ANHANG III VO (EU) 2012/996
In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen
- (a)
- Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten. Sonstige Lebensmittel, ausgenommen Reis und Sojabohnen sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
- (b)
- Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
- (c)
- Sojabohnen, die vor dem 31. Dezember 2012 geerntet und in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
- (d)
- Aus Sojabohnen gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 31. Dezember 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
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