Artikel 1 VO (EU) 2013/1071
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
- a)
-
„monetäres Finanzinstitut” (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Unternehmen aus einem der folgenden Sektoren:
- 1.
- Zentralbanken;
- 2.
-
sonstige MFIs; diese umfassen
- a)
-
Einlagen entgegennehmende Unternehmen:
- i)
- Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen(1), und
- ii)
-
andere Einlagen entgegennehmende Unternehmen als Kreditinstitute, die
- —
-
andere Finanzinstitute sind, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, nicht nur von MFIs entgegenzunehmen (ihre Zuordnung zu MFIs bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von anderen MFIs emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen), und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen oder
- —
-
E-Geld-Institute sind, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben;
- b)
- Geldmarktfonds gemäß Artikel 2;
- b)
- „Berichtspflichtiger” und „Gebietsansässiger” haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
- c)
- „betreffende NZB” bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in der das MFI ansässig ist;
- d)
- „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft” (FMKG) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40);
- e)
- „Verbriefung” bezeichnet eine Transaktion, die a) eine traditionelle Verbriefung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. b) eine Verbriefung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) ist, die die Veräußerung der zu verbriefenden Kredite an eine FMKG beinhaltet;
- f)
- „E-Geld-Institut” und „elektronisches Geld” (nachfolgend „E-Geld” ) haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- g)
- „Wertberichtigung” bezeichnet die unmittelbare Reduzierung des Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung;
- h)
- „Abschreibung” bezeichnet eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt;
- i)
- „Servicer” bezeichnet ein MFI, das die einer Verbriefung zugrunde liegenden Kredite oder Kredite, die auf andere Weise übertragen wurden, dergestalt verwaltet, dass es Kapitalbeträge und Zinsen von den Schuldnern einzieht;
- j)
- „Kreditveräußerung” bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von dem Berichtspflichtigen an einen Empfänger durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung;
- k)
- „Krediterwerb” bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von einem Übertragenden an den Berichtspflichtigen durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung;
- l)
- „gruppeninterne Positionen” bezeichnet Positionen zwischen Einlagen entgegennehmenden Unternehmen des Euro-Währungsgebiets, die derselben Gruppe angehören, bestehend aus einer Muttergesellschaft und all ihren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Gruppenmitgliedern, die direkt oder indirekt kontrolliert werden;
- m)
- in das „Cutting-off-the-tail” -Verfahren einbezogenes Institut bezeichnet ein kleines MFI, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 gewährt wurde;
- n)
- „Ausbuchung” bezeichnet das Entfernen eines Kredits oder eines Teils davon aus den im Einklang mit Anhang I Teilen 2 und 3 gemeldeten Beständen, einschließlich seiner Herausrechnung aufgrund der Anwendung einer in Artikel 9 Absatz 4 enthaltenen Ausnahmeregelung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
- (2)
ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.
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