Präambel VO (EU) 2013/1042

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(1), insbesondere auf Artikel 397,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Richtlinie 2006/112/EG werden ab 1. Januar 2015 alle Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, der diese Leistungen erbringt. Die meisten anderen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige werden weiterhin in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Leistungserbringer ansässig ist.
(2)
Damit festgestellt werden kann, welche Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Dienstleistungsempfängers zu besteuern sind, müssen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen definiert werden. Insbesondere das Konzept der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (im Folgenden „Rundfunkdienstleistungen” ) sollte unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) präzisiert werden.
(3)
Im Interesse der Klarheit wurden Umsätze, die als elektronisch erbrachte Dienstleistungen einzustufen sind, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates(3) in einem Verzeichnis aufgelistet, das jedoch weder vollständig noch erschöpfend ist. Das Verzeichnis sollte aktualisiert werden, und ähnliche Verzeichnisse sollten für Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen erstellt werden.
(4)
Es ist notwendig, festzulegen, wer für Mehrwertsteuer (MwSt.)-Zwecke der Leistungserbringer ist, wenn elektronisch erbrachte Dienstleistungen oder über das Internet erbrachte Telefondienste einem Leistungsempfänger über Telekommunikationsnetze oder eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht werden
(5)
Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über den Ort der Erbringung der Vermietung von Beförderungsmitteln sowie den Ort der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen einheitlich angewendet werden, sollte festgelegt werden, an welchem Ort eine nichtsteuerpflichtige juristische Person als ansässig gilt.
(6)
Was die Bestimmung des Schuldners der MwSt. auf Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen angeht — und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ort der Besteuerung stets derselbe ist, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger oder Nichtsteuerpflichtiger ist —, sollte der Leistungserbringer den Status eines Leistungsempfängers allein danach bestimmen können, ob der Leistungsempfänger ihm seine persönliche MwSt.-Identifikationsnummer mitteilt. Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen ist dieser Status zu berichtigen, wenn der Leistungsempfänger seine MwSt.-Identifikationsnummer später mitteilt. Ergeht keine derartige Mitteilung, sollte der Leistungserbringer weiterhin als Schuldner der MwSt. gelten.
(7)
Ist ein Nichtsteuerpflichtiger in verschiedenen Ländern ansässig oder hat er seinen Wohnsitz in einem Land und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Land, so ist der Ort vorrangig, an dem am ehesten die Besteuerung am Ort des tatsächlichen Verbrauchs gewährleistet ist. Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedstaaten sollte der Ort des tatsächlichen Verbrauchs bestimmt werden.
(8)
Es sollten Regeln zur Klärung der steuerlichen Behandlung der Vermietung von Beförderungsmitteln sowie von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen festgelegt werden, dessen Ansässigkeits-, Wohnsitz- oder gewöhnlicher Aufenthaltsort praktisch nicht oder nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann. Es ist angebracht, dass diese Vorschriften auf Vermutungen gestützt werden.
(9)
Sind Informationen verfügbar, anhand derer der tatsächliche Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, bestimmt werden kann, muss vorgesehen werden, dass die Vermutung widerlegt werden kann.
(10)
In bestimmten Fällen, in denen die Leistungserbringung gelegentlichen Charakter hat, gewöhnlich geringfügige Beträge betrifft und die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers erfordert, wie die Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen an einem WLAN-Hot-Spot oder in einem Internetcafé, oder in denen bei der Leistungserbringung gewöhnlich keine Quittungen oder anderen Nachweise für die erbrachte Leistung ausgestellt werden, wie bei Telefonzellen, würde die Bereitstellung und Kontrolle von Beweismitteln in Bezug auf den Ort der Niederlassung, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsempfängers einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern bzw. könnte Probleme hinsichtlich des Datenschutzes verursachen
(11)
Da die steuerliche Behandlung der Vermietung von Beförderungsmitteln sowie von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen davon abhängt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, muss präzisiert werden, welche Nachweise der Leistungserbringer in Fällen, in denen keine bestimmten Vermutungen gelten oder zur Widerlegung einer Vermutung als Beweismittel zur Bestimmung des Ortes des Leistungsempfängers erbringen sollte. Zu diesem Zweck sollte ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Beweismitteln erstellt werden.
(12)
Um die einheitliche steuerrechtliche Behandlung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu gewährleisten, muss der Begriff des Grundstücks definiert werden. Die besondere Beziehung, derer es bedarf, damit ein Zusammenhang mit einem Grundstück bestehen kann, ist näher zu beschreiben, und eine nicht erschöpfende Liste mit Beispielen für Umsätze, die als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück eingestuft werden, sollte bereitgestellt werden.
(13)
Es ist auch zu präzisieren, wie die Zurverfügungstellung von Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück steuerlich zu behandeln ist.
(14)
Aus pragmatischen Gründen sollte klargestellt werden, dass Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die ein im eigenen Namen handelnder Steuerpflichtiger in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion im Zusammenhang mit einer Beherbergung erbringt, zum Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes als an diesen Orten erbracht gelten.
(15)
Nach der Richtlinie 2006/112/EG ist die Gewährung des Zutritts zu Veranstaltungen der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Veranstaltungen in jedem Fall an dem Ort zu besteuern, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet. Es sollte klargestellt werden, dass dies auch dann gilt, wenn die Eintrittskarten für solche Veranstaltungen nicht direkt durch den Veranstalter, sondern durch Vermittler vertrieben werden.
(16)
Nach der Richtlinie 2006/112/EG kann der MwSt.-Anspruch vor, gleichzeitig mit oder kurz nach der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung der Dienstleistung eintreten. Bei Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die in der Zeit der Umstellung auf die neuen Vorschriften über den Ort der Dienstleistung erbracht werden, könnten die Umstände, unter denen die Dienstleistung erbracht wird, oder Unterschiede bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung führen. Um dies zu vermeiden und um eine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten zu garantieren, sind Übergangsbestimmungen vorzusehen.
(17)
Für die Zwecke dieser Verordnung kann es angebracht sein, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, mit denen bestimmte Rechte und Pflichten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) festgelegt sind, beschränkt werden, ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union, einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten, zu wahren, sofern solche Maßnahmen angesichts des Risikos von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in den Mitgliedstaaten und im Interesse einer ordnungsgemäßen MwSt.-Erhebung gemäß dieser Verordnung erforderlich und verhältnismäßig sind.
(18)
Der Begriff „Grundstück” sollte eingeführt werden, um eine einheitliche steuerliche Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Einführung dieses Begriffs könnte erhebliche Auswirkungen auf Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten haben. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten bereits angewandten Rechtsvorschriften oder Praktiken und zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs sollten diese Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.
(19)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(4)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

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