ANHANG I VO (EU) 2012/965

Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis VIII verwendete Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „verfügbare Startabbruchstrecke” (accelerate-stop distance available, ASDA):
die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Stoppbahn, soweit eine solche Stoppbahn vom Staat des Flugplatzes für verfügbar erklärt worden ist und die Masse des Flugzeugs bei den gegebenen Betriebsbedingungen zu tragen vermag;
2. „annehmbare Nachweisverfahren” (acceptable means of compliance, AMC):
unverbindliche von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
3. „Checkliste für die Annahme” (acceptance checklist):
ein Dokument, anhand dessen Packstücke von gefährlichen Gütern und die dazugehörigen Frachtpapiere einer äußeren Sichtprüfung unterzogen werden, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu überprüfen;
4. „geeigneter Flugplatz” (adequate aerodrome):
ein Flugplatz, auf dem das Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der entsprechenden Flugleistungsvorschriften und Eigenschaften der Start- und Landebahn betrieben werden kann;
5. Einteilung der Fluggäste (passenger classification):
a)
„Erwachsener” eine Person ab einem Alter von zwölf Jahren,
b)
„Kind” eine Person ab einem Alter von zwei Jahren bis zu einem Alter von unter zwölf Jahren und
c)
„Kleinkind” eine Person, die jünger ist als zwei Jahre;
6. „Flugzeug” (aeroplane):
ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird;
6. „Flugplatz-Betriebsminima”
(aerodrome operating minima): die Nutzbarkeitsgrenzen eines Flugplatzes für

a)
den Start, ausgedrückt in Werten für Pistensichtweite (runway visual range, RVR) und/oder Sicht und, falls erforderlich, Hauptwolkenuntergrenze;
b)
die Landung im 2D-Instrumentenanflugbetrieb, ausgedrückt in Werten für Sicht und/oder Pistensichtweite (RVR), Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (minimum descent altitude/height, MDA/H) und, falls erforderlich, Hauptwolkenuntergrenze;
c)
die Landung im 3D-Instrumentenanflugbetrieb, ausgedrückt in Werten für Sicht und/oder Pistensichtweite (RVR) und Entscheidungshöhe über NN/Grund (decision altitude/height, DA/H), je nach Art und/oder Kategorie des Betriebs;

7. „von Nachtflugsichtsystemen (night vision imaging system, NVIS) unterstützter Flug” (aided night vision imaging system (NVIS) flight):
im Falle von NVIS-Betrieb derjenige Teil eines Flugs nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules, VFR) bei Nacht, bei dem ein Besatzungsmitglied eine Nachtsichtbrille (Night Vision Goggles, NVG) verwendet;
8. „Luftfahrzeug” (aircraft):
eine Maschine, die sich durch Reaktionen der Luft in der Atmosphäre halten kann, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind;
8a. „Flugwegverfolgung” (aircraft tracking):
ein bodengestütztes Verfahren zur Aufrechterhaltung und in festgelegten Zeitabständen erfolgenden Aktualisierung einer Aufzeichnung der vierdimensionalen Position einzelner Luftfahrzeuge im Flug;
8b. „Flugwegverfolgungssystem” (aircraft tracking system):
ein System zur Erkennung eines anormalen Flugverhaltens und zur Alarmauslösung, das auf der Flugwegverfolgung beruht;
8c. „Ausweichflugplatz” (alternate aerodrome):
ein geeigneter Flugplatz, den ein Luftfahrzeug anfliegen kann, wenn es unmöglich wird oder nicht ratsam ist, den Zielflugplatz anzufliegen oder dort zu landen, der über die notwendigen Dienste und Einrichtungen verfügt, an dem die für das Luftfahrzeug benötigten Leistungen erbracht werden können und der zum fraglichen Zeitpunkt in Betrieb ist. Als Ausweichflugplatz kann gelten:

a)
„Startausweichflugplatz” (take-off alternate aerodrome): ein Ausweichflugplatz, auf dem Luftfahrzeug landen kann, wenn dies kurz nach dem Start nötig werden sollte und es nicht möglich ist, den Startflugplatz zu nutzen;
b)
„Streckenausweichflugplatz (ERA)” (en route alternate aerodrome): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen kann, wenn eine Umleitung während des Streckenflugs notwendig wird;
c)
„Kraftstoff-/Energie-Streckenausweichflugplatz (Kraftstoff/Energie-ERA)” (fuel/energy en route alternate aerodrome): ein ERA-Flugplatz, der in der Planungsphase für die Kraftstoff-/Energieberechnung benötigt wird;
d)
„Bestimmungsausweichflugplatz” (destination alternate aerodrome): ein Ausweichflugplatz, auf dem ein Luftfahrzeug landen kann, wenn es unmöglich oder nicht ratsam ist, auf dem vorgesehenen Zielflugplatz zu landen;

9. „alternative Nachweisverfahren” (alternative means of compliance):
solche Verfahren, die eine Alternative zu bestehenden annehmbaren Nachweisverfahren darstellen, oder solche, die neue Mittel vorschlagen, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine zugehörigen annehmbaren Nachweisverfahren festgelegt hat;
10. „Vereisungsschutz” (anti-icing):
im Zusammenhang mit Bodenverfahren ein Verfahren, das einen Schutz gegen die Bildung von Frost oder Eis und die Ansammlung von Schnee auf behandelten Oberflächen des Luftfahrzeugs für einen begrenzten Zeitraum (Vorhaltezeit) (Holdover Time, HOT) ermöglicht;
11. „Flugbetrieb mit Anflugverfahren mit vertikaler Führung” (approach procedure with vertical guidance, APV):
ein Instrumentenanflug mit seitlicher und vertikaler Führung, der jedoch nicht die für Präzisionsanflug- und -landebetrieb festgelegten Anforderungen erfüllt, mit einer Entscheidungshöhe (DH) nicht unter 250 ft und einer Pistensichtweite (RVR) von nicht weniger als 600 m;
11a. „Ballonleermasse” (balloon empty mass):
die durch Wägung des Ballons mit der gesamten im Flughandbuch festgelegten installierten Ausrüstung ermittelte Masse;
12. „Flugbegleiter” (cabin crew member):
ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied mit Ausnahme von Mitgliedern der Flugbesatzung oder der technischen Besatzung, dem von einem Betreiber Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit der Fluggäste und des Flugs während des Betriebs übertragen wurden;
13. „Landeanflug nach Kategorie I (CAT I)” (category I (CAT I) approach operation):
ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Verwendung eines Instrumentenlandesystems (instrument landing system, ILS), eines Mikrowellenlandesystems (microwave landing system, MLS), eines globalen Navigationssatellitensystems (GNSS/GBAS-Landesystem) (ground-based augmented global navigation satellite system (GNSS/GBAS) landing system), eines Präzisionsanflugradars (precision approach radar, PAR) oder GNSS mittels eines satellitengestützten Zusatzsystems (satellite-based augmentation system, SBAS) mit einer Entscheidungshöhe (decision height, DH) nicht unter 200 ft und einer Pistensichtweite (runway visual range, RVR) nicht unter 550 m (Flugzeuge) bzw. 500 m (Hubschrauber);
14. „Kategorie-II-(CAT II-)Betrieb” (category II (CAT II) operation):

ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung mit ILS oder MLS mit

a)
einer Entscheidungshöhe (DH) zwischen 100 ft und 200 ft und
b)
einer Pistensichtweite (RVR) von mindestens 300 m;
15. „Kategorie-IIIA-(CAT IIIA-)Betrieb” (category IIΙΑ (CAT IIΙΑ) operation):

ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung mit ILS oder MLS mit

a)
einer Entscheidungshöhe (DH) unter 100 ft und
b)
einer Pistensichtweite (RVR) von mindestens 200 m;
16. „Kategorie-IIIB-(CAT IIIB-)Betrieb” (category IIIB (CAT IIIB) operation):

ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung mit ILS oder MLS mit

a)
einer Entscheidungshöhe (DH) unter 100 ft oder keiner Entscheidungshöhe und
b)
einer Pistensichtweite (RVR) von weniger als 200 m, jedoch mindestens 75 m;
17. „Kategorie A in Bezug auf Hubschrauber” (category A with respect to helicopters)
ein mehrmotoriger Hubschrauber, der gemäß den geltenden Zulassungsspezifikationen mit voneinander unabhängigen Motoren und Systemen ausgelegt und in der Lage ist, bei Ausfall eines kritischen Motors unter Anwendung der für diesen Fall festgelegten Werte für Start und Landung, welche die Anforderungen für die Eignung der Landefläche sowie die Daten für die notwendige Leistungsfähigkeit enthalten, den Flug sicher fortzusetzen oder einen sicheren Startabbruch durchzuführen;
18. „Kategorie B in Bezug auf Hubschrauber” (category B with respect to helicopters):
ein Hubschrauber mit einem oder mehreren Triebwerken, der nicht die Anforderungen an Kategorie A erfüllt. Für Hubschrauber der Kategorie B ist im Falle eines Triebwerksausfalls nicht sichergestellt, dass sie den Flug sicher fortsetzen können, und die Durchführung einer außerplanmäßigen Landung wird angenommen;
18a. „Hauptwolkenuntergrenze” (ceiling):
die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6000 m (20000 ft) liegt;
19. „Zulassungsspezifikationen” (certification specifications, CS):
von der Agentur festgelegte technische Standards, die Mittel angeben, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachgewiesen werden kann, und die von einer Organisation für Zulassungszwecke verwendet werden können;
20. „Platzrundenanflug” (circling):
die Sichtflugphase eines Anflugs zu einer versetzten Piste;
20a. „Anflug zu einer versetzten Piste” (circling approach operation):
ein Instrumentenanflug Typ A, bei dem ein Luftfahrzeug für die Landung auf einer Landebahn/Endanflug- und Startfläche (final approach and take-off area, FATO), deren Lage für einen Geradeausanflug nicht geeignet ist, in Position gebracht wird;
21. „Freifläche” (clearway):
eine definierte rechteckige Fläche am Boden oder auf dem Wasser unter der Kontrolle einer zuständigen Behörde, die als geeignete Fläche ausgewählt bzw. vorbereitet wurde, über der ein Flugzeug einen Teil des anfänglichen Steigflugs bis zu einer angegebenen Höhe zurücklegen kann;
22. „Wolkenuntergrenze” (cloud base):
die Höhe der Untergrenze des niedrigsten beobachteten bzw. vorhergesagten Wolkenelements in der Nähe eines Flugplatzes oder eines Betriebsorts oder innerhalb eines festgelegten Betriebsbereichs, die normalerweise über der Flugplatzhöhe oder bei Offshore-Betrieb über NN gemessen wird;
22a. „Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit” (Cockpit Voice Recorder, CVR)
ein absturzsicherer Flugschreiber, der mithilfe einer Kombination aus Mikrofonen und sonstigen akustischen und digitalen Eingangsgrößen die Hintergrundgeräusche im Cockpit sowie die Kommunikation an die, von und zwischen den Mitglieder(n) der Flugbesatzung erfasst und aufzeichnet;
23. „Codeshare” (code share):
eine Vereinbarung, bei der ein Betreiber einen von einem anderen Betreiber durchgeführten Flug mit seinem eigenen Kennungscode versieht und Flugscheine für diesen Flug ausstellt und vertreibt;
23a. „Kompetenz” (competency)
eine Dimension menschlicher Leistung, die darin besteht, dass die unter bestimmten Bedingungen für die Ausführung von Tätigkeiten oder Aufgaben relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen mobilisiert werden und sich durch zu beobachtende Verhaltensweisen manifestieren, sodass sich die erfolgreiche Bewältigung einer Aufgabe zuverlässig voraussagen lässt;
23b. „Kompetenzbasierte Ausbildung” (competency-based training)
Beurteilung und Schulung auf der Grundlage von Programmen, die sich durch Leistungsorientierung, Leistungsstandards, deren Messung sowie einen Schulungsaufbau nach festgelegten Leistungsstandards auszeichnen;
23c. „Kompetenzrahmen” (competency framework)
ein vollständiges Bündel festgelegter Kompetenzen, die im evidenzbasierten Ausbildungsprogramm des Betreibers mit Hilfe flugbetrieblich relevanter Szenarien entwickelt, geschult und beurteilt werden und so weit gefasst sind, dass der Pilot sowohl auf vorhersehbare als auch auf unvorhersehbare Gefahren und Fehler vorbereitet wird;
24. „dicht besiedeltes Gebiet” (congested area):
im Zusammenhang mit einer Stadt oder Siedlung ein Bereich, der im Wesentlichen für Wohn-, gewerbliche oder Erholungszwecke genutzt wird;
25. „kontaminierte Piste” (contaminated runway)
eine Piste, deren Oberfläche zu einem erheblichen Teil (ob in verstreuten oder zusammenhängenden Bereichen) innerhalb der genutzten Länge und Breite mit einer oder mehreren der mit den Codes für den Zustand der Pistenoberfläche bezeichneten Substanzen bedeckt ist;
26. „Kraftstoff/Energie für unvorhergesehenen Mehrverbrauch” (contingency fuel/energy):
die zur Berücksichtigung unerwarteter Faktoren, die sich auf den Kraftstoff-/Energieverbrauch bis zum Bestimmungsflugplatz auswirken könnten, benötigte Kraftstoff-/Energiemenge;
27. „Landeanflug mit kontinuierlicher Sinkrate” (continuous descent final approach, CDFA):
eine den Verfahren für einen stabilisierten Landeanflug entsprechende Technik, bei der das Endanflugsegment eines Nichtpräzisions-Instrumentenanflugverfahrens mit kontinuierlicher Sinkrate geflogen wird, ohne Horizontalflugsegment (level-off), aus einer Höhe am oder über dem Endanflug-Fix

a)
bei Geradeausanflügen bis zu einem Punkt ca. 15 m (50 ft) über der Pistenschwelle oder dem Punkt, an dem das Abfangmanöver beginnt, oder
b)
bei Anflügen zu einer versetzten Piste bis zum Erreichen der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) oder der Sichtflughöhe über NN/Grund;

