ANHANG I VO (EU) 2013/1071
MONETÄRE FINANZINSTITUTE UND STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
Einführung
Das statistische System für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachstehend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets” ) umfasst hinsichtlich der Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) die beiden folgenden Hauptelemente:- a)
- eine für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs (siehe Teil 1 für den Ausweis bestimmter MFIs) und
- b)
- eine Beschreibung der statistischen Daten, die diese MFIs monatlich, vierteljährlich und jährlich melden (siehe Teile 2, 3, 4, 5, 6 und 7).
TEIL 1
ABSCHNITT 1
- 1.1.
- Finanzinstitute, die keine Kreditinstitute sind und Finanzinstrumente emittieren, die als Einlagensubstitute im engeren Sinne angesehen werden, werden den MFIs zugeordnet, wenn sie die MFI-Definition in anderer Hinsicht erfüllen. Die Zuordnung beruht auf dem Kriterium der Substituierbarkeit von Einlagen, d. h. ob Verbindlichkeiten als Einlagen klassifiziert werden, was sich nach deren Liquidität bestimmt, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls ist auch die Ursprungslaufzeit zu beachten.
Diese Kriterien für die Substituierbarkeit von Einlagen werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie.
- 1.2.
- Für die Bestimmung der Substituierbarkeit von Einlagen sowie die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen:
- a)
- bezieht sich die Übertragbarkeit auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträgen, Lastschriften oder ähnlichen zu mobilisieren;
- b)
- bezieht sich die Konvertibilität auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen im Falle der Umwandlung kann als Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert;
- c)
- bedeutet Sicherheit, dass der Wert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im Voraus genau bekannt ist;
- d)
- gelten regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere als marktfähig. Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.
ABSCHNITT 2
Für die Zwecke von Artikel 2 gilt:- a)
- Das Geldmarktinstrument ist als von hoher Kreditqualität anzusehen, wenn es von jeder anerkannten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, mit einem der zwei höchsten Kurzfrist-Kreditratings bewertet wurde bzw., falls kein Rating für das Instrument vorliegt, wenn es von gleichwertiger Qualität gemäß der Beurteilung des internen Ratingverfahrens der Verwaltungsgesellschaft ist. Unterteilt eine anerkannte Ratingagentur ihr höchstes Kurzfrist-Rating in zwei Kategorien, so sind diese beiden Ratings als eine einzige Kategorie und somit als das höchste erhältliche Rating anzusehen;
- b)
- der Geldmarktfonds kann, abweichend von der in Buchstabe a niedergelegten Anforderung, Emissionen von Gebietskörperschaften halten, die zumindest „investment grade” -Rating aufweisen, wobei der Begriff „Emissionen von Gebietskörperschaften” Geldmarktinstrumente bezeichnet, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der EZB, der Union oder der Europäischen Investitionsbank begeben oder garantiert werden;
- c)
- Bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente basiert die Berechnung der Restlaufzeit auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum rechtlichen Kapitaltilgungszeitpunkt. Enthält ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption, kann der Tag der Ausübung der Option nur dann anstelle des Kapitaltilgungszeitpunktes verwendet werden, wenn nachstehende Bedingungen zu jeder Zeit erfüllt sind:
- i)
- die Verkaufsoption kann von der Verwaltungsgesellschaft zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;
- ii)
- der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum nächsten Ausübungszeitpunkt;
- iii)
- die Anlagestrategie des Geldmarktfonds impliziert eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum nächsten Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird;
- d)
- bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit und der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer ist der Einfluss von Finanzderivaten, Einlagen und effizienter Portfolioverwaltungstechniken zu berücksichtigen;
- e)
- „gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer” (WAM) bezeichnet die durchschnittliche Zeit bis zur Fälligkeit aller in dem Fonds enthaltenen Wertpapiere, welche entsprechend den relativen Beständen an den einzelnen Instrumenten gewichtet sind, unter der Annahme, dass die Fälligkeit bei einem Finanzinstrument mit variablem Zinssatz die Zeitspanne bis zur nächsten Anpassung an den Geldmarktzinssatz ist und nicht jene bis zur Kapitaltilgung. In der Praxis dient die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer dazu, die Sensitivität eines Geldmarktfonds für Änderungen der Geldmarktzinsen zu erfassen;
- f)
- „gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit” (WAL) bezeichnet die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit aller Wertpapiere eines Investmentfonds, also die Zeitspanne bis zum Kapitaltilgungszeitpunkt, ohne Berücksichtigung der Zinsen und ohne Diskont. Im Gegensatz zu der Berechnung der WAM erlaubt es die Berechnung der WAL für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Wertpapiers abzustellen. Die WAL dient dazu, das Kreditrisiko zu messen, da das Kreditrisiko umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalwerts erfolgt. Die WAL dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos;
- g)
- „Geldmarktinstrumente” bezeichnet üblicherweise am Geldmarkt gehandelte Instrumente, die liquide sind und deren Wert jederzeit genau festgestellt werden kann;
- h)
- „Verwaltungsgesellschaft” bezeichnet eine Gesellschaft, deren gewöhnliches Geschäft die Verwaltung des Portfolios eines Geldmarktfonds ist.
