Präambel VO (EU) 2012/967

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(1), insbesondere auf Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG werden ab 1. Januar 2015 alle Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder in dem sich sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet (im Folgenden „Mitgliedstaat des Verbrauchs” ), unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, der diese Leistungen erbringt.
(2)
Um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten in den Fällen zu vereinfachen, in denen diese Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, wurde eine Sonderregelung für solche Steuerpflichtige eingeführt, die zwar in der Gemeinschaft ansässig sind, aber nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden (im Folgenden „EU-Regelung” ). Die andere derzeit geltende Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden „Nicht-EU-Regelung” ) wurde auf alle diese Dienstleistungen ausgeweitet. Damit wird es nicht ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht werden, einen Mitgliedstaat der Identifizierung als einzige elektronische Anlaufstelle für Zwecke der Mehrwertsteuererfassung und -erklärungen zu benennen.
(3)
Ein Steuerpflichtiger mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat sollte nach der EU-Regelung in der Lage sein, einen dieser Mitgliedstaaten als Mitgliedstaat der Identifizierung zu benennen, es sei denn, der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit befindet sich innerhalb der Gemeinschaft. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat der Identifizierung derjenige, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
(4)
Um unverhältnismäßige Belastungen für Steuerpflichtige, die die EU-Regelung in Anspruch nehmen, zu vermeiden, sollte klargestellt werden, wie eine Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung in den Fällen erfolgen kann, in denen der Steuerpflichtige seine feste Niederlassung oder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit so verlagert, dass eine Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung erforderlich ist, damit er die Regelung weiterhin in Anspruch nehmen kann.
(5)
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen, die in den Mitgliedstaaten erbracht werden, in denen der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, fallen unter keine der Sonderregelungen. Es ist klarzustellen, dass die Erbringung dieser Leistungen direkt in dem betreffenden Mitgliedstaat erklärt werden sollte.
(6)
Da beide Sonderregelungen fakultativ sind, kann ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger jederzeit beschließen, sie nicht mehr anzuwenden. Es ist erforderlich, festzulegen, wann eine solche Entscheidung wirksam wird.
(7)
Um den Steuerbehörden jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollte einem Steuerpflichtigen, der beschließt, die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen zu beenden, für einen bestimmten Zeitraum der erneute Zugang zu dieser Regelung verweigert werden.
(8)
Der Mitgliedstaat der Identifizierung stützt sich für die Aktualisierung der Registrierungsdaten in seiner Datenbank auf die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Angaben. Damit die Datenbanken unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht werden können, ist es erforderlich, festzulegen, innerhalb welcher Frist der Steuerpflichtige relevante Informationen über die Beendigung oder Änderung von Tätigkeiten und über sämtliche relevante Änderungen bereits erteilter Angaben mitteilen sollte.
(9)
Einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nehmen möchte, muss eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt werden. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige, die bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, die Sonderregelungen unbeabsichtigt rückwirkend in Anspruch nehmen, muss festgelegt werden, ab wann die Sonderregelungen gelten sollten.
(10)
Um Zweifel darüber, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welcher Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen von der Inanspruchnahme einer Sonderregelung ausschließen darf. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, unter welchen Umständen dieser Mitgliedstaat seine Entscheidung über den Ausschluss zu treffen hat und ab wann diese Entscheidung wirksam wird.
(11)
Der Begriff der Einstellung der Tätigkeiten durch einen nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, sollte klargestellt werden, wie auch der Begriff des wiederholten Verstoßens seitens eines nicht ansässigen Steuerpflichtigen.
(12)
Um die Einhaltung der Bestimmungen zu fördern und den Steuerbehörden unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollte einem Steuerpflichtigen, der wegen wiederholten Verstoßens von der Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen ausgeschlossen ist, für einen bestimmten Zeitraum der Zugang zu jeglichen Sonderregelungen verweigert werden.
(13)
Es sollte klargestellt werden, dass ein Steuerpflichtiger, der die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet, von ihr ausgeschlossen ist oder den Mitgliedstaat der Identifizierung wechselt, allen seinen steuerlichen Pflichten in Bezug auf die Erklärungszeiträume vor der Beendigung der Inanspruchnahme bzw. dem Ausschluss oder dem Wechsel in dem Mitgliedstaat nachkommen sollte, der vor der Beendigung der Inanspruchnahme bzw. dem Ausschluss oder dem Wechsel der Mitgliedstaat der Identifizierung war.
(14)
Um den Mitgliedstaaten des Verbrauchs die Kontrolle zu erleichtern, sollte jeder Erklärungszeitraum getrennt behandelt werden, und Änderungen sollten nur an der betroffenen Mehrwertsteuererklärung vorgenommen werden.
(15)
Aus Kontrollgründen empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass nicht ansässige Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten der Identifizierung Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen, selbst wenn während des Erklärungszeitraums keine Dienstleistungen erbracht wurden. Es sollte auch klargestellt werden, dass der genaue Mehrwertsteuerbetrag ohne Auf- oder Abrundung anzugeben ist.
(16)
Es ist erforderlich für Änderungen von Mehrwertsteuererklärungen eine Frist festzulegen, innerhalb der Mehrwertsteuererklärungen elektronisch beim Mitgliedstaat der Identifizierung abgegeben werden können. Die Mitgliedstaaten des Verbrauchs sollten auf jeden Fall in der Lage sein, relevante Informationen direkt von dem Steuerpflichtigen anzunehmen oder anzufordern und Mehrwertsteuerfestsetzungen gemäß ihren nationalen Vorschriften vorzunehmen.
(17)
Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung den Euro nicht als Währung, so sollten nicht ansässige Steuerpflichtige in Bezug auf die Währung, in der alle Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen abzugeben sind, an die Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats gebunden sein.
(18)
Unbeschadet der nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten des Verbrauchs zur Verrechnung zuviel entrichteter Steuer und ausschließlich zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Sonderregelungen durch den Mitgliedstaat der Identifizierung und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für diesen Mitgliedstaat wie auch für die Mitgliedstaaten des Verbrauchs sollte sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige gezahlte Mehrwertsteuerbeträge nicht mehr als einer Mehrwertsteuererklärung zuordnen können, sei es von Beginn an oder durch spätere Berichtigung.
(19)
Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu erleichtern und um sicherzustellen, dass in Bezug auf die im Rahmen der Sonderregelungen erbrachten Dienstleistungen der richtige Betrag gezahlt wird, ist es wichtig, dass für den Fall, dass der nicht ansässige Steuerpflichtige keine, zu wenig oder zu viel Steuer entrichtet und in Bezug auf Zinsen, Geldbußen und sonstige Abgaben, die entsprechenden Pflichten des Mitgliedstaats der Identifizierung und der Mitgliedstaaten des Verbrauchs festgelegt werden.
(20)
Nicht ansässige Steuerpflichtige müssen hinreichend ausführliche Aufzeichnungen führen, damit die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs überprüfen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist. Welche Informationen in diesen Aufzeichnungen mindestens enthalten sein müssen, sollte daher festgelegt werden.
(21)
Um die Durchführung der Sonderregelungen zu erleichtern und um zu ermöglichen, dass ab dem 1. Januar 2015 erbrachte Dienstleistungen unter diese Regelungen fallen, sollten nicht ansässige Steuerpflichtige ihre Registrierungsdaten dem Mitgliedstaat, den sie als Mitgliedstaat der Identifizierung benannt haben, ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln können.
(22)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates(2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.

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