ANHANG III VO (EU) 2012/978

Länder (1), die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt sind

Spalte A:
alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union
Spalte B:
Name
A B
AM Armenien
BO Bolivien
CR Costa Rica
CV Kap Verde
EC Ecuador
GE Georgien
GT Guatemala
KG Kirgisische Republik
LK Sri Lanka
MN Mongolei
PA Panama
PE Peru
PH Philippinen
PK Pakistan
PY Paraguay
SV El Salvador
UZ Republik Usbekistan

Länder, die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b begünstigt, aber für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung im jeweiligen Land vorübergehend von dieser Regelung ausgenommen sind

Spalte A:
alphabetischer Code gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Union
Spalte B:
Name
A B

Fußnote(n):

(1)

Diese Liste enthält auch Länder, deren Präferenzbehandlung möglicherweise vorübergehend zurückgenommen oder ausgesetzt wurde. Die Kommission oder die zuständigen Behörden des betreffenden Landes können eine aktualisierte Liste zur Verfügung stellen.

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