Präambel VO (EU) 2013/1011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/734/EU des Rates vom 25. Juni 2012 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits und die vorläufige Anwendung des Handelsteils (Teil IV)(1), insbesondere Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch den Beschluss 2012/734/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen” ). Gemäß dem Beschluss 2012/734/EU soll das Abkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2)
Anhang II des Abkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage 2A zu diesem Anhang bietet für eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen der Jahreskontingente die Möglichkeit von Ausnahmen von den in Anlage 2 zu Anhang II aufgeführten Ursprungsregeln. Da die Union beschlossen hat, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, müssen die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen für Einfuhren aus El Salvador festgelegt werden.
(3)
Die Zollkontingente nach Anlage 2A zu Anhang II sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.
(4)
Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Abkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.
(5)
Da das Abkommen ab dem 1. Oktober 2013 vorläufig angewendet wird, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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