Präambel VO (EU) 2012/968
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.
- (2)
- Für die Fangsaison 2011/2012 wurde Frankreich mit der Verordnung (EU) Nr. 716/2011 des Rates(2) eine Quote von 2970 Tonnen Sardellen im Golf von Biscaya gewährt.
- (3)
- Unter Berücksichtigung des Tausches von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(3), von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und/oder der Neuzuteilung und Reduzierung von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(4) belief sich die Frankreich für diesen Bestand zur Verfügung stehende Quote während der Fangsaison 2011/2012 jedoch auf 6362 Tonnen.
- (4)
- Am Ende der Fangsaison meldete Frankreich Sardellenfänge in Gesamthöhe von 4198 Tonnen im Golf von Biscaya.
- (5)
- Frankreich hat gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil seiner Quote der Fangsaison 2011/2012 für Sardellen zurückbehalten und auf die folgende Fangsaison übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 694/2012 des Rates(5) festgelegte Quote für die Fangsaison 2012/2013 aufzuschlagen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
- (2)
ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 11.
- (3)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
- (4)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 26.
- (5)
ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 26.
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