28. „umgerechnete meteorologische Sicht” (converted meteorological visibility, CMV):
ein der Pistensichtweite (RVR) gleichwertiger Wert, der aus der gemeldeten meteorologischen Sicht abgeleitet ist;
29. „Besatzungsmitglied” (crew member):
eine Person, die von einem Betreiber mit der Durchführung von Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs beauftragt wurde;
30. „kritische Flugphasen” (critical phases of flight):
im Falle von Flugzeugen der Startvorgang, die Startflugbahn, der Endanflug, der Fehlanflug, die Landung einschließlich des Ausrollens sowie etwaige andere Flugphasen nach dem Ermessen des verantwortlichen Piloten bzw. Kommandanten;
31. „kritische Flugphasen” (critical phases of flight):
im Falle von Hubschraubern das Rollen, der Schwebeflug, der Start, der Endanflug, der Fehlanflug, die Landung sowie etwaige andere Flugphasen nach dem Ermessen des verantwortlichen Piloten bzw. Kommandanten;
31a. „Jeweils aktuelles Kraftstoff/Energie-Konzept” (current fuel/energy scheme):
das genehmigte Kraftstoff-/Energiekonzept, das zum fraglichen Zeitpunkt vom Betreiber genutzt wird;
32. „feuchte Piste” (damp runway):
eine Piste, deren Oberfläche nicht trocken ist, der die vorhandene Feuchtigkeit aber kein glänzendes Aussehen verleiht;
33. „gefährliche Güter” (dangerous goods, DG):
Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit, Sachwerte oder die Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften (technical instructions, TI) aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft werden;
34. „Gefahrgutunfall” (dangerous goods accident):
ein Ereignis im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg, das tödliche oder schwere Verletzungen von Personen oder größeren Sachschaden zur Folge hat;
35. „Gefahrgutzwischenfall” (dangerous goods incident):
a)
ein Ereignis im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg, das kein Gefahrgutunfall ist und nicht notwendigerweise an Bord eines Luftfahrzeugs auftritt, aus dem jedoch Personenschäden, Sachschäden, Feuer, Bruch, Verschütten von Gefahrgut, Austreten von Flüssigkeit oder Strahlung resultieren oder andere Hinweise darauf vorliegen, dass die Unversehrtheit der Verpackung nicht erhalten geblieben ist,
b)
jedes Ereignis im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter, das ein Luftfahrzeug oder dessen Insassen ernsthaft gefährdet;
35a. „Entscheidungshöhe über NN” (decision altitude, DA) oder „Entscheidungshöhe über Grund” (decision height, DH):
eine festgelegte Höhe über NN oder über Grund bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflugverfahren eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen;
36. „Enteisung” (de-icing):
ein Vorgang, bei dem am Boden ein Luftfahrzeug von Frost, Eis, Schnee oder Matsch befreit wird, um eine von Verunreinigungen freie Oberfläche zu schaffen;
37. „definierter Punkt im Abflug” (defined point after take-off, DPATO):
der Punkt in der Start- und Anfangssteigflugphase, vor dessen Erreichen nicht sichergestellt ist, dass der Hubschrauber den Flug mit ausgefallenem kritischem Triebwerk sicher fortsetzen kann, und vor dem eine Notlandung erforderlich werden kann;
38. „definierter Punkt im Anflug” (defined point before landing, DPBL):
der Punkt in der Anflug- und Landephase, nach dessen Erreichen nicht sichergestellt ist, dass der Hubschrauber den Flug mit ausgefallenem kritischem Triebwerk sicher fortsetzen kann, und nach dem eine Notlandung erforderlich werden kann;
39. „Entfernung DR” (distance DR):
die horizontale Strecke, die der Hubschrauber ab dem Ende der verfügbaren Startstrecke zurückgelegt hat;
40. „Vermieten oder Anmieten ohne Besatzung” (dry lease agreement):
eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, nach der ein Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Mieters oder, im Fall von gewerblichem Flugbetrieb außer CAT-Flugbetrieb, unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird;
41. „Betriebsleermasse” (dry operating mass):
die gesamte Masse eines für eine bestimmte Betriebsart einsatzbereiten Luftfahrzeugs abzüglich des ausfliegbaren Kraftstoffs und der Nutzlast;
42. „trockene Piste”
eine Piste, deren Oberfläche frei von sichtbarer Feuchtigkeit ist und die innerhalb des für die Nutzung vorgesehenen Bereichs nicht kontaminiert ist;
42a. „EFB-Anwendung” (EFB application):
eine Softwareanwendung, die auf einer EFB-Hosting-Plattform installiert ist und eine oder mehrere spezifische Betriebsfunktionen bereitstellt, die den Flugbetrieb unterstützen;
42b. „EFB-Hosting-Plattform” (EFB host platform):
die Hardwareausrüstung, in der die Rechenkapazitäten und die Basis-Software angesiedelt sind, einschließlich des Betriebssystems und der Software für die Dateneingabe und -ausgabe;
42c. „EFB-System” :
die zur Unterstützung der geplanten EFB-Anwendung(en) erforderliche Hardware (einschließlich Batterie, Anbindungsmöglichkeiten, Eingabe-/Ausgabekomponenten) und Software (einschließlich Datenbanken und Betriebssystem);
42d. „EBT-Modul” (EBT module)
eine Kombination von Sitzungen in einem qualifizierten Flugsimulationsübungsgerät als Teil der im 3-Jahres-Rhythmus zu wiederholenden Beurteilung und Schulung;
43. „Luftfahrzeug der Kategorie ELA1” ELA1 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
a)
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
b)
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1200 kg oder weniger;
c)
ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluftballone, 1050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
44. „Luftfahrzeug der Kategorie ELA2” (ELA2 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
a)
ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
b)
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger;
c)
ein Ballon;
d)
ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft) mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg und von einfacher Konstruktion, der für die Beförderung von nicht mehr als zwei Insassen ausgelegt ist und nicht turbinen- und/oder raketenmotorgetrieben ist; beschränkt auf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tage;
44a. „Elektronischer Pilotenkoffer” (electronic flight bag, EFB):
ein elektronisches Informationssystem, bestehend aus Ausrüstung und Anwendungen für die Flugbesatzung, das die Speicherung, Aktualisierung, Anzeige und Verarbeitung von EFB-Funktionen zur Unterstützung des Flugbetriebs oder der Erledigung von Aufgaben ermöglicht;
45. „erhöhte Endanflug- und Startfläche” (elevated final approach and take-off area):
eine FATO, die sich mindestens 3 m über der umgebenden Oberfläche befindet;
45a. „Notausgang” (emergency exit)
ein eingebauter ausgangsähnlicher Ausstieg aus dem Luftfahrzeug, der es in größtmöglichem Umfang gestattet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Fluggastraum und das Cockpit zu räumen und der eine Tür in Fußbodenhöhe, einen Fensterausstieg oder eine andere Ausstiegsart, z. B. eine Luke im Cockpit und einen Ausstieg über den Heckkonus umfasst;
46. „geeigneter Streckenausweichflugplatz” (en-route alternate (ERA) aerodrome):
ein geeigneter Streckenausweichflugplatz, der bereits in der Planungsphase erforderlich sein kann;
46. „EFV-System” (enhanced flight vision system, EFVS):
ein elektronisches System, das der Flugbesatzung eine durch Bildsensoren erfasste, sensorbasierte oder durch Sensoren erweiterte Echtzeitdarstellung (Display) der topografischen Außensituation (der natürlichen oder durch technische Eingriffe geschaffenen Merkmale eines Ortes oder einer Region, insbesondere zur Darstellung ihrer relativen Position und Höhe) anzeigt. EFV-Systeme sind in ein Flugführungssystem integriert und werden über Flugführungsanzeigen (Head-up Display) oder gleichwertige Anzeigesysteme implementiert. Sofern ein EFV-System nach den geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert ist und ein Betreiber über die ggf. erforderliche Sondergenehmigung verfügt, kann es für den EFVS-Flugbetrieb verwendet werden und den Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen ermöglichen;
46a. „EFVS-Flugbetrieb” (EFVS operation):
ein Flugbetrieb, bei dem die Sichtverhältnisse es erfordern, dass zur Durchführung eines Anflugs oder einer Landung, zur Feststellung der erforderlichen Sichtmerkmale oder zum Ausrollen anstelle des natürlichen Sichtbereichs ein EFV-System verwendet wird;
46b. „EFVS-200-Flugbetrieb” (EFVS 200 operation):
ein Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen, bei dem die Sichtbedingungen die Verwendung eines EFV-Systems bis zu einer Höhe von 200 ft über der Endanflug- und Startfläche (FATO) oder der Pistenschwelle erfordern. Ab diesem Punkt bis zur Landung wird der natürliche Sichtbereich verwendet. Die Pistensichtweite darf nicht weniger als 550 m betragen;
47. „Enhanced Vision System (EVS)” :
ein elektronisches System, das der Flugbesatzung ein durch Bildsensoren erfasstes Echtzeitbild der tatsächlichen topografischen Außensituation (der natürlichen oder durch technische Eingriffe geschaffenen Merkmale eines Ortes oder einer Region, insbesondere zur Darstellung ihrer relativen Position und Höhe) anzeigt;
47a. „Einschreibung” (enrolment)
ein Verwaltungsakt des Betreibers für die Teilnahme eines Piloten am EBT-Programm;
47b. „Eingeschriebener Pilot” (enrolled pilot)
ein Pilot, der am EBT-Programm für die wiederkehrende Schulung teilnimmt;
47c. „Gleichwertigkeit von Anflügen” (equivalency of approaches)
alle Anflüge, die eine fähige Besatzung vor eine zusätzliche Aufgabe stellen, unabhängig davon, ob sie in den EBT-Modulen verwendet werden oder nicht;
47d. „Gleichwertigkeit von Fehlfunktionen” (equivalency of malfunctions)
alle Fehlfunktionen, die eine fähige Besatzung erheblich beanspruchen, unabhängig davon, ob sie in den EBT-Modulen verwendet werden oder nicht;
47e. „Evaluierungsphase” (evaluation phase)
eine der Phasen eines EBT-Moduls, bei der es sich um ein am Streckeneinsatz orientiertes Flugszenario handelt, das repräsentativ für das Umfeld des Betreibers ist und bei dem es zu einem oder mehreren Ereignissen kommt, die eine Beurteilung von Schlüsselelementen des definierten Kompetenzrahmens ermöglichen;
47f. „Evidenzbasierte Ausbildung” (evidence-based training, EBT)
Beurteilung und Ausbildung auf der Grundlage von Betriebsdaten, indem die Gesamtbefähigung eines Piloten unter Einbeziehung einer Reihe von Kompetenzen (Kompetenzrahmen) entwickelt und beurteilt wird, statt die Leistung bei einzelnen Ereignissen oder Manövern zu messen;
48. „Endanflug- und Startfläche” (final approach and take-off area, FATO):
eine definierte Fläche für den Hubschrauberbetrieb, über der die Endphase des Landeanflugs für den Schwebeflug oder die Landung abgeschlossen wird und von der aus der Start eingeleitet wird. Im Falle von Hubschraubern, die in der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden, umfasst die definierte Fläche die verfügbare Startabbruchfläche;
48a. „Flugbesatzungsmitglied” (flight crew member)
ein zugelassenes Besatzungsmitglied, das während der Flugdienstzeit mit für den Betrieb eines Luftfahrzeugs wesentlichen Aufgaben betraut wurde;
48b. „Endanflugsegment” (final approach segment, FAS):
das Segment eines Instrumentenanflugverfahrens, bei dem Ausrichtung und Sinkflug zur Landung abgeschlossen sind;
49. „Flugdatenüberwachung” (flight data monitoring, FDM):
die vorbeugende und nicht mit Sanktionen verbundene Verwendung digitaler Flugdaten, die aus dem Routinebetrieb gewonnen werden, um die Sicherheit in der Luftfahrt zu verbessern;
49a. „Flugdienstberater” (flight operations officer, flight dispatcher)
eine vom Betreiber benannte, ausreichend qualifizierte Person für die Kontrolle und Überwachung des Flugbetriebs, die für die Unterstützung, Einweisung und/oder Assistenz des verantwortlichen Piloten im Hinblick auf die sichere Durchführung des Flugs zuständig ist;
49b. „Flugdatenschreiber” (Flight Data Recorder, FDR)
ein absturzsicherer Flugschreiber, der mithilfe einer Kombination von Datenquellen Parameter erfasst und aufzeichnet, die Auskunft über den Zustand und die Leistungsfähigkeit des Luftfahrzeugs geben;
49c. „Flugschreiber” (flight recorder)
jede Art von Aufzeichnungsgerät, das in einem Luftfahrzeug eingebaut wurde, um die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen oder Störungen zu erleichtern;
49d. „Flugverfolgung” (flight following)
die Aufzeichnung von Start- und Landemeldungen durch das Flugbetriebspersonal in Echtzeit, um sicherzustellen, dass der betreffende Flug durchgeführt wird und das Luftfahrzeug am Bestimmungsflugplatz oder einem Ausweichflugplatz eingetroffen ist;
49e. „Flugmonitoring” (flight monitoring)
beinhaltet zusätzlich zu den Anforderungen an die Flugverfolgung:

