Präambel VO (EU) 2013/1062
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Europäische Technische Bewertungen sind notwendig, um Hersteller von Bauprodukten in die Lage zu versetzen, für Bauprodukte, die von harmonisierten Normen nicht oder nicht vollständig abgedeckt werden, eine Leistungserklärung auszustellen.
- (2)
- Gegenstand von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind die Anforderungen an den Inhalt der Europäischen Technischen Bewertung. Da die Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle in dem entsprechenden Europäischen Bewertungsdokument angegeben werden, sollte die Europäische Technische Bewertung nur jene technischen Einzelheiten enthalten, die festzulegen gemäß diesen Grundsätzen des Europäischen Bewertungsdokuments auf dieser Stufe für die Durchführung des Systems der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit notwendig erscheint.
- (3)
- Angesichts der großen Bandbreite der betroffenen Bauprodukte sollte die Darstellung der technischen Beschreibung des betreffenden Produkts im Format der Europäischen Technischen Bewertung ausreichend flexibel festgelegt sein.
- (4)
- Auch bei der Darstellung der Leistung des Produkts in der Europäischen Technischen Bewertung sollte ausreichend Flexibilität gewährt werden, damit der Hersteller in seiner Leistungserklärung, die auf dieser Bewertung beruht, die Leistung ungehindert und präzise erklären kann.
- (5)
- Zum Schutz vertraulicher technischer Informationen zu dem Produkt sollte der Hersteller bei der zuständigen Technischen Bewertungsstelle angeben können, welche Abschnitte der Produktbeschreibung vertraulich sind und nicht zusammen mit der Europäischen Technischen Bewertung verbreitet werden dürfen. Vertrauliche Informationen sollten in getrennten Anhängen dieser Europäischen Technischen Bewertungen enthalten sein.
- (6)
- Zur Förderung der Effizienz des Binnenmarktes und der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Bauwesens als Ganzes sollten Europäische Technische Bewertungen den Herstellern, die dies beantragen, möglichst rasch ausgestellt werden können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
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