Artikel 3 VO (EU) 2013/1071
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen MFIs (gemäß Anhang II Teil 1).
(2) Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden MFIs unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 gilt.
(3) Rechtssubjekte, die die Definition der MFI erfüllen, fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung, selbst wenn sie aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen sind.
(4) Für die Erhebung der statistischen Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 gehören zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen auch sonstige Finanzintermediäre außer Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen ( „SFI” ), soweit keine Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c gelten. Die NZBen können für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 festgelegten Grundsätzen eine Liste der SFI erstellen und führen, die zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören.
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