Artikel 1 VO (EU) 2013/1002

In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
die Zentralbanken und die öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in folgenden Ländern zuständig oder daran beteiligt sind:

i)
Japan;
ii)
Vereinigte Staaten von Amerika.

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