a)
das flugbetriebliche Monitoring von Flügen ab dem Abflug während aller Flugphasen durch entsprechend qualifiziertes Personal für die operative Kontrolle;
b)
die Übermittlung aller verfügbaren und relevanten Sicherheitsinformationen zwischen dem Personal für die operative Kontrolle am Boden und der Flugbesatzung sowie
c)
die Unterstützung der Flugbesatzung bei kritischen Notfällen oder Sicherheitsproblemen während des Flugs oder auf Ersuchen der Flugbesatzung;

50. „Flugsimulationsübungsgerät” (flight simulation training device, FSTD):

ein Übungsgerät, das

a)
im Falle von Flugzeugen ein Flugsimulator (full flight simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (flight training device, FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (flight and navigation procedures trainer, FNPT) oder ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenflugs (basic instrument training device, BITD) ist,
b)
im Falle von Hubschraubern ein Flugsimulator (full flight simulator, FFS), ein Flugübungsgerät (flight training device, FTD) oder ein Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät (flight and navigation procedures trainer, FNPT) ist;
50a. „Flugzeit” (flight time)

a)
bei Flugzeugen die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Flugs zum Stillstand kommt;
b)
bei Hubschraubern die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers für den Start zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hubschrauber am Ende des Flugs endgültig zum Stillstand kommt und die Rotorblätter angehalten werden;

50b. „Flugüberwachung” (flight watch)
beinhaltet zusätzlich zu allen für das „Flugmonitoring” definierten Elementen die aktive Verfolgung eines Flugs in allen Flugphasen durch entsprechend qualifiziertes Personal für die operative Kontrolle, um sicherzustellen, dass der Flug ohne ungeplante Abweichungen, Umleitungen oder Verspätungen der vorgeschriebenen Strecke folgt;
51. „Kraftstoff-Reiseflugausweichflugplatz” (fuel ERA aerodrome):
ein Streckenausweichflugplatz, der für die Zwecke der Verringerung von Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch ausgewählt wird;
52. „GBAS-Landesystem (GLS)” (GBAS landing system (GLS)):
ein Landeanflugsystem mithilfe erweiterter Global-Navigation-Satellite-System-(GNSS/GBAS-)Informationen zur Führung des Luftfahrzeugs aufgrund seiner lateralen und vertikalen GNSS-Position. Das System nutzt geometrische Höhenreferenzen für die Neigung des Endanflugs;
52a. „Durchstarten” (go-around):
der Übergang von einem Anflug zu einem stabilisierten Steigflug. Dies schließt Manöver ein, die in oder über der Sinkflugmindesthöhe über NN/Grund (MDA/H) oder unter der Entscheidungshöhe über NN/Grund (DA/H) durchgeführt werden (Landeabbrüche);
53. „Bodenpersonal von Notdiensten” (ground emergency service personnel):
alle Angehörigen von Notdienstbodenpersonal (z. B. Polizisten, Feuerwehrleute usw.), deren Tätigkeit im weitesten Sinne im Zusammenhang mit einem medizinischen Hubschraubernoteinsatz (helicopter emergency medical service, ITEMS) steht und dessen Aufgaben in irgendeinem Umfang mit dem Hubschrauberbetrieb zu tun haben;
54. „Startverbot” (Grounding):
die formelle Anordnung eines Verbots des Starts eines Luftfahrzeugs und die Ergreifung der Schritte, die zur Unterbindung eines Starts erforderlich sind;
55. „Head-Up Guidance Landing System (HUDLS)” (head-up guidance landing system, HUDLS):
das gesamte Bordsystem, das den Piloten durch Einblendung von Daten in sein Sichtfeld unterstützt, das Luftfahrzeug entweder zu steuern oder den Autopiloten bei Start (falls zutreffend), Anflug und Landung (und gegebenenfalls Ausrollen) oder beim Durchstarten zu überwachen. Es beinhaltet alle Sensoren, Computer, die Stromversorgung, Anzeigen und Bedienelemente;
56. „Head-up Guidance Landing System (HUDLS)” (head-up guidance landing system (HUDLS)):
das gesamte Bordsystem, das den Piloten bei Anflug und Landung und/oder beim Durchstarten durch Einblendung von Daten in sein Sichtfeld unterstützt. Es beinhaltet alle Sensoren, Computer, die Stromversorgung, Anzeigen und Bedienelemente;
57. „Hubschrauber” (helicopter):
ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das sich hauptsächlich aufgrund von Reaktionen der Luft gegenüber einem oder mehreren von einem Triebwerk angetriebenen Rotoren auf im Wesentlichen vertikalen Achsen in der Atmosphäre halten kann;
58. „Besatzungsmitglied für Hubschrauberwindenbetrieb” (helicopter hoist operation (HHO) crew member):
ein technisches Besatzungsmitglied, das ihm zugewiesene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Winde durchführt;
59. „Hubschrauberlandedeck” (Helideck):
eine FATO auf einer schwimmenden oder festen Offshore-Struktur;
60. „HEMS-Besatzungsmitglied” (HEMS crew member):
ein technisches Besatzungsmitglied, das für einen HEMS-Flug eingeteilt ist, um im Hubschrauber beförderte Personen, die medizinische Hilfe benötigen, zu versorgen, und den Piloten während des Einsatzes unterstützt;
61. „HEMS-Flug” (HEMS flight):

ein mit einer HEMS-Genehmigung durchgeführter Hubschrauberflug für einen der nachstehenden Zwecke, für die ein sofortiger und schneller Transport unerlässlich ist:

a)
Unterstützung medizinischer Hilfsleistungen durch die Beförderung von

i)
medizinischem Personal,
ii)
medizinischem Material (Ausrüstung, Blut, Organe, Medikamente) oder
iii)
kranken oder verletzten Personen und anderen direkt beteiligten Personen;

b)
Durchführung eines Einsatzes, bei dem eine Person einem unmittelbar bevorstehenden oder zu erwartenden Gesundheitsrisiko durch ihre Umgebung ausgesetzt ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)
die betreffende Person muss gerettet oder mit Hilfsgütern versorgt werden,
ii)
Personen, Tiere oder Ausrüstungsgegenstände müssen zum und vom HEMS-Einsatzort befördert werden;

61a. „HEMS-HEC-Betrieb” (HEMS HEC operation):
Flug- und Bodenbetrieb zum Zwecke der Beförderung von einer oder mehreren Personen als Außenlast (Human External Cargo, HEC) im Rahmen eines HEMS-Flugs;
62. „HEMS-Betriebsstandort” (HEMS operating base):
ein Flugplatz, auf dem sich Besatzungsmitglieder und der HEMS-Hubschrauber in Einsatzbereitschaft für HEMS-Einsätze befinden können;
63. „HEMS-Einsatzort” (HEMS operating site):
ein vom Kommandanten während eines HEMS-Fluges für den HEMS-HEC-Betrieb oder eine Landung oder einen Start ausgewählter Ort;
64. „HHO-Flug” (HHO flight):
ein Flug eines Hubschraubers mit einer HHO-Genehmigung zum Zweck der Verbringung von Personen und/oder Fracht mittels einer Hubschrauberwinde;
65. „Hubschrauberflug mit Windenbetrieb über der offenen See” (HHO offshore):
ein Flug eines Hubschraubers mit einer HHO-Genehmigung zum Zweck der Verbringung von Personen und/oder Fracht mittels einer Hubschrauberwinde von einem oder auf ein Schiff oder von einem oder auf ein Bauwerk im Seegebiet oder in die offene See;
66. „HHO-Fluggast” (HHO passenger):
eine Person, die mittels einer Hubschrauberwinde verbracht werden soll;
67. „HHO-Einsatzort” (HHO site):
ein festgelegter Bereich, in dem ein Hubschrauber eine Verbringung mit einer Hubschrauberwinde durchführt;
68. „Vorhaltezeit” (hold-over time, HoT):
die geschätzte Zeit, während der die Enteisungsflüssigkeit die Bildung von Eis und Frost und die Ansammlung von Schnee auf den geschützten (behandelten) Oberflächen eines Flugzeugs verhindert;
69. „Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen” (hostile environment):
a)
ein Gebiet, in dem

i)
eine sichere Notlandung nicht durchgeführt werden kann, weil die Oberfläche dies nicht zulässt, oder
ii)
die Hubschrauberinsassen nicht angemessen vor Witterungseinflüssen geschützt werden können oder
iii)
die Bereitstellung bzw. Reaktionsfähigkeit des Such- und Rettungsdienstes nicht der zu erwartenden Gefährdung entspricht oder
iv)
ein unannehmbares Risiko der Gefährdung von Personen oder Objekten am Boden besteht;

b)
in jedem Fall die folgenden Gebiete:

i)
für Flugbetrieb über Wasser die offene See nördlich 45 Grad nördlicher Breite und südlich 45 Grad südlicher Breite, sofern nicht Teile davon von der Behörde des betreffenden Staates als Gebiete ohne schwierige Umgebungsbedingungen benannt wurden; sowie
ii)
diejenigen Teile eines dicht besiedelten Gebiets, in dem keine geeigneten Flächen für eine sichere Notlandung vorhanden sind.

