ANHANG VO (EU) 2013/1068

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet” nach dem Eintrag zu E 392 folgende Einträge eingefügt:

E 450 Diphosphate 5000 (4), (79) Nur gesalzener Fisch der Familie der Gadidae, der durch Einspritzung und/oder in einer Salzlake mit einer Salzlösung von mindestens 18 % vorgesalzen wurde; anschließend häufig Trockensalzung

Geltungsdauer:

ab 31. Dezember 2013

E 451 Triphosphate 5000 (4), (79) Nur gesalzener Fisch der Familie der Gadidae, der durch Einspritzung und/oder in einer Salzlake mit einer Salzlösung von mindestens 18 % vorgesalzen wurde; anschließend häufig Trockensalzung

Geltungsdauer:

ab 31. Dezember 2013

E 452 Polyphosphate 5000 (4), (79) Nur gesalzener Fisch der Familie der Gadidae, der durch Einspritzung und/oder in einer Salzlake mit einer Salzlösung von mindestens 18 % vorgesalzen wurde; anschließend häufig Trockensalzung

Geltungsdauer:

ab 31. Dezember 2013

(4):
Der Höchstgehalt ist ausgedrückt als P2O5.
(79):
Der Höchstgehalt gilt für die Summe aus E 450, E 451 und E 452 bei einzelner oder kombinierter Verwendung.

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