Artikel 30 VO (EU) 2012/978

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des AEUV eine ernste Störung der Märkte der Union — insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage — oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so erlässt die Kommission unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 39 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzt.

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