Präambel VO (EU) 2013/1054
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen. Diese Maßnahmen gelten bis zum 31. Oktober 2013.
- (2)
- Nach Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates(2) hat der Rat beschlossen, diese restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2014 zu verlängern.
- (3)
- Da die Lage in Belarus nach wie vor ernst ist, hält es der Rat für geboten, in die Liste der Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP Anwendung finden, drei weitere Personen aufzunehmen.
- (4)
- Der Rat ist zudem der Auffassung, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, bestimmte Personen und Organisationen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/642/GASP Anwendung finden, aufzuführen.
- (5)
- Außerdem sollten die Angaben zu bestimmten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Personen und Organisationen auf den neuesten Stand gebracht werden.
- (6)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.
- (2)
Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).
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