Präambel VO (EU) 2013/1004
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für Pendimethalin und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Cyproconazol, Cyprodinil, Fluopyram, Nikotin und Penthiopyrad wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 8-Hydroxyquinolin wurden weder RHG in Anhang II oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, noch wurde der Stoff in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, so dass für ihn der Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
- (2)
- Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 8-Hydroxyquinolin für die Anwendung bei Tomaten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG gestellt.
- (3)
- Bezüglich Cyproconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Senfkörnern und Leindotter gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rettich und Kürbisgewächsen (ungenießbare Schale) gestellt. Bezüglich Pendimethalin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Kohlrüben, weißen Rüben, Stangensellerie und Kräutertees (Wurzeln) gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Bohnen (mit Hülsen) gestellt.
- (4)
- Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
- (5)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde” ) prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(2) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
- (6)
- Bezüglich der Anwendung von Cyproconazol bei Senfkörnern und Leindotter kam die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass die vorgelegten Angaben zur Festlegung von neuen RHG nur für die nordeuropäischen Mitgliedstaaten ausreichen. Bezüglich der Anwendung von Pendimethalin bei Knollensellerie, Kohlrüben, weißen Rüben und Stangensellerie befand die Behörde, dass die vorgelegten Angaben nicht ausreichen, um neue RHG festzulegen.
- (7)
- In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern beantragten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Konsum aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch hohen Konsum der betreffenden Kulturen und Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (ARfD) besteht.
- (8)
- Bezüglich Penthiopyrad unterbreitete der Antragsteller weitere Angaben, aus denen hervorgeht, dass der Metabolismus von Penthiopyrad in genetisch veränderten Kulturen in vergleichbarer Weise abläuft wie in den entsprechenden herkömmlichen Kulturen. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Sonnenblumenkernen, Rapssamen, Sojabohnen und Baumwollsamen zu vermeiden, sind höhere RHG erforderlich. Die neuen RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
- (9)
- Bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten wurden bezüglich Fluopyram durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2012(3) für verschiedene Erzeugnisse vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2013 gelten. Diese Daten wurden Deutschland, dem bewertenden Mitgliedstaat für diesen Stoff, am 17. Dezember 2012 vorgelegt. Damit ausreichend Zeit für die Bewertung dieser Daten und die Erstellung eines Bewertungsberichts durch den bewertenden Mitgliedstaat, für die Bewertung des Berichts durch die Behörde und für die Entscheidung der Kommission zur Verfügung steht, sollte die Geltungsdauer dieser RHG um zwei Jahre ab der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
- (10)
- Bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in den betreffenden Erzeugnissen wurden bezüglich Nikotin durch die Verordnung (EU) Nr. 812/2011(4) für Tee, Kräutertees, Gewürze, Hagebutten und frische Kräuter vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 14. August 2013 gelten. Die Kommission wurde über ein Forschungsprojekt zur Ermittlung der Ursache von Nikotinrückständen in diesen Kulturen informiert. In Anbetracht der voraussichtlichen Dauer der Studie und damit ausreichend Zeit für die Entscheidung der Kommission zur Verfügung steht, sollte die Geltungsdauer dieser RHG um drei Jahre ab der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
- (11)
- Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der für den zu prüfenden Sachverhalt relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die einschlägigen Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
- (12)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (13)
- Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen bezüglich Nikotin ab 15. August 2013 gelten.
- (14)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
- (2)
Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter: http://www.efsa.europa.eu
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for 8-hydroxyquinoline in tomatoes. EFSA Journal 2013; 11(5):3224 [20 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3224.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyproconazole in mustard seed and gold of pleasure. EFSA Journal 2013; 11(4):3194 [26 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3194.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for cyprodinil in radishes and cucurbits inedible peel. EFSA Journal 2013;11(4):3184 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3184.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for pendimethalin in various crops. EFSA Journal 2013;11(5):3217 [27 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3217.
Reasoned opinion on the modification of the existing MRL for trifloxystrobin in beans with pods. EFSA Journal 2013;11(4):3199 [24 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3199.
- (3)
ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 5.
- (4)
ABl. L 208 vom 13.8.2011, S. 1.
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