Präambel VO (EU) 2012/948
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf die Artikel 170 und 192 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 der Kommission(2) sieht ein System für die Übermittlung von Informationen zwischen den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, vertreten durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), und den russischen Behörden über die Ausfuhren bestimmter Rind- und Schweinefleischerzeugnisse in die Russische Föderation vor, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird. Das System dient dazu, die betreffenden Ausfuhren zu verfolgen und Fälle aufzudecken, in denen die Erstattung nicht hätte gezahlt werden dürfen und wieder eingezogen werden muss.
- (2)
- Laut Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 ist die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung nach Ablauf eines längeren Anwendungszeitraums zu beurteilen. Die Kommission hat die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 beurteilt und ist zu dem Schluss gelangt, dass das System zur Informationsübermittlung aufgrund wiederholter technischer Probleme, die nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten, nicht das Leistungsniveau erreicht, das erforderlich ist, um als wirksames Instrument gegen zu Unrecht erfolgte Zahlungen von Ausfuhrerstattungen dienen zu können. Darüber hinaus ist die freiwillige Inanspruchnahme des Systems durch die Ausführer mit der Zeit deutlich zurückgegangen.
- (3)
- Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 eingeführte System der Informationsübermittlung sollte daher abgeschafft und die Verordnung (EG) Nr. 1180/2008 aufgehoben werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 44.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.