Präambel VO (EU) 2013/107

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.
(2)
Es wurden Daten vorgelegt, denen zufolge Melamin zur Beschichtung von Dosen mit Heimtierfutter verwendet wird und an dieses Futter abgegeben werden kann. Für die Herstellung von Lebensmittelkonserven werden Dosen mit gleicher Beschichtung verwendet, und in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlichen Gutachten über Melamin in Lebens- und Futtermitteln der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(2) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(3), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1282/2011(4), ein spezifischer Migrationsgrenzwert (SML) von 2,5 mg/kg für solche Lebensmittelkonserven festgelegt.
(3)
Die Codex-Alimentarius-Kommission hat Höchstgehalte für Melamin in Futter- und Lebensmitteln(5) festgelegt, die für im Handel erhältliche Futtermittel gelten, während die in der Richtlinie 2002/32/EG verankerten Höchstgehalte für Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % gelten.
(4)
Jüngst vorgelegte Daten haben gezeigt, dass Melamin bei Futtermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % von der Dosenbeschichtung zu mehr als 2,5 mg/kg, jedoch unter dem SML von 2,5 mg/kg an Nasstierfutter abgegeben werden kann. Angesichts dieser Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sollte der Höchstgehalt von 2,5 mg/kg für Melamin für Nasstierfutter in Dosen auf der Grundlage des im Handel erhältlichen Futters und in Übereinstimmung mit den Vorgaben für Lebensmittelkonserven festgelegt werden.
(5)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)

EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) und EFSA-Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (CEF); Scientific Opinion on Melamine in Food and Feed. EFSA Journal 2010; 8(4):1573. [145 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1573. Online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/1573.pdf.

(3)

ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1.

(4)

ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 22.

(5)

Bericht über die 33. Tagung des gemeinsamen Programms von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Genf, Schweiz, 5.-9. Juli 2010 (ALINORM 10/33/REP).

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