TEIL 2
Für die Zusammenstellung der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten benötigt die EZB die in Tabelle 1 aufgeführten Daten auf folgende Weise:- 1.
- Instrumentenkategorien
- a)
- Passiva
Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Bargeldumlauf, Verbindlichkeiten aus Einlagen, begebene Geldmarktfondsanteile, begebene Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie sonstige Passiva. Um monetäre und nicht monetäre Verbindlichkeiten zu trennen, werden die Verbindlichkeiten aus Einlagen wie folgt untergliedert: „täglich fällige Einlagen” , „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit” , „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist” und „Repogeschäfte” (Repos). Siehe die Definitionen in Anhang II.- b)
- Aktiva
Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Kassenbestand, Kredite, gehaltene Schuldverschreibungen, Anteilsrechte, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und sonstige Aktiva. Siehe die Definitionen in Anhang II.- 2.
- Untergliederung nach Laufzeit
Ursprungslaufzeitgliederungen können in den Fällen, in denen Finanzinstrumente verschiedener Märkte nicht voll vergleichbar sind, als Ersatz für ausführliche Angaben zu diesen Instrumenten dienen.- a)
- Passiva
Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder oder für Kündigungsfristen sind: bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit ein Jahr und zwei Jahre Ursprungslaufzeit; bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist eine Kündigungsfrist von drei Monaten und zwei Jahren. Repogeschäfte werden nicht nach Laufzeit untergliedert, da es sich hierbei in der Regel um sehr kurzfristige Instrumente handelt, d. h. üblicherweise weniger als drei Monate Ursprungslaufzeit. Von MFIs begebene Schuldverschreibungen werden nach Laufzeiten von einem bzw. zwei Jahren untergliedert. Bei von Geldmarktfonds ausgegebenen Anteilen ist eine Laufzeituntergliederung nicht vorgesehen.- b)
- Aktiva
Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder sind: für MFI-Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (außer MFIs) nach Teilsektor sowie ferner für Kredite von MFIs an Haushalte nach dem Verwendungszweck bei Laufzeiten von einem Jahr und fünf Jahren, und für Bestände der MFIs an Schuldverschreibungen, die von sonstigen, im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen MFIs begeben wurden, bei Laufzeiten von einem Jahr und zwei Jahren, um die Saldierung von Inter-MFI-Beständen an diesen Instrumenten bei der Berechnung der monetären Aggregate zu ermöglichen.- 3.
- Untergliederung nach Zweck und getrennter Ausweis von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Kredite an private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck werden nach Kreditzweck untergliedert (Konsumentenkredit, Wohnungsbaukredit, sonstige Kredite). Innerhalb der Kategorie „sonstige Kredite” sind Kredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit getrennt auszuweisen (siehe die Definitionen von Instrumentenkategorien in Anhang II Teil 2 und die Definitionen von Sektoren in Anhang II Teil 3). NZBen können von dem Erfordernis des getrennten Ausweises von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit absehen, wenn diese Kredite weniger als 5 % der gesamten Kredite des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets an private Haushalte entsprechen.- 4.
- Untergliederung nach Währung
Für Bilanzpositionen, die bei der Zusammenstellung von monetären Aggregaten herangezogen werden können, sind Euro-Positionen getrennt auszuweisen, damit die EZB die Möglichkeit hat, die monetären Aggregate auf alle Währungen zusammen lautende Positionen oder ausschließlich auf Euro lautende Positionen festzulegen.- 5.
- Untergliederung nach Sektor und Ansässigkeit der Geschäftspartner
- 5.1.
- Die Berechnung von monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten erfordert den Ausweis derjenigen Geschäftspartner, die im Euro-Währungsgebiet ansässig sind und den Geld haltenden Sektor bilden. Zu diesem Zweck wird gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 neugefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das „ESVG 2010” ) (siehe Anhang II Teil 3) bei Nicht-MFI-Geschäftspartnern zwischen öffentlichen Haushalten (Staat) (S.13), wobei der Zentralstaat (S.1311) bei dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen gesondert aufgeführt wird, und sonstigen Gebietsansässigen unterschieden. Zur Berechnung der monatlichen sektoralen Aufgliederung der monetären Aggregate und Kreditgegenposten werden die sonstigen Sektoren von Gebietsansässigen weiter in folgende Teilsektoren untergliedert: Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), sonstige Finanzintermediäre ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127), Versicherungsgesellschaften (S.128), Pensionseinrichtungen (S.129), nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) sowie private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15). Es wird innerhalb der zusammengefassten Partnersektoren (S.125 + S.126 + S.127) zusätzlich unterschieden für Geschäftspartner, die FMKGs und zentrale Clearing-Gegenparteien sind. Für Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit siehe Abschnitt 3. Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und den Einlagenkategorien „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren” , „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren” und „Repogeschäfte” wird für die Zwecke des Mindestreservesystems der EZB ferner zusätzlich zwischen Kreditinstituten, sonstigen MFI-Geschäftspartnern und dem Zentralstaat unterschieden.