69a. „Mensch-Maschine-Schnittstelle (human–machine interface, HMI)” :
eine Komponente bestimmter Geräte, die die Mensch-Maschine-Interaktion bewältigen kann. Die Schnittstelle besteht aus Hardware und Software, die es ermöglichen, dass Nutzereingaben durch Maschinen oder Systeme interpretiert und verarbeitet werden, welche ihrerseits dem Nutzer die gewünschten Ergebnisse liefern;
69b. „Unterweisung am Pilotensitz” (in-seat instruction)

eine Technik, die in der Manöver-Schulungsphase oder szenariobasierten Schulungsphase eingesetzt wird und bei der die Lehrberechtigten

(a)
einem Piloten einfache Anweisungen geben oder
(b)
im Voraus festgelegte Übungen durchführen und dabei als steuernder (PF) oder überwachender (PM) Pilot im Pilotensitz sitzen, um

1)
Techniken zu demonstrieren und/oder
2)
den anderen Piloten zum Eingreifen oder Handeln zu veranlassen;

69c. „Konkordanz zwischen Lehrberechtigten” (instructor concordance)
die Kohärenz oder Stabilität der Benotung durch verschiedene EBT-Lehrberechtigte, die anhand einer oder mehrerer Benotungen Aussagen über die Homogenität oder den Konsens bei den von den Lehrberechtigten (Beurteilern) vorgenommenen Beurteilungen zulässt;
69d. „Instrumentenanflugbetrieb” (instrument approach operation)
ein Anflug und eine Landung unter Nutzung von Instrumenten zur Navigationsführung auf der Grundlage eines Instrumentenanflugverfahrens (IAP). Die Durchführung von Instrumentenanflugbetrieb kann nach zwei Methoden erfolgen:

a)
zweidimensionaler (2D-)Instrumentenanflugbetrieb nur mit Kursführung, und
b)
dreidimensionaler (3D-)Instrumentenanflugbetrieb sowohl mit Kursführung als auch Höhenführung;

69e. „Instrumentenanflugverfahren” (instrument approach procedure, IAP)
eine Folge vorbestimmter, auf bordseitige Überwachungsinstrumente bezogene Flugbewegungen mit festgelegten Schutzabständen von Hindernissen, die vom Anfangsanflugfix oder, wo zutreffend, vom Beginn einer festgelegten Einflugstrecke zu einem Punkt führen, von dem aus eine Landung durchgeführt werden kann, und danach, wenn eine Landung nicht durchgeführt wird, zu einer Position, an der die Kriterien für die Hindernisfreiheit von Warteräumen oder Streckenführungen gelten. Die IAP werden wie folgt eingeteilt:

a)
Nichtpräzisionsanflugverfahren (NPA-Verfahren): ein Instrumentenanflugverfahren für 2D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A;
b)
Anflugverfahren mit Höhenführung (APV): ein Instrumentenanflugverfahren für leistungsbasierte Navigation (PBN-Instrumentenanflugverfahren) für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A;
c)
Präzisionsanflugverfahren (PA-Verfahren): ein Instrumentenanflugverfahren auf der Grundlage von Navigationssystemen für 3D-Instrumentenanflugbetrieb Typ A oder B;

70. „Landeentscheidungspunkt” (landing decision point, LDP):
der Punkt, der zur Bestimmung der Landeleistung herangezogen wird und von dem aus, wenn an diesem Punkt ein Triebwerkausfall festgestellt wird, die Landung sicher fortgesetzt oder ein Durchstarten eingeleitet werden kann;
70a. „Landestrecke zum Zeitpunkt der Ankunft” (Landing Distance at Time of Arrival, LDTA)
die im Normalbetrieb erreichbare Landestrecke, wie sie sich aus den Daten über die Landeleistung und den für die jeweiligen Bedingungen zum Zeitpunkt der Landung festgelegten Verfahren ergibt;
71. „verfügbare Landestrecke” (landing distance available, LDA):
die Länge der Piste, die vom Staat des Flugplatzes für das Ausrollen eines landenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt worden ist;
72. „Landflugzeug” (landplane):
ein Starrflügelflugzeug, das für Start und Landung auf dem Land ausgelegt ist; dies umfasst auch Amphibienflugzeuge, die als Landflugzeug betrieben werden;
72a. „am Streckeneinsatz orientiertes Flugszenario” (line-orientated flight scenario)
die Beurteilung und Schulung mit für das jeweilige Luftfahrtunternehmen repräsentativen Szenarios, die realistische und umfangreiche Simulationen in Echtzeit beinhalten;
72b. „Streckenflugüberprüfung” (line check)
eine vom Betreiber durchgeführte Überprüfung, der sich der Pilot oder das technische Besatzungsmitglied unterzieht, um die Fähigkeit zur Durchführung des normalen, im Betriebshandbuch beschriebenen Streckenflugbetriebs nachzuweisen;
73. „örtlicher Hubschrauberbetrieb” (local helicopter operation, LHO)
ein Betrieb von Hubschraubern im gewerblichen Luftverkehr mit einer höchstzulässigen Startmasse (maximum certified take-off mass, MCTOM) über 3175 kg und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (maximum operational passenger seating configuration, MOPSC) von neun Sitzen oder weniger, innerhalb eines örtlichen geografisch festgelegten Gebiets am Tag auf Strecken, die mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden, und das im Betriebshandbuch festgelegt ist;
74. „Flugbetrieb bei geringer Sicht” (low visibility operations, LVO)
Anflug- oder Startbetrieb auf einer Piste mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m oder einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) von weniger als 200 ft;
75. „Start bei geringer Sicht” (low visibility take-off, LVTO)
ein Start bei einer Pistensichtweite (RVR) von weniger als 550 m;
76. „Betrieb nach Betriebsstufe I unter Standard” (lower than Standard Category I (LTS CAT I) operation):
ein Instrumentenanflug mit Landung nach Betriebsstufe I unter Verwendung der DH Betriebsstufe I bei geringerer Pistensichtweite (RVR) als normalerweise für die anwendbare DH üblich, jedoch nicht unter 400 m;
76a. „Instandhaltungstestflug” (Maintenance Check Flight, MCF)

die Durchführung eines Flugs mit einem Luftfahrzeug, für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung vorliegt, zum Zweck der Fehlersuche oder zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines oder mehrerer Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile nach der Instandhaltung, wenn deren Funktionsfähigkeit nicht während der Bodenkontrolle festgestellt werden kann und der Flug in einer der folgenden Situationen durchgeführt wird:

a)
der Testflug ist laut Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbuch (Aircraft Maintenance Manual, AMM) oder durch sonstige Instandhaltungsunterlagen vorgeschrieben, die vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung, der für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, herausgegeben werden;
b)
der Testflug nach der Instandhaltung wird vom Betreiber vorgeschrieben oder von der Organisation vorgeschlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist;
c)
der Testflug wird vom Instandhaltungsbetrieb zur Überprüfung des Erfolgs einer Mängelbeseitigung gefordert;
d)
der Testflug wird zur Unterstützung der Eingrenzung des Fehlers oder der Fehlersuche durchgeführt;
76b. „Manöver-Schulungsphase” (manoeuvres training phase)
eine Phase eines EBT-Moduls, in der die Besatzungsmitglieder je nach Luftfahrzeuggeneration Zeit haben, die Erbringung ihrer Leistungen in zumeist psychomotorischen Übungen zu üben und zu verbessern, indem sie einen vorgeschriebenen Flugweg erreichen oder ein vorgegebenes Ereignis so durchführen, dass ein vorgegebenes Ergebnis erzielt wird;
76c. „Gemischtes EBT-Programm” (mixed EBT programme)
ein Programm eines Betreibers für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen nach Punkt ORO.FC.230, von dem ein Teil für die Anwendung der EBT bestimmt ist, das jedoch die Befähigungsüberprüfungen nach Anhang I (Teil-FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht ersetzt;
77. „höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl” (maximum operational passenger seating configuration, MOPSC):
die höchste Fluggastsitzanzahl eines einzelnen Luftfahrzeugs ohne die Besatzungssitze, die für betriebliche Zwecke festgelegt und im Betriebshandbuch angegeben ist. Gegenüber der höchsten Fluggastsitzanzahl, die während des für die Musterzulassung (TC) durchgeführten Zertifizierungsverfahrens, der ergänzenden Musterzulassung (STC) oder einer Änderung der TC oder STC wie für das jeweilige Luftfahrzeug zutreffend festgelegt wurde, kann je nach den betrieblichen Einschränkungen als MOPSC die gleiche oder aber eine geringere Anzahl von Sitzen festgelegt sein;
78. „medizinischer Fluggast” (medical passenger):
ein Angehöriger eines medizinischen Berufs, der während eines HEMS-Flugs in einem Hubschrauber an Bord ist, wozu unter anderem Ärzte, Krankenschwestern und Rettungsassistenten gehören;
78a. „geringfügiger Ausfallzustand” (minor failure condition):
ein Ausfallzustand, der die Sicherheit des Luftfahrzeugs nicht wesentlich verringern würde und bei dem die Flugbesatzung völlig im Rahmen ihrer Fähigkeiten liegende Maßnahmen ergreifen muss;
78b. „Missbrauch von Substanzen” (misuse of substances):

der Konsum einer oder mehrerer psychoaktiver Substanzen durch die Flugbesatzung, Flugbegleiter und anderes sicherheitsrelevantes Personal auf eine Weise, die

a)
eine direkte Gefahr für die Person darstellt, die die Substanz(en) konsumiert, oder das Leben, die Gesundheit oder das Wohlergehen Dritter gefährdet, und/oder
b)
berufliche, soziale, geistige oder körperliche Probleme oder Störungen verursacht oder verstärkt;
78c. „Sinkflugmindesthöhe über NN” (minimum descent altitude, MDA) oder „Sinkflugmindesthöhe über Grund” (minimum descent height, MDH)
eine festgelegte Höhe über NN oder über Grund bei einem 2D-Instrumentenanflug oder einem Anflug zu einer versetzten Piste, bei deren Unterschreitung der Sinkflug nicht stattfinden darf, ohne dass die erforderlichen Sichtmerkmale vorliegen;
79. „Nacht” (night):
der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder einen anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang gemäß Festlegung des Mitgliedstaats;
80. „Nachtsichtbrille” (night vision goggles, NVG):
ein am Kopf getragenes binokulares Lichtverstärkungsgerät, das die Fähigkeit zur Wahrnehmung sichtbarer Oberflächenmerkmale bei Nacht verbessert;
81. „Nachtflugsichtsystem” (night vision imaging system, NVIS):
die Gesamtheit aller Elemente, die für eine erfolgreiche und sichere Verwendung von Nachtsichtbrillen (NVG) beim Betrieb eines Hubschraubers erforderlich sind. Dieses System umfasst mindestens Folgendes: Nachtsichtbrillen, NVIS-Beleuchtung, Hubschrauberkomponenten, Ausbildung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit;
82. „Gebiet ohne schwierige Umgebungsbedingungen” (non-hostile environment):

ein Gebiet, in dem

a)
eine sichere Notlandung durchgeführt werden kann,
b)
die Hubschrauberinsassen vor Witterungseinflüssen geschützt werden können und
c)
die Bereitstellung bzw. die Reaktionszeit des Such- und Rettungsdienstes der zu erwartenden Gefährdung entspricht.

In jedem Fall gelten diejenigen Teile eines dicht besiedelten Gebiets, in denen geeignete Flächen für eine sichere Notlandung vorhanden sind, als Gebiet ohne schwierige Umgebungsbedingungen;

83. „Nichtpräzisionsanflug-Betrieb” (non-precision approach (NPA) operation):
ein Instrumentenanflug mit einer Sinkflugmindesthöhe (MDH) oder Entscheidungshöhe beim Fliegen eines CDFA-Verfahrens nicht unter 250 ft und einer RVR/CMV von mindestens 750 m für Flugzeuge und 600 m für Hubschrauber;
84. „NVIS-Besatzungsmitglied” (NVIS crew member):
ein technisches Besatzungsmitglied, das für einen NVIS-Flug eingeteilt ist;
85. „NVIS-Flug” (NVIS flight):
ein Flug unter Sichtwetterbedingungen (VMC) bei Nacht mit einer Flugbesatzung, die Nachtsichtbrillen verwendet, in einem Hubschrauber im Flugbetrieb mit NVIS-Genehmigung;
85a. „Hindernisfreihöhe über NN” (obstacle clearance altitude, OCA) oder „Hindernisfreihöhe über Grund” (obstacle clearance height, OCH):
die niedrigste Höhe über NN oder die niedrigste Höhe über Grund der Erhebung der betreffenden Pistenschwelle bzw. der Flugplatzhöhe, die zur Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Kriterien für die Hindernisfreiheit verwendet wird;
86. „Flugbetrieb über der offenen See (Offshore-Flugbetrieb)” (offshore operations):
ein Hubschrauber-Flugbetrieb, bei dem ein erheblicher Teil eines Flugs über der offenen See von oder zu einem Offshore-Ort durchgeführt wird;
86a. „Offshore-Ort” (offshore location):
eine für den Hubschrauber-Flugbetrieb vorgesehene Anlage, die sich auf einer festen oder schwimmenden Offshore-Struktur oder einem Schiff befindet;
86b. „Offene See” (open sea area):
der von der Küste abgewandte Bereich der See;
87. „Einsatzort” (operating site):
ein Ort mit Ausnahme von Flugplätzen, den der Betreiber oder verantwortliche Pilot oder Kommandant für Landung, Start und/oder Betrieb mit einer Außenlast auswählt;
88. „Betrieb in Flugleistungsklasse 1” (operation in performance class 1):
ein Betrieb, bei dem der Hubschrauber bei Ausfall des kritischen Triebwerks innerhalb der verfügbaren Startabbruchstrecke landen oder den Flug zu einem geeigneten Landebereich sicher fortsetzen kann, je nachdem, wann der Ausfall eintritt;
89. „Betrieb in Flugleistungsklasse 2” (operation in performance class 2):
ein Betrieb, bei dem im Falle eines Ausfalls des kritischen Triebwerks genügend Leistung vorhanden ist, die es dem Hubschrauber erlaubt, den Flug sicher fortzusetzen, sofern der Ausfall nicht zu einem frühen Zeitpunkt während des Starts oder einem späten Zeitpunkt der Landung eintritt, in welchem Fall eine Notlandung erforderlich sein kann;
90. „Betrieb in Flugleistungsklasse 3” (operation in performance class 3):
ein Betrieb, bei dem im Falle eines Triebwerkausfalls zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Flugs eine Notlandung in einem mehrmotorigen Hubschrauber erforderlich sein kann und in einem einmotorigen Hubschrauber erforderlich ist;
91. „betriebliche Kontrolle” (operational control):
die Verantwortlichkeit für Einleitung, Fortsetzung, Beendigung oder Umleitung eines Flugs im Interesse der Sicherheit;
91a. „Operationelle Anrechnung” (operational credit):
eine Anrechnung für den Flugbetrieb mit einem fortgeschrittenen Luftfahrzeug, das geringere Flugplatz-Betriebsminima ermöglicht als die, die der Betreiber normalerweise für die Grundversion eines Luftfahrzeugs festlegen würde, wobei die Leistung der fortgeschrittenen Luftfahrzeugsysteme, die die verfügbare externe Infrastruktur nutzen, zugrunde gelegt wird. Geringere Betriebsminima können u. a. sein: eine niedrigere Entscheidungshöhe über Grund/NN oder eine niedrigere Sinkflugmindesthöhe über Grund/NN, geringere Sichtanforderungen oder ein reduzierter Umfang an Bodeneinrichtungen, oder eine Kombination daraus;
92. „Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber” (operator proficiency check):
eine vom Betreiber durchgeführte Überprüfung, der sich der Pilot oder das technische Besatzungsmitglied unterzieht, um die Fähigkeit zur Durchführung normaler, anormaler Verfahren und Notverfahren nachzuweisen;
93. „Flugzeuge der Flugleistungsklasse A” (performance class A aeroplanes):
mehrmotorige Flugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einer MOPSC über neun oder einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg sowie alle mehrmotorigen Strahlturbinenflugzeuge;
94. „Flugzeuge der Flugleistungsklasse B” (performance class B aeroplanes):
Flugzeuge mit Propellerantrieb mit einer MOPSC von neun oder weniger und einer höchstzulässigen Startmasse von 5700 kg oder weniger;
95. „Flugzeuge der Flugleistungsklasse C” (performance class C aeroplanes):
Flugzeuge mit Kolbentriebwerken mit einer MOPSC über neun oder einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg;
95a. „Personentragmittelsystem” (Personnel-Carrying Device System, PCDS)
ein System, das aus einer oder mehreren Vorrichtungen besteht, die während des Transports von Personen-Außenlasten am Hubschrauber (Human External Cargo, HEC) oder im Hubschrauberwindenbetrieb (Helicopter Hoist Operations, HHO) entweder an einer Seilwinde oder einem Lasthaken oder an der Drehflüglerzelle befestigt sind. Die Vorrichtungen haben die strukturelle Eigenschaft und Merkmale, die für den Transport von Personen-Außenlasten am Hubschrauber erforderlich sind, z. B. ein Sicherheitsgeschirr mit oder ohne Schnellverschluss und Stropp mit einem Anschlussring, einem starren Korb oder einem Käfig;
95b. „einfaches Personentragmittelsystem” (simple PCDS)

