Artikel 11 VO (EU) 2013/1071
Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen
Im Falle einer Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Reorganisation, welche die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten eines Berichtspflichtigen beeinträchtigen könnte, benachrichtigt er die betreffende NZB nach Veröffentlichung der Absicht zur Durchführung einer solchen Operation und in einem angemessenen Zeitrahmen vor deren Wirksamwerden über die Verfahren, die geplant sind, um den statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
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