikats benötigten Zeit Rechnung zu tragen ist.
(3)
Darüber hinaus sollten die Anschriften der Kontaktstellen der Europäischen Union und der Schweiz in Anhang II, das Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anhang III und das Verzeichnis der Diamantenorganisationen in Anhang V aktualisiert werden.
(4)
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

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