Präambel VO (EU) 2013/1007
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission ergänzt die betreffenden Quoten um die zurückbehaltenen Mengen.
- (2)
- Die TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) werden für eine Fangsaison vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres festgesetzt.
- (3)
- In der Verordnung (EU) Nr. 694/2012 des Rates vom 27. Juli 2012 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2012/13(2) sind die Fangquoten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 festgesetzt.
- (4)
- In der Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates vom 23. Juli 2013 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14(3) sind die Fangquoten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 festgesetzt.
- (5)
- Gemäß den entsprechenden Verordnungen über Fangmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Tausches von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(4) und der Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates beliefen sich die zum Ende der Fangsaison 2012/2013 für Frankreich und Spanien verfügbaren Fangquoten für Sardellen im Golf von Biskaya auf 4876 Tonnen bzw. 16460 Tonnen.
- (6)
- Am Ende der Fangsaison 2012/2013 meldeten Frankreich und Spanien Sardellenfänge im Golf von Biscaya von insgesamt 4805,1 Tonnen bzw. 11275,2 Tonnen.
- (7)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragten Frankreich und Spanien, dass ein Teil der ihnen in der Fangsaison 2012/2013 zugewiesenen Sardellenquote im Golf von Biscaya zurückbehalten und auf die folgende Fangsaison übertragen wird. Die betreffenden Quoten für die Fangsaison 2013/2014 sollten innerhalb der Grenzen gemäß der genannten Verordnung um die zurückbehaltenen Mengen ergänzt werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
- (2)
ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 26.
- (3)
ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 8.
- (4)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
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