Artikel 9 VO (EU) 2012/978

(1) Ein APS-begünstigtes Land kann in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b kommen,

a)
sofern es aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII gilt,
b)
sofern es alle in Anhang VIII genannten Übereinkommen (im Folgenden „einschlägige Übereinkommen” ) ratifiziert hat und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien gemäß diesen Übereinkommen (im Folgenden „einschlägige Aufsichtsgremien” ) keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt werden,
c)
sofern es zu keinem der einschlägigen Übereinkommen einen Vorbehalt geäußert hat, der durch das jeweilige Übereinkommen untersagt ist oder der für die Zwecke dieses Artikels als mit dem Ziel und dem Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar gilt.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten Vorbehalte nicht als mit dem Ziel und dem Zweck eines Übereinkommens unvereinbar, es sei denn,

i)
dies wurde durch ein Verfahren festgestellt, das im Rahmen des Übereinkommens ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen ist, oder
ii)
in Ermangelung eines solchen Verfahrens haben die Union, die eine Vertragspartei des Übereinkommens ist, und/oder eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen Einwände gegen den Vorbehalt mit der Begründung eingelegt, dass er mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist, und haben das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen ihnen und dem Staat, der den Vorbehalt eingelegt hat, gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge abgelehnt,

d)
sofern es eine bindende Zusage abgibt, die Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen beizubehalten und die tatsächliche Anwendung dieser Übereinkommen zu gewährleisten,
e)
sofern es vorbehaltlos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptiert und eine bindende Zusage abgibt, eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen zu akzeptieren und
f)
sofern es eine bindende Zusage abgibt, an dem Überwachungsverfahren nach Artikel 13 teilzunehmen und daran mitzuarbeiten.

(2) Bei jeder Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte Gefährdungsschwelle zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.

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