Artikel 7 VO (EU) 2012/965
Luftverkehrsbetreiberzeugnisse
(1) Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (Air Operator Certificates, AOC), die CAT-Betreibern von Flugzeugen von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 erteilt wurden, bevor die vorliegende Verordnung anwendbar ist, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt.
Spätestens jedoch am 28. Oktober 2014
- a)
- passen Betreiber ihr Managementsystem, ihre Schulungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie den sie betreffenden Bestimmungen der Anhänge III, IV und V entsprechen;
- b)
- werden die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse durch Zeugnisse ersetzt, die gemäß Anhang II dieser Verordnung erteilt wurden.
(2) Luftverkehrsbetreiberzeugnisse, die CAT-Betreibern von Hubschraubern von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, bevor diese Verordnung angewendet wird, werden in Einklang mit einem Umwandlungsbericht, der von dem Mitgliedstaat, der das Luftverkehrsbetreiberzeugnis erteilt hat, in Konsultation mit der Agentur in Luftverkehrsbetreiberzeugnisse umgewandelt, die dieser Verordnung entsprechen.
Der Umwandlungsbericht
- a)
- nennt die einzelstaatlichen Anforderungen, auf deren Grundlage die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt wurden;
- b)
- gibt den Umfang der Rechte an, die den Betreibern gewährt wurden;
- c)
- gibt die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Anforderungen, auf deren Grundlage die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt wurden, und den Anforderungen der Anhänge III, IV und V an und enthält Angaben dazu, wie und wann die Betreiber die Bestimmungen dieser Anhänge vollständig einzuhalten haben.
Der Umwandlungsbericht umfasst Kopien aller Dokumente, die zum Nachweis der in den Buchstaben a bis c genannten Punkte erforderlich sind, einschließlich Kopien der einschlägigen einzelstaatlichen Anforderungen und Verfahrensvorschriften.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.