ANHANG II VO (EU) 2013/1031

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
55

Penflufen

CAS-Nr. 494793-67-8

CIPAC-Nr.826

2’-[(RS)-1,3-dimethylbutyl]-5-fluor-1,3-dimethylpyrazol-4-carboxanilid

≥ 950 g/kg

Enantiomerenverhältnis 1:1 (R:S)

1. Februar 2014 31. Januar 2024

TEIL A

Nur Anwendungen zur Behandlung von Knollen von Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln vor oder bei der Anpflanzung dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung in jedem dritten Jahr auf demselben Feld.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Penflufen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
auf den Schutz der Anwender;
b)
auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über
1.
das Langzeitrisiko für Vögel;
2.
die Relevanz des Metaboliten M01 (Penflufen-3-hydroxy-butyl) für das Grundwasser, wenn Penflufen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als „karzinogen, Kategorie 2” eingestuft wird.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 spätestens am 30. September 2015 und die Informationen gemäß Nummer 2 innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für den betreffenden Stoff vor. Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten

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