Artikel 33 VO (EU) 2012/978

(1) Um in den Genuss der Zollpräferenzen kommen zu können, müssen die Waren, für die die Zollpräferenzen beantragt werden, ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben.

(2) Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Präferenzregelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegt sind.

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