ein PCDS, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
es entspricht einer harmonisierten Norm gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
b)
es ist zur Sicherung einer einzigen Person (z. B. die Person, die die Seilwinde oder den Lasthaken bedient, ein Aufgabenspezialist oder ein Fotograf) in der Kabine oder von höchstens zwei Personen außerhalb der Kabine ausgelegt;
c)
es handelt sich um keine starre Struktur wie einen Käfig, eine Plattform oder einen Korb;“
96. „verantwortlicher Pilot” (pilot-in-command):
der Pilot, der mit dem Kommando beauftragt wurde und der für die sichere Durchführung des Flugs verantwortlich ist. Für die Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung wird der verantwortliche Pilot als „Kommandant” bezeichnet;
96a. „tragbarer EFB” (portable EFB):
eine tragbare EFB-Hosting-Plattform, die im Cockpit verwendet wird und nicht Teil der Konfiguration des zertifizierten Luftfahrzeugs ist;
96b. „tragbares elektronisches Gerät” (portable electronic device, PED):
ein elektronisches Gerät, in der Regel jedoch nicht ausschließlich Unterhaltungselektronik, das von Besatzungsmitgliedern, Fluggästen oder als Teil der Fracht an Bord gebracht wird und nicht in der Konfiguration des zertifizierten Luftfahrzeugs enthalten ist. Hierzu zählen alle Geräte, die elektrische Energie verbrauchen können. Die elektrische Energie kann aus internen Quellen wie Batterien (aufladbar oder nicht wiederaufladbar) stammen oder die Geräte können an bestimmte Energiequellen im Luftfahrzeug angeschlossen werden;
97. „Hauptgeschäftssitz” (principal place of business):
der Hauptsitz oder eingetragene Sitz der Organisation, in dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
98. „Priorisierung von Vorfeldinspektionen” (prioritisation of ramp inspections):
die Zuordnung eines zweckmäßigen Teils der Gesamtzahl von Vorfeldinspektionen, die von oder im Auftrag einer zuständigen Behörde auf jährlicher Basis gemäß Teil-ARO durchgeführt werden;
98a. „Befähigt” (proficient)
der erbrachte Nachweis über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Einstellungen, die erforderlich sind, um festgelegte Aufgaben entsprechend dem vorgeschriebenen Standard auszuführen;
98b. „Psychoaktive Substanzen” (psychoactive substances)
Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;
99. „Örtlichkeit von öffentlichem Interesse” (public interest site, PIS):
eine Örtlichkeit, die ausschließlich für einen Flugbetrieb im öffentlichen Interesse genutzt wird;
100. „Vorfeldinspektion” (ramp inspection):
die Inspektion von Luftfahrzeugen, der Qualifikationen von Flugbesatzung und Flugbegleitern und der Flugdokumentation zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen;
101. „Mängelbeseitigungsfrist” (rectification interval):
eine Beschränkung der Dauer des Flugbetriebs mit nicht betriebsbereiter Ausrüstung;
102. „verfügbare Startabbruchstrecke” (rejected take-off distance available, RTODAH):
die Länge der Endanflug- und Startfläche, die als für Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 für die Durchführung eines Startabbruchs verfügbar und geeignet erklärt wurde;
103. „erforderliche Startabbruchstrecke” (rejected take-off distance required, RTODRH):
die horizontale Strecke, die vom Beginn des Starts bis zu dem Punkt benötigt wird, an dem der Hubschrauber nach einem Triebwerkausfall und Startabbruch am Startentscheidungspunkt zum vollständigen Stillstand kommt;
103a. „Spezifikation für die vorgeschriebene Navigationsleistung” (required navigation performance (RNP) specification):
navigationsspezifikation für den PBN-Betrieb, die eine Anforderung hinsichtlich der bordseitigen Überwachungs- und Warnsysteme für die Navigationsleistung enthält;
103b. „Luftverkehrsregeln” (rules of the air)
die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission(3) festgelegten Vorschriften;
103c. „Meldung des Pistenzustands” (Runway Condition Report, RCR)
eine umfassende und mithilfe von Codes standardisierte Meldung des Zustands der Pistenoberfläche und dessen Auswirkung auf die Lande- und Startleistung von Flugzeugen;
104. „Pistensichtweite” (runway visual range, RVR):
der Bereich, in dem der Pilot eines Luftfahrzeugs auf der Mittellinie einer Landebahn die Markierungen der Landebahnfläche oder die Befeuerung sehen kann, die die Landebahn abgrenzen oder ihre Mittellinie angeben;
104a. „Sichere Landung” (safe landing):
im Rahmen der Strategien oder Konzepte für Kraftstoff/Energie eine Landung an einem geeigneten Flugplatz oder Einsatzort, bei der mindestens die Kraftstoff-/Energie-Endreserve entsprechend den geltenden Betriebsverfahren und Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen verbleibt;
105. „sichere Notlandung” (safe forced landing):
eine unvermeidliche Landung oder Notwasserung, bei der die berechtigte Aussicht besteht, dass keine Personen im Luftfahrzeug oder am Boden verletzt werden;
105a. „Sicherheitsrelevantes Personal” (safety-sensitive personnel)
Personen, die die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen könnten, falls sie ihre Aufgaben und Funktionen nicht ordnungsgemäß ausführen; hierzu gehören unter anderem die Flugbesatzung, Flugbegleiter, Instandhaltungspersonal und Fluglotsen;
105b. „szenariobasierte Schulungsphase” (scenario-based training phase)
eine Phase eines EBT-Moduls, die sich auf die Entwicklung von Kompetenzen konzentriert, wobei der Pilot darin geschult wird, die für die Luftfahrzeuggeneration ermittelten größten Risiken zu mindern. Sie sollte das Management von Gefahren und Fehlern, mit denen ein bestimmter Betreiber konfrontiert ist, in einem am Streckeneinsatz orientierten Umfeld in Echtzeit umfassen;
106. „Wasserflugzeug” (seaplane):
ein Starrflügelflugzeug, das für Start und Landung auf Wasser ausgelegt ist. Dies umfasst auch Amphibienflugzeuge, die als Wasserflugzeug betrieben werden;
107. „getrennte Pisten” (separate runways):
Pisten eines Flugplatzes, die getrennte Landeflächen bieten. Diese Pisten dürfen sich so überlagern oder kreuzen, dass die Blockierung einer der Pisten den geplanten Betrieb auf der anderen Piste nicht beeinträchtigt. Jede der Pisten hat ein separates Anflugverfahren mit einer eigenen Navigationshilfe;
107a. „speziell für den Winter präparierte Piste” (specially prepared winter runway)
eine Piste mit einer trockenen, gefrorenen Oberfläche aus verdichtetem Schnee oder Eis, die mit Sand oder Splitt versehen oder mechanisch behandelt wurde, um die Pistenreibung zu verbessern;
108. „Flug nach Sonder-Sichtflugregeln” (special VFR flight):
ein VFR-Flug, der von der Flugverkehrskontrollstelle in einer Kontrollzone bei Wetterbedingungen unter VMC genehmigt wird;
109. „stabilisierter Anflug” (stabilised approach (SАр)):
ein Anflug, der kontrolliert und angemessen im Hinblick auf Konfiguration, Energie und Kontrolle der Flugbahn von einem vorher festgelegten Punkt oder einer vorher festgelegten Höhe bis zu einem Punkt 50 ft über der Pistenschwelle oder dem Punkt geflogen wird, an dem das Abfangmanöver eingeleitet wird, wenn dieser höher liegt;
109a. „Steriles Cockpit” (sterile flight crew compartment):
jeder Zeitraum, in dem die Flugbesatzungsmitglieder nicht gestört oder abgelenkt werden, außer wegen Sachverhalten, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs oder die Sicherheit der Insassen von entscheidender Bedeutung sind;
110. „Startausweichflugplatz” (take-off alternate aerodrome):
ein Ausweichflugplatz, an dem ein Luftfahrzeug landen kann, wenn dies kurz nach dem Start notwendig werden sollte und es nicht möglich ist, den Startflugplatz zu nutzen;
111. „Startentscheidungspunkt” (take-off decision point, TDP):
der Punkt, der zur Bestimmung der Startleistung herangezogen wird und von dem aus, wenn an diesem Punkt ein Triebwerkausfall festgestellt wird, entweder ein Startabbruch durchgeführt oder der Start sicher fortgesetzt werden kann;
112. „verfügbare Startstrecke” (take-off distance available, TODA):
im Falle von Flugzeugen die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden;
113. „verfügbare Startstrecke” (take-off distance available, TODAH):
im Falle von Hubschraubern die Länge der endgültigen Endanflug- und Startfläche zuzüglich, falls vorhanden, der Länge der Hubschrauber-Freifläche, die als verfügbar erklärt wurde und die für einen Hubschrauberstart geeignet ist;
114. „erforderliche Startstrecke” (take-off distance required, TODRH):
im Falle von Hubschraubern die horizontale Strecke vom Beginn des Starts bis zu dem Punkt, an dem der Hubschrauber die Geschwindigkeit VTOSS, eine gewählte Höhe und einen positiven Steiggradienten erreicht hat, wenn der Ausfall des kritischen Triebwerks am Startentscheidungspunkt festgestellt wird, wobei angenommen wird, dass die verbliebenen Triebwerke innerhalb der zulässigen Grenzen betrieben werden;
115. „Startflugbahn” (take-off flight path):
die vertikale und horizontale Strecke bei ausgefallenem kritischem Triebwerk von einem festgelegten Punkt beim Start bis 1500 ft über der Oberfläche für Flugzeuge und 1000 ft über der Oberfläche für Hubschrauber;
116. „Startmasse” (take-off mass):
die Masse des Luftfahrzeugs bei Beginn des Starts bei Hubschraubern bzw. des Startlaufs bei Flugzeugen unter Einbeziehung aller an Bord befindlichen Sachen und Personen;
117. „verfügbare Startrollstrecke” (take-off run available, TORA):
die Länge der Piste, die vom Staat des Flugplatzes für den Startlauf eines startenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt worden ist;
117a. „Aufgabenspezialist” (task specialist):
eine Person, die vom Betreiber oder einem Dritten ernannt ist oder als Unternehmen handelt und Aufgaben am Boden durchführt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer spezialisierten Aufgabe stehen, oder die spezialisierte Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs oder von einem Luftfahrzeug aus durchführt;
118. „technisches Besatzungsmitglied” (technical crew member):
ein Besatzungsmitglied, das kein Mitglied der Flugbesatzung oder der Kabinenbesatzung ist und vom Betreiber zur Unterstützung des Piloten am Boden oder im Luftfahrzeug während eines HEMS-, HEMS-HEC-, HHO- oder NVIS-Flugbetriebs im gewerblichen Luftverkehr eingeteilt ist, was die Bedienung von speziell eingerüsteter Ausstattung im Hubschrauber einschließen kann;
119. „Gefahrgutvorschriften” (technical instructions, TI):
die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation genehmigte und veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air” (Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;
120. „Nutzlast” (traffic load):
die Gesamtmasse der Fluggäste, des Gepäcks, der Fracht und mitgeführter Spezialausrüstung einschließlich gegebenenfalls Ballast;
120a. „EFB-Anwendung Typ A” (type A EFB application):
eine EFB-Anwendung, deren Fehlfunktion oder Fehlbedienung keine Auswirkungen auf die Sicherheit hat;
120b. „EFB-Anwendung Typ B” (type B EFB application):

eine EFB-Anwendung,

a)
deren Fehlfunktion oder Fehlbedienung als höchstens geringfügiger Ausfallzustand eingestuft ist und
b)
die kein(e) gemäß den Lufttüchtigkeitsvorschriften, den Luftraumanforderungen oder den Flugbetriebsvorschriften vorgeschriebene(s) System oder Funktion ersetzt oder dupliziert;
120c. „Befähigungsschulung” (training to proficiency):
eine Schulung zur Erreichung endgültiger Leistungsziele, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die geschulte Person in der Lage ist, regelmäßig bestimmte Aufgaben sicher und wirksam auszuführen;
120d. „Instrumentenanflug Typ A” (Type A instrument approach operation):
ein Instrumentenanflug mit einer Sinkflugmindesthöhe (MDH) oder einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) in oder über 250 ft;
120e. „Instrumentenanflug Typ B” (Type B instrument approach operation):
ein Betrieb mit einer Entscheidungshöhe über Grund (DH) unter 250 ft. Instrumentenanflüge Typ B werden wie folgt klassifiziert:

a)
Kategorie I (CAT I): eine Entscheidungshöhe (DH) nicht unter 200 ft und entweder eine Sicht von mindestens 800 m oder eine Pistensichtweite (RVR) von mindestens 550 m;
b)
Kategorie II (CAT II): eine Entscheidungshöhe (DH) unter 200 ft, jedoch von mindestens 100 ft, und eine Pistensichtweite (RVR) von mindestens 300 m;
c)
Kategorie III (CAT III): eine Entscheidungshöhe (DH) unter 100 ft oder ohne Entscheidungshöhe und eine Pistensichtweite (RVR) unter 300 m oder ohne Mindestpistensichtweite;

121. „Flug ohne Nutzung des Nachflugsichtsystems (night vision imaging system, NVIS)” (unaided NVIS flight):
im Falle von NVIS-Betrieb derjenige Teil eines Flugs nach Sichtflugregeln (visual flight rules, VFR) bei Nacht, bei dem ein Besatzungsmitglied keine Nachtsichtbrille (night vision goggles, NVG) verwendet;
122. „Unternehmen” (undertaking):
jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jede amtliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht;
123. V1
die höchstzulässige Geschwindigkeit beim Start, bei der der Pilot erstmals tätig werden muss, um das Flugzeug innerhalb der Startabbruchstrecke zum Stehen zu bringen. V1 ist auch die Mindestgeschwindigkeit beim Start nach einem Ausfall des kritischen Triebwerks bei VEF, bei der der Pilot den Start fortsetzen und die erforderliche Höhe über der Startfläche innerhalb der Startstrecke erreichen kann;
124. VEF
die Geschwindigkeit, bei der der Ausfall des kritischen Triebwerks während des Starts angenommen wird;
124a. „Sicht” (visibility, VIS):
die Sicht für Luftfahrtzwecke, die der größeren der folgenden Entfernungen entspricht:

a)
der größten Entfernung, in der ein schwarzer Gegenstand mit geeigneten Abmessungen in Bodennähe vor einem hellen Hintergrund gesehen und erkannt werden kann, und
b)
der größten Entfernung, in der Lichter im Bereich einer Leuchtstärke von 1000 Candela vor einem unbeleuchteten Hintergrund gesehen und erkannt werden können;

125. „Sichtanflugbetrieb” (visual approach operation):
ein IFR-Anflugbetrieb, bei dem entweder ein Teil oder das gesamte Instrumentenanflugverfahren nicht zu Ende geführt wird und der Anflugbetrieb mit Bodensicht erfolgt;
126. „Gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbarer Flugplatz” (weather-permissable aerodrome):
ein geeigneter Flugplatz, bei dem aus Wettermeldungen oder Wettervorhersagen oder einer Kombination aus beidem für die voraussichtliche Zeit der Nutzung hervorgeht, dass die meteorologischen Bedingungen den vorgeschriebenen Flugplatz-Betriebsminima entsprechen oder darüber liegen und aufgrund des gemeldeten Zustands der Pistenoberfläche eine sichere Landung möglich sein wird;
127. „Vermieten oder Anmieten mit Besatzung” (wet lease agreement) eine Vereinbarung:

im Fall von CAT-Flugbetrieb zwischen Luftfahrtunternehmen, nach der das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Vermieters betrieben wird; oder

im Fall von gewerblichem Flugbetrieb außer CAT-Flugbetrieb zwischen Betreibern, nach der das Luftfahrzeug unter der Verantwortung des Vermieters betrieben wird;

128. „nasse Piste” (wet runway)
eine Piste, deren Oberfläche innerhalb des für die Nutzung vorgesehenen Bereichs sichtbar mit einer 3 mm dicken Schicht aus Feuchtigkeit oder Wasser bedeckt ist.
129. „technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug” (complex motor-powered aircraft):

a)
ein Flugzeug

mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder

b)
ein Hubschrauber

i)
zugelassen für eine maximale Startmasse über 3175 kg oder
ii)
zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
iii)
zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

c)
ein Kipprotor-Luftfahrzeug.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(2)

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

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