Artikel 1 VO (EU) 2013/1002
In Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- c)
- die Zentralbanken und die öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in folgenden Ländern zuständig oder daran beteiligt sind:
- i)
- Japan;
- ii)
- Vereinigte Staaten von Amerika.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.