Präambel VO (EU) 2013/1021
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte(3), der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung(4), der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung(5), der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung(6) und der Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung(7) hat die Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Vorschriften der genannten Richtlinien erhalten. Diese Befugnisse sind gemäß den Verfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) ausgeübt worden. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist es angebracht, diese Befugnisübertragung an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.
- (2)
- Mit den Richtlinien 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG wurden der Kommission insbesondere Befugnisse zum Erlass der für die Umsetzung dieser Richtlinien erforderlichen Maßnahmen übertragen, die die Anpassung an den technischen Fortschritt betreffen. Solche Maßnahmen unterliegen derzeit im Fall der Richtlinie 2000/36/EG dem Regelungsverfahren mit Kontrolle und im Fall der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG dem Regelungsverfahren. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist es angebracht, diese Befugnisübertragung an Artikel 290 AEUV anzupassen und den Umfang dieser Befugnisse zu überprüfen.
- (3)
- Die Anhänge der Richtlinien 2000/36/EG, 2001/111/EG und 2001/113/EG enthalten technische Elemente, die möglicherweise anzupassen oder zu aktualisieren sind, um den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen. Allerdings werden der Kommission in den Richtlinien 2000/36/EG und 2001/111/EG keine angemessenen Befugnisse übertragen, um die Anhänge dieser Richtlinien zur Berücksichtigung dieser Entwicklungen rasch ändern zu können. Zur Sicherstellung einer kohärenten Umsetzung der Richtlinien 2000/36/EG und 2001/111/EG sollten der Kommission daher zusätzliche Befugnisse zur Änderung von Anhang I Abschnitte C und D der Richtlinie 2000/36/EG sowie von Teil B des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG übertragen werden, damit sie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen kann. Ferner werden der Kommission in der Richtlinie 2001/113/EG Befugnisse übertragen, um diese Richtlinie im Regelungsverfahren an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist es angebracht, diese Befugnisübertragung an Artikel 290 AEUV anzupassen und den Umfang dieser Befugnisse zu überprüfen.
- (4)
- Um dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitte C und D der Richtlinie 2000/36/EG, zur Änderung von Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG und zur Änderung von Anhang II und Anhang III Abschnitt B der Richtlinie 2001/113/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (5)
- Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(9), die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene gilt, sind allgemeine lebensmittelrechtliche Unionsvorschriften direkt auf die unter die Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG fallenden Erzeugnisse anwendbar. Folglich ist es nicht länger erforderlich, dass die Kommission über Befugnisse verfügt, um diese Richtlinien an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Unionsvorschriften anzupassen. Die Bestimmungen zur Übertragung solcher Befugnisse sollten daher gestrichen werden.
- (6)
- Diese Verordnung beschränkt sich darauf, die bestehende Übertragung von Befugnissen auf die Kommission nach den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG an Artikel 290 AEUV anzupassen und gegebenenfalls den Umfang der betreffenden Befugnisse zu überprüfen. Da die Ziele der genannten Richtlinien auch weiterhin auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (7)
- Die Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Da die Änderungen der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG nur Befugnisse der Kommission betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 143.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. September 2013.
- (3)
ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.
- (4)
ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19.
- (5)
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.
- (6)
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67.
- (7)
ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19.
- (8)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (9)
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
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