Artikel 2 VO (EU) 2012/986

Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates in der mit dieser Verordnung geänderten Fassung fallen, werden die nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Antidumpingzölle wie auch die vorläufigen, nach Artikel 2 der genannten Verordnung endgültig vereinnahmten Antidumpingzölle erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Sollten die in Artikel 236 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen Fristen vor dem oder am 26. Oktober 2012 abgelaufen sein oder innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt ablaufen, verlängern sich diese Fristen auf sechs Monate ab dem 26. Oktober 2012.

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