Artikel 1 VO (EU) 2012/998

(1) Die in dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „Protokoll” ) festgelegten Fangmöglichkeiten, das ab dem 16. September 2012 vorläufig anzuwenden ist, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Ringwadenfänger:

Spanien 3 Schiffe,
Frankreich 1 Schiff;

b)
Langleiner:

Spanien 3 Schiffe,
Portugal 3 Schiffe.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits.

(3) Werden durch die von den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten gestellten Anträge auf Fanggenehmigungen nicht alle im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten ausgeschöpft, berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 auch Anträge auf Fanggenehmigungen aus jedem anderen Mitgliedstaat.

(4) Die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bezeichnete Frist wird auf zehn Werktage ab dem Tag, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten über die nicht vollständig ausgeschöpften Fangmöglichkeiten informiert, festgesetzt.

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