Präambel VO (EU) 2013/1007

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission ergänzt die betreffenden Quoten um die zurückbehaltenen Mengen.
(2)
Die TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) werden für eine Fangsaison vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres festgesetzt.
(3)
In der Verordnung (EU) Nr. 694/2012 des Rates vom 27. Juli 2012 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2012/13(2) sind die Fangquoten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 festgesetzt.
(4)
In der Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates vom 23. Juli 2013 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14(3) sind die Fangquoten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 festgesetzt.
(5)
Gemäß den entsprechenden Verordnungen über Fangmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des Tausches von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(4) und der Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates beliefen sich die zum Ende der Fangsaison 2012/2013 für Frankreich und Spanien verfügbaren Fangquoten für Sardellen im Golf von Biskaya auf 4876 Tonnen bzw. 16460 Tonnen.
(6)
Am Ende der Fangsaison 2012/2013 meldeten Frankreich und Spanien Sardellenfänge im Golf von Biscaya von insgesamt 4805,1 Tonnen bzw. 11275,2 Tonnen.
(7)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragten Frankreich und Spanien, dass ein Teil der ihnen in der Fangsaison 2012/2013 zugewiesenen Sardellenquote im Golf von Biscaya zurückbehalten und auf die folgende Fangsaison übertragen wird. Die betreffenden Quoten für die Fangsaison 2013/2014 sollten innerhalb der Grenzen gemäß der genannten Verordnung um die zurückbehaltenen Mengen ergänzt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)

ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 26.

(3)

ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 8.

(4)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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