Artikel 10 VO (EU) 2013/1014
Übergangsmaßnahmen
Die vorhandenen Bestände, die vor dem 12. November 2013 gemäß den Regeln, die vor dem 12. November 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie erschöpft sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.