Artikel 1 VO (EU) 2013/101
Lebensmittelunternehmer dürfen Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Verunreinigungen von Rinderschlachtkörpern, Rinderschlachtkörperhälften oder -vierteln gemäß den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Schlachthof verwenden.
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