Artikel 27 VO (EU) 2012/978

Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahrens. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Untersuchung gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb des in Artikel 24 Absatz 4 festgelegten Zeitraums kein Durchführungsrechtsakt veröffentlicht wird; in diesem Fall sind alle dringenden Vorbeugungsmaßnahmen automatisch aufgehoben. Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund dieser vorläufigen Maßnahmen erhoben wurden, werden zurückerstattet.

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