ANHANG VO (EU) 2013/1056

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Neomycin folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung
Neomycin (einschließlich Framycetin) Neomycin B Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten 500 μg/kg Muskel

Für Fisch betrifft der Muskel-Rückstandshöchstmengenwert „Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen” .

Die Rückstandshöchstmengenwerte für Fett, Leber und Nieren gelten nicht für Fisch.

Für Schweine und Geflügel betrifft der Fett-Rückstandhöchstmengenwert „Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen” .

Mittel gegen Infektionen/Antibiotika
500 μg/kg Fett
5500 μg/kg Leber
9000 μg/kg Nieren
1500 μg/kg Milch
500 μg/kg Eier

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