- 5.2.
- Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und der Aktiva-Kategorie „Kredite insgesamt” wird zusätzlich unterschieden für Zentralbanken (S.121) und Einlagen entgegennehmende Unternehmen ohne die Zentralbank (S.122) sowie für die übrige Welt Banken und Nichtbanken, um Kredit- und Finanzierungspolitik im Bankensektor besser zu verstehen und Interbankgeschäfte besser zu überwachen.
- 5.3.
- Bei den gruppeninternen Positionen wird zusätzlich unterschieden für Kredit- und Einlagenpositionen und Transaktionen zwischen Einlagen entgegennehmenden Unternehmen ohne die Zentralbank (S.122), um die Feststellung von Verflechtungen zwischen Kreditinstituten, die derselben Gruppe angehören (Inland und übrige Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), zu ermöglichen.
- 5.4.
- Bei den Beständen an Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr mit einer Untergliederung nach Währungen wird zusätzlich unterschieden für den Staat (S.13), um einen besseren Überblick über Verflechtungen zwischen Staat und Banken zu gewährleisten.
- 5.5.
- Bestimmte Einlagen/Kredite aus Repos/Reverse Repos oder ähnlichen Geschäften mit sonstigen Finanzintermediären (S.125) + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) sowie firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgebern (S.127) können sich auf Transaktionen mit einer zentralen Gegenpartei beziehen. Eine zentrale Gegenpartei ist ein Rechtssubjekt, das bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen rechtlich zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert. Da diese Transaktionen häufig Substitute für bilaterale Geschäfte zwischen MFIs bilden, wird zusätzlich innerhalb der Einlagenkategorie „Repogeschäfte” nach Geschäften mit diesen Gegenparteien unterschieden. Gleichermaßen wird innerhalb der Aktiva-Kategorie „Kredite” in Bezug auf Reverse-Repogeschäfte mit diesen Gegenparteien unterschieden.
- 5.6.
- Inländische Geschäftspartner werden in Bezug auf alle statistischen Untergliederungen gesondert von Geschäftspartnern des Euro-Währungsgebiets außer inländische Geschäftspartner ausgewiesen. Der Ausweis der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer institutionellen Zuordnung im Einklang mit den von der EZB für statistische Zwecke erstellten Listen und dem Handbuch „Monetary, financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers” der EZB, das Klassifizierungsgrundsätzen folgt, die so weit wie möglich dem ESVG 2010 entsprechen. Eine geografische Untergliederung von nicht im Euro-Währungsgebiet ansässigen Geschäftspartnern ist nicht erforderlich.
- 5.7.
- Bei Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, melden die Berichtspflichtigen gemäß einer Untergliederung nach Inland/Euro-Währungsgebiet außer Inland/übrige Welt mindestens Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber, um die Bestände Gebietsfremder des Euro-Währungsgebiets ausschließen zu können. Die NZBen können die benötigten statistischen Informationen auch aus den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) erhobenen Daten ermitteln, sofern die Vorlagefristen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung gewahrt und die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden.
- a)
- Bei Geldmarktfondsanteilen, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität ihrer Inhaber, einschließlich Angaben zu deren Gebietsansässigkeit vorhanden sind, melden emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter in der monatlichen Bilanz Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierten Geldmarktfonds untergliedert sind.
- b)
- Bei Geldmarktfondsanteilen, für die kein Nachweis nach nationalem Recht über die Identität ihrer Inhaber vorhanden ist oder für die zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit der Inhaber enthält, melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit untergliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB im Einvernehmen mit der EZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt. Diese Voraussetzung wird in regelmäßigen Abständen von der entsprechenden NZB überprüft.
- i)
- Emittierende Geldmarktfonds:
Emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds untergliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, kann diese Daten zur Verfügung stellen.
- ii)
- MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren:
Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) die Verwahrstelle zwischen Geldmarktfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; und ii) die meisten Geldmarktfondsanteile von im Inland gebietsansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.
- iii)
- MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarkfonds melden:
Als Berichtspflichtige bezüglich Geschäften zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarktfonds melden MFIs und SFIs Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind; iv) die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden, gering sind.
- iv)
- Wenn die Varianten i bis ii keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Informationen.
Tabelle 1
Monatliche Bestände
- (5)
- Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
BILANZPOSITIONEN |
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---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gesamt | MFIs(3) | Nicht-MFIs | Gesamt | MFIs(3) | Nicht-MFIs | Gesamt | Banken | Nichtbanken | ||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Zentralbank (S1.121) | davon: Einlagen entgegennehmende Gesellschaften außer der Zentralbank (S1.122) | davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | davon: Zentralbank (S1.121) | davon: Einlagen entgegennehmende Gesellschaften außer der Zentralbank (S1.122) | davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||||||||||||||||||
davon: Kreditinstitute | Zentralstaat (S.1311) | Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) | Gesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | davon: Kreditinstitute | Zentralstaat (S.1311) | Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) | Gesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | |||||||||||||||||||
davon: ZGP(4) | davon: FMKGs | davon: ZGP(4) | davon: FMKGs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) | (f) | (g) | (h) | (i) | (j) | (k) | (l) | |||||||||||||||||||||||||||
PASSIVA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: gruppeninterne Positionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: übertragbare Einlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Konsortialkredite | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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davon: übertragbare Einlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 3 Monaten | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 3 Monaten | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: über 2 Jahren(1) | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 3 Monaten | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 3 Monaten | * | * | * | * | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: über 2 Jahren(2) | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: bis zu 2 Jahren und mit einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: bis zu 2 Jahren und mit einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BILANZPOSITIONEN |
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MFIs | Nicht-MFIs | MFIs | Nicht-MFIs | |||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Zentralbank (S1.121) | davon: Einlagen entgegennehmende Gesellschaften außer der Zentralbank (S1.122) | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | davon: Zentralbank (S1.121) | davon: Einlagen entgegennehmende Gesellschaften außer der Zentralbank (S1.122) | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||||||||||||||||||
Gesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Gesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S. 125 + S. 126 + S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) | |||||||||||||||||||||||
davon: ZGP(4) | davon: FMKGs | Gesamt | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | davon: ZGP(4) | davon: FMKGs | Gesamt | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | |||||||||||||||||||||||||
davon: ZGP(3) | davon: FMKGs(3) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
AKTIVA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 5 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: gruppeninterne Positionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Konsortialkredite | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Reverse-Repogeschäfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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davon: revolvierende Kredite und Überziehungskredite | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: unechte Kreditkartenkredite | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: echte Kreditkartenkredite | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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über 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geldmarktfondsanteile | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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TEIL 3
Zur weiteren Analyse der monetären Entwicklung und für andere statistische Zwecke benötigt die EZB folgende Daten hinsichtlich der Schlüsselaggregate:- 1.
- Untergliederung nach Teilsektor, Laufzeit und Immobiliensicherheiten in Bezug auf Kredite an Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).
Dies ist erforderlich, um die vollständige Teilsektor- und Laufzeitstruktur der gesamten Kreditgewährung (Kredite und Wertpapiere) von MFIs an den Geld haltenden Sektor überwachen zu können. Für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Haushalte sind weitere „davon” -Positionen erforderlich, die Kredite ausweisen, die mit Immobiliensicherheiten besichert sind.
Für auf Euro lautende Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und über zwei Jahren gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Haushalten sind weitere „davon” -Positionen für bestimmte Restlaufzeiten und Zinsanpassungsperioden (siehe Tabelle 2) erforderlich. Eine Zinsanpassung ist als Änderung des Zinssatzes eines Kredits zu verstehen, die im betreffenden Kreditvertrag vorgesehen ist. Kredite, die einer Zinsanpassung unterliegen, umfassen unter anderem Kredite mit Zinssätzen, die in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Entwicklung eines Index, z. B. Euribor, revidiert werden, Kredite mit Zinssätzen, die laufend revidiert werden, d. h. mit variablen Zinssätzen, und Kredite mit Zinssätzen, die nach dem Ermessen des MFI revidierbar sind.
- 2.
- Untergliederung nach Teilsektoren von Verbindlichkeiten aus Einlagen der MFIs gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) (außer Zentralstaat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).
Dies ist als ergänzende Information zu den monatlichen Meldungen erforderlich.
- 3.
- Untergliederung nach Sektoren von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 2).
Soweit das ESVG 2010 nicht anwendbar ist, gilt die Sektorenzuordnung nach den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts” (nachfolgend das „SNA 2008” ).
- 4.
- Ausweis von Bilanzpositionen für Derivate und aufgelaufene Zinsen für Kredite und Einlagen im Rahmen der sonstigen Aktiva und sonstigen Passiva (siehe Tabelle 2).
Diese Untergliederung ist im Interesse einer verbesserten Kohärenz der Statistik erforderlich.
- 5.
- Untergliederung nach Ländern, einschließlich Positionen gegenüber der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (siehe Tabelle 3).
Diese Untergliederung ist zur weiteren Analyse der monetären Entwicklungen, für den Datenbedarf in der Übergangsphase sowie zur Überprüfung der Datenqualität erforderlich.
- 6.
- Untergliederung nach Sektoren für grenzüberschreitende Einlagen von und grenzüberschreitende Kredite an Nicht-MFIs innerhalb des Euro-Währungsgebiets (siehe Tabelle 3).
Diese Untergliederung ist zur Beurteilung der Positionen der MFI-Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber den übrigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erforderlich.
- 7.
- Untergliederung nach Währungen (siehe Tabelle 4).
Diese Untergliederung ist erforderlich, um die Berechnung der wechselkursbereinigten Transaktionen über monetäre Aggregate und ihre Gegenposten zu ermöglichen, soweit diese Aggregate so definiert sind, dass sie alle Währungen zusammen enthalten.
M | Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 1. |
- A.
- Inländisch
- B.
- Euro-Währungsgebiet außer Inland
- C.
- Übrige Welt
- D.
- Gesamt
- 8.
- Bargeldumlauf
- 9.
- Einlagen
- 9.1.
- täglich fällig
- 9.2.
- mit vereinbarter Laufzeit
- 9.3.
- mit vereinbarter Kündigungsfrist
- 9.4.
- Repogeschäfte
- 10.
- Geldmarktfondsanteile
- 11.
- Begebene Schuldverschreibungen
- 12.
- Kapital und Rücklagen
- 13.
- Sonstige Passiva
- 1.
- Kassenbestand
- 2.
- Kredite
- 2e
- Euro
- 3.
- Gehaltene Schuldverschreibungen
- 4.
- Dividendenwerte und Beteiligungen
- 5.
- Investmentfondsanteile
- 6.
- Nichtfinanzielle Aktive (einschließlich Sachanlagen)
- 7.
- Sonstige Aktiva
BILANZPOSITIONEN | EU | Übrige Welt (ohne EU) | ||
---|---|---|---|---|
Sonstiger Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets | Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets | Ausgewählte Einrichtungen der EU(*) | ||
PASSIVA | ||||
| ||||
| ||||
von MFIs | ||||
von Nicht-MFIs | ||||
Öffentliche Haushalte (Staat) | ||||
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | ||||
Versicherungsgesellschaften | ||||
Pensionskassen | ||||
Investmentfonds ohne Geldmarktfonds | ||||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | ||||
Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck | ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
AKTIVA | ||||
| ||||
| ||||
an MFIs | ||||
an Nicht-MFIs | ||||
Öffentliche Haushalte (Staat) | ||||
Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | ||||
Versicherungsgesellschaften | ||||
Pensionskassen | ||||
Investmentfonds ohne Geldmarktfonds | ||||
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften | ||||
Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck | ||||
| ||||
von MFIs ausgegeben | ||||
bis zu 1 Jahr | ||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||
über 2 Jahren | ||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | ||||
| ||||
| ||||
Geldmarktfondsanteile | ||||
Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | ||||
| ||||
|
M | Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 1. |
Q | Vierteljährlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 2. |
- 9.
- Einlagen
- A.
- Inländisch
- B.
- Euro-Währungsgebiet außer Inland
- C.
- Übrige Welt
- 10.
- Begebene Schuldverschreibungen
- 2.
- Kredite
- A.
- Inländisch
- B.
- Euro-Währungsgebiet außer Inland
- C.
- Übrige Welt
- 3.
- Gehaltene Schuldverschreibungen
- A.
- Inländisch
- B.
- Euro-Währungsgebiet außer Inland
- C.
- Übrige Welt
TEIL 4
Zur Zusammenstellung von Transaktionen hinsichtlich der monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets und ihrer Gegenposten benötigt die EZB Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und die Preisneubewertung von Wertpapieren.- 1.
- Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten
Die Meldung von Bereinigungen infolge von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten erfolgt, um der EZB zu ermöglichen, finanzielle Transaktionen aus den in zwei aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen gemeldeten Beständen zu berechnen. Die Bereinigungen spiegeln Veränderungen im gemäß den Teilen 2 und 3 gemeldeten Kreditbestand wider, die durch die Anwendung von Wertberichtigungen, einschließlich der Wertberichtigung des vollen ausstehenden Kreditbetrags (Abschreibung) verursacht werden. Die Bereinigungen sollten darüber hinaus die Änderungen der Kreditrückstellungen wiedergeben, sofern eine NZB beschließt, dass Bilanzbestände nach Abzug von Rückstellungen zu melden sind. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind. Die Mindestanforderungen an Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind in der Tabelle 1A festgelegt.- 2.
- Preisneubewertung von Wertpapieren
Berichtigungen infolge der Preisneubewertung von Wertpapieren beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigung umfasst Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bilanzbestände zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen des Referenzwerts ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste. Die Mindestanforderungen an die Preisneubewertung von Wertpapieren sind in der Tabelle 1A festgelegt. Für die Passivseite der Bilanz bestehen keine Mindestberichtspflichten. Wenn jedoch die von den Berichtspflichtigen auf begebene Schuldverschreibungen angewandte Bewertungspraxis zu Änderungen der Bestände zum Ende eines Berichtszeitraums führt, ist es den NZBen gestattet, Daten über diese Änderungen zu erheben. Diese Daten werden als Bereinigungen infolge „sonstiger Neubewertungen” gemeldet.Tabelle 1A
Monatliche Bestände
BILANZPOSITIONEN |
|
|
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gesamt | MFIs | Nicht-MFIs | Gesamt | MFIs | Nicht-MFIs | Gesamt | Banken | Nichtbanken | ||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Zentralbank (S1.121) | davon: Einlagen entgegennehmende Gesellschaften außer der Zentralbank (S1.122) | davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | davon: Zentralbank (S1.121) | davon: Einlagen entgegennehmende Gesellschaften außer der Zentralbank (S1.122) | davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||||||||||||||||||
davon: Kreditinstitute | Zentralstaat (S.1311) | Sonstige Gebietsansässige | Gesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | davon: Kreditinstitute | Zentralstaat (S.1311) | Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) | Gesamt | Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (S.124) | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | |||||||||||||||||||
davon: ZGP(7) | davon: FMKGs | davon: ZGP(7) | davon: FMKGs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) | (b) | (c) | (d) | (e) | (f) | (g) | (h) | (i) | (j) | (k) | (l) | |||||||||||||||||||||||||||
PASSIVA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: gruppeninterne Positionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: übertragbare Einlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Konsortialkredite | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: übertragbare Einlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis zu 3 Monaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 3 Monaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: über 2 Jahre(6) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis zu 3 Monaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 3 Monaten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: über 2 Jahre(6) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| * | * | * | * MINIMUM | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: bis zu 2 Jahren und mit einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: bis zu 2 Jahren und mit einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | * | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BILANZPOSITIONEN |
|
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| ||||||||||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
MFIs | Nicht-MFIs | MFIs | Nicht-MFIs | |||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Zentralbank (S1.121) | davon: Einlagen entgegennehmende Gesellschaften außer der Zentralbank (S1.122) | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | davon: Zentralbank (S1.121) | davon: Einlagen entgegennehmende Gesellschaften außer der Zentralbank (S1.122) | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||||||||||||||||||
Gesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Gesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | |||||||||||||||||||||||
davon: ZGP(7) | davon: FMKGs | Gesamt | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | davon: ZGP(6) | davon: FMKGs | Gesamt | Konsumentenkredite | Wohnungsbaukredite | Sonstige Kredite | |||||||||||||||||||||||||
davon: EU/PoR(6) | davon: EU/PoR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
AKTIVA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | |||||||||||
bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 5 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: gruppeninterne Positionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: Konsortialkredite | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | ||||||||||||||||||||||||||||
davon: Reverse-Repogeschäfte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: revolvierende Kredite und Überziehungskredite | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: unechte Kreditkartenkredite | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: echte Kreditkartenkredite | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | |||||||||||||||||||||||||||||||||
davon: über 2 Jahre(6) | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | |||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bis zu 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 1 Jahr bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
über 2 Jahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | |||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geldmarktfondsanteile | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) | MINIMUM | MINIMUM | MINIMUM | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
TEIL 5
- 1.
- Allgemeine Anforderungen
Die Daten werden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4 gemeldet. Alle Datenpositionen werden nach Gebietsansässigkeit und Teilsektor des Kreditschuldners gemäß den Spaltenüberschriften von Tabelle 5 untergliedert. Kredite, die während einer Warehousing-Phase in einer Verbriefung veräußert werden, werden behandelt, als ob sie schon verbrieft wären.- 2.
- Berichtsanforderungen bezüglich Nettostromgrößen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen werden
- 2.1.
- Für die Zwecke von Artikel 6 Buchstabe a berechnen die MFIs die Positionen in den Teilen 1 und 2 von Tabelle 5 als Nettostromgrößen der während des betreffenden Zeitraums verbrieften oder anderweitig übertragenen Kredite abzüglich der in diesem Zeitraum erworbenen Kredite. Kredite, die an ein anderes inländisches MFI übertragen oder bei einem solchen erworben werden, und Kredite, die aufgrund einer Spaltung des Berichtspflichtigen oder aufgrund einer Verschmelzung oder Übernahme übertragen werden, an der der Berichtspflichtige und ein anderes inländisches MFI beteiligt sind, sind in dieser Berechnung nicht enthalten. Kredite, die an ausländische MFIs übertragen oder bei solchen erworben werden, sind in der Berechnung enthalten.
- 2.2.
- Die in Abschnitt 2.1 genannten Positionen werden den Teilen 1 und 2 der Tabelle 5 wie folgt zugeordnet:
- a)
- Veräußerungen und Erwerbe mit Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten Kreditbestände, d. h. Veräußerungen, die zu einer Ausbuchung führen, und Erwerbe, die zu einem Ansatz bzw. Neuansatz führen, werden Teil 1 zugeordnet.
- b)
- Veräußerungen und Erwerbe ohne Auswirkungen auf die im Einklang mit Anhang I Teil 2 und 3 gemeldeten Kreditbestände, d. h. Veräußerungen, die nicht zu einer Ausbuchung führen, und Erwerbe, die nicht zu einem Ansatz bzw. Neuansatz führen, werden Teil 2 zugeordnet.
- 2.3.
- Die Positionen in Teil 1 von Tabelle 5 werden monatlich weiter nach dem Geschäftspartner der Kreditübertragung untergliedert; hierbei wird zwischen FMKGs, davon im Euro-Währungsgebiet ansässigen FMKGs und anderen Geschäftspartnern unterschieden. Weitere Untergliederungen nach Ursprungslaufzeit und Kreditzweck sind vierteljährlich für einige Positionen gemäß Tabelle 5 Buchstabe b erforderlich.
- 3.
- Berichtsanforderungen bezüglich verbriefter und ausgebuchter Kredite, die verwaltet werden
- 3.1.
- Zu verbrieften und ausgebuchten Krediten, für die das MFI als Servicer tätig wird, stellen die MFIs Daten gemäß Teil 3 von Tabelle 5 wie folgt zur Verfügung:
- a)
- Bestand am Ende des Berichtszeitraums;
- b)
- finanzielle Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe während des betreffenden Zeitraums, d. h. Bestandsänderungen, die auf Kapitalrückzahlungen der Kreditnehmer zurückzuführen sind.
- 3.2.
- Im Hinblick auf Abschnitt 3.1 Buchstabe b können die NZBen stattdessen von den MFIs die Angabe der Nettostromgrößen der Kreditveräußerungen und -erwerbe verlangen, bei denen das MFI als Servicer tätig wird, sodass die NZB die in Abschnitt 3.1 Buchstabe b bezeichneten finanziellen Transaktionen ermitteln kann.
- 3.3.
- Die NZBen können die Berichtspflichtigen von den Anforderungen des Abschnitts 3.1 Buchstabe b entbinden, wenn die in Teil 1.1 von Tabelle 5 erfassten Nettostromgrößen für die Zwecke von Abschnitt 3.2 genügen, d. h. wenn verbriefte und ausgebuchte Kredite gemäß der nationalen Praxis von MFIs verwaltet werden. Die NZBen stellen sicher, dass diese Nettostromgrößen für die Berechnung der finanziellen Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe im Sinne von Abschnitt 3.1 Buchstabe b geeignet sind. Die NZBen können von den MFIs weitere Informationen verlangen, um die erforderlichen Berichtigungen vornehmen zu können.
- 3.4.
- Die NZBen können die in diesem Abschnitt vorgesehenen Berichtsanforderungen auf alle von MFIs verwalteten ausgebuchten Kredite erstrecken, die verbrieft oder anderweitig übertragen wurden. In diesem Fall teilt die NZB den MFIs die Berichtsanforderungen nach Teil 3 von Tabelle 5 mit.
- 4.
- Berichtsanforderungen bezüglich der ausstehenden Beträge von in einer Verbriefung verwalteten Krediten
- 4.1.
- Die MFIs liefern gemäß Teil 4 von Tabelle 5 vierteljährlich Daten über alle in einer Verbriefung verwalteten Kredite unabhängig davon, ob die verwalteten Kredite oder ihre jeweiligen Servicerechte in der Bilanz des Berichtspflichtigen erscheinen.
- 4.2.
- In Bezug auf Kredite, die für FMKGs verwaltet werden, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, stellen die MFIs durch die getrennte Aggregierung der verwalteten Kredite für jeden Mitgliedstaat, in dem eine FMKG gebietsansässig ist, weitere Untergliederungen zur Verfügung.
- 4.3.
- Die NZBen können die Daten gemäß Artikel 6 Buchstabe b, oder Teile hiervon, für jede FMKG einzeln von gebietsansässigen MFIs erheben, die als Servicer verbriefter Kredite tätig sind. Wenn eine NZB der Ansicht ist, dass die Daten gemäß Abschnitt 4.4 und die Untergliederungen gemäß Abschnitt 4.2 für jede FMKG einzeln erhoben werden können, informiert sie die MFIs, ob und inwieweit die Meldungen gemäß den Abschnitten 4.1 und 4.2 erforderlich sind.
- 5.
- Berichtsanforderungen für MFIs, die IAS 39, IFRS 9 oder ähnliche nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden
- 5.1.
- MFIs, die IAS 39, IFRS 9 oder ähnliche Vorschriften anwenden, melden zum Monatsende die ausstehenden Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert und nicht gemäß Teil 5 von Tabelle 5 ausgebucht worden sind.
- 5.2.
- MFIs, für die die Ausnahmeregelung in Artikel 9 Absatz 4 gilt, melden zum Ende des Quartals ausstehende Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert worden sind und einer Ausbuchung unterlagen, aber immer noch in der Bilanz gemäß Teil 5 von Tabelle 5 aufgeführt sind.
BILANZPOSITIONEN |
|
|
| ||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
MFIs | Nicht-MFIs | MFIs | Nicht-MFIs | ||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | ||||||||||||||||||
Gesamt | Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314) | Gesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | Gesamt | Sonstige öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314) | Gesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Pensionskassen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15) | ||||
| |||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||
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M | Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 5a. |
- A.
- Inländisch
- B.
- Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten
- C.
- Übrige Welt
davon:
EU/PoR(11)
davon:
EU/PoR(11)
- 1.
- Netto-Kapitalströme von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind: Transaktionen mit Auswirkungen auf die gemeldeten Kreditbestände, berechnet als Veräußerungen abzüglich Erwerb
- 1.1
- Geschäftspartner der Übertragung ist eine FMKG
- 1.1.1
- davon: Geschäftspartner der Übertragung ist eine FMKG des Euro-Währungsgebiets
- 1.2
- Sonstige Geschäftspartner der Übertragung
- 1.2.1
- davon: Geschäftspartner der Übertragung ist eine ausländische FMKG des Euro-Währungsgebiets
- 2.
- Netto-Kapitalströme von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind: Transaktionen ohne Auswirkungen auf die gemeldeten Kreditbestände, berechnet als Veräußerungen abzüglich Erwerb
- 2.1.
- Alle Geschäftspartner der Übertragung
- 3.
- Verbriefte und ausgebuchte Kredite, bei denen das MFI als Servicer tätig wird(8)
- 3.1
- Ausstehende Beträge
- 3.2
- Finanzielle Transaktionen ohne Kreditveräußerungen und -erwerbe
- 4.
- Ausstehende Beträge von in einer Verbriefung verwalteten Krediten
- 4.1
- Verwaltete Kredite: alle FMKGs
- 4.1.1
- Verwaltete Kredite: davon: FMKG des Euro-Währungsgebiets
TEIL 6
Kreditinstitute, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d gelten, können von den folgenden Anforderungen ausgenommen werden:- 1.
- Untergliederung nach Währung gemäß Teil 2 Abschnitt 4.
- 2.
- Getrennter Ausweis von:
- a)
- Positionen mit zentralen Gegenparteien gemäß Teil 2 Abschnitt 5.3;
- b)
- Konsortialkrediten gemäß Teil 2 Tabelle 1;
- c)
- Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % gemäß Teil 2 Tabelle 1.
- 3.
- Untergliederung nach Sektoren gemäß Teil 3 Abschnitt 3.
- 4.
- Untergliederung nach Ländern gemäß Teil 3 Abschnitt 4.
- 5.
- Untergliederung nach Währungen gemäß Teil 3 Abschnitt 5.
TEIL 7
Zusammenfassung der Untergliederungen hinsichtlich der aggregierten Bilanz des MFI-Sektors(12)INSTRUMENTEN- UND LAUFZEITKATEGORIEN | |
---|---|
BILANZPOSITIONEN | |
AKTIVA | PASSIVA |
|
|
GESCHÄFTSPARTNER UND ZWECKKATEGORIEN | |
---|---|
AKTIVA | PASSIVA |
|
|
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|
WÄHRUNGEN | |
|
Fußnote(n):
- (1)
Zellen, die mit einem * markiert sind, werden bei der Berechnung der Mindestreservebasis verwendet. Für Schuldverschreibungen legen die Kreditinstitute entweder einen Nachweis über nicht unter die Mindestreservebasis fallende Verbindlichkeiten vor oder nehmen einen pauschalen Abzug in Höhe eines bestimmten von der EZB festgelegten Prozentsatzes vor. Dünn gedruckte Zellen werden ausschließlich von Kreditinstituten gemeldet, die der Mindestreservepflicht unterliegen. Siehe auch die Sonderregeln über die Anwendung der Mindestreserven in Anhang III.
- (2)
Die Meldung dieser Position ist bis auf weiteres freiwillig.
- (3)
Daten in dieser Position können unterschiedlichen von einer NZB gemäß den Regeln in Anhang I Teil 2 festgelegten statistischen Erhebungsverfahren unterliegen.
- (4)
Zentrale Gegenparteien.
- (*)
Daten sollten separat für die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Stabilitätsmechanismus unter Bezugnahme auf den jeweiligen Sektor angegeben werden.
- (5)
Mit dem Wort MINIMUM gekennzeichnete Serien werden von MFIs gemeldet. Die NZBen können diese Anforderung dahin gehend erweitern, dass sie auch die als leere Zellen gekennzeichneten Serien umfassen (d. h. die nicht das Wort MINIMUM enthalten). Leere Zellen und MINIMUM-Zellen werden von der NZB an die EZB gemeldet. Bei leeren Zellen mit einem Stern auf der Passivaseite wird angenommen, dass diese Null entsprechen, wenn es keine Beweise für das Gegenteil gibt.
- (6)
Die NZBen können verlangen, dass MFIs diese Position auf vierteljährlicher Basis melden anstatt monatlich.
- (7)
Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
- (8)
Die Daten dieser Position können nach anderen statistischen Verfahren erhoben werden, über die eine NZB nach Maßgabe der in Anhang I Teil 5 Abschnitt 3 festgelegten Regeln entscheidet.
- (9)
Diese Position ist nur vierteljährlich erforderlich, siehe Tabelle 5b für das Berichtssystem.
- (10)
Bezüglich der Berichtspflicht gemäß Anhang I Teil 5 Abschnitt 5.2 wird nur die Reihe „Gesamt” gemeldet und diese nur vierteljährlich.
- (11)
Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
- (12)
Monatliche Datenuntergliederungen sind fett gedruckt, vierