ANHANG VO (EU) 2013/1019

Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.27 erhält folgende Fassung:

1.27
Fischereierzeugnisse — Erzeugnisse der Lebensmittelkategorie 1.27a ausgenommen —, die einem enzymatischen Reifungsprozess in Salzlösung unterzogen und aus Fischarten hergestellt werden, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt (17)
Histamin 9 (18) 2 200 mg/kg 400 mg/kg HPLC (19) In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

2.
Die folgende Nummer 1.27a wird eingefügt:

1.27a
Durch Fermentierung von Fischereierzeugnissen hergestellte Fischsoße
Histamin 1 400 mg/kg HPLC (19) In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer

3.
Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

(2)
Bei Nummern 1.1-1.25, 1.27a und 1.28 m = M.

4.
Fußnote 18 erhält folgende Fassung:

(18)
Auf Einzelhandelsebene können einzelne Proben entnommen werden. In diesem Fall gilt die Annahme gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht, nach der die gesamte Partie als unsicher eingestuft werden sollte, es sei denn, das Ergebnis liegt über M.

5.
Im Abschnitt „Interpretation der Untersuchungsergebnisse” erhält der letzte Absatz des Eintrags zu Histamin in Fischereierzeugnissen folgende Fassung:

Histamin in Fischereierzeugnissen:

    Histamin in Fischereierzeugnissen von Fischarten, bei denen ein hoher Gehalt an Histidin auftritt, durch Fermentierung von Fischereierzeugnissen hergestellte Fischsoße ausgenommen:

    befriedigend, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    1.
    Der gemessene Durchschnittswert ist ≤ m,
    2.
    die Höchstzahl der gemessenen c/n-Werte liegt zwischen m und M,
    3.
    kein gemessener Wert überschreitet den Grenzwert M;

    unbefriedigend, sofern der gemessene Durchschnittswert > m ist oder mehr als c/n-Werte zwischen m und M liegen oder ein gemessener Wert oder mehrere gemessene Werte > M sind.

    Durch Fermentierung von Fischereierzeugnissen hergestellte Fischsoße:

    befriedigend, wenn der gemessene Wert ≤ dem Grenzwert ist,

    unbefriedigend, wenn der gemessene Wert > dem Grenzwert ist.

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