Artikel 14 VO (EU) 2012/996

Berichte

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle drei Monate über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle ermittelten Analyseergebnisse mit. Die Berichte werden im Laufe des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

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