Artikel 7 VO (EU) 2012/996
Kennzeichnung
Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung, dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Warenbegleitpapieren angegeben wird.
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