Artikel 2 VO (EU) 2012/967

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass nicht ansässige Steuerpflichtige die gemäß Artikel 360 oder Artikel 369c der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Informationen für die Registrierung im Rahmen der Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige erbringen, bereits ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln.

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