ANHANG VO (EU) 2013/101

TEIL I

1.
Milchsäurelösungen dürfen nur aus Milchsäure zubereitet werden, die den Spezifikationen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 entspricht.
2.
Milchsäurelösungen dürfen

a)
nur auf ganzen Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften oder -vierteln von einheimischen Rindern (einschließlich der Arten Bubalus und Bison) im Schlachthof verwendet werden;
b)
nur durch Besprühen oder Einnebeln mit einer Milchsäurelösung von 2-5 % in Trinkwasser bei einer Temperatur von höchstens 55 °C verwendet werden;
c)
nur unter kontrollierten und überprüfbaren Bedingungen im Rahmen eines HACCP-gestützten Systems verwendet werden, das mindestens die in Teil II aufgeführten Kriterien umfasst.

3.
Milchsäurelösungen dürfen nicht auf Schlachtkörpern mit einer sichtbaren fäkalen Verschmutzung verwendet werden.
4.
Die Anwendung von Milchsäurelösungen darf nicht zu einer irreversiblen physikalischen Veränderung des Fleischs führen.

TEIL II

1.
Vor der Anwendung von Milchsäurelösungen auf Schlachtkörpern, deren Hälften oder Vierteln sind Stichproben zwecks Bewertung der mikrobiologischen Kriterien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 zu nehmen.
2.
Die Milchsäurekonzentration ist während der Behandlung, im Rahmen des HACCP-Plans, durch regelmäßige Überwachung zu überprüfen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen.
3.
Die Temperatur der Milchsäurelösung ist während der Behandlung, im Rahmen des HACCP-Plans, fortlaufend durch instrumentelle Messungen zu überwachen, zu dokumentieren und aufzuzeichnen.

TEIL III

Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, in denen Milchsäurelösungen zur Verringerung mikrobieller Oberflächenverunreinigungen von ganzen Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften oder -vierteln verwendet werden, müssen den Lebensmittelunternehmer, der die behandelten Schlachtkörper, deren Hälften oder Viertel erhält, über diese Behandlung informieren. Diese Information sollte dokumentiert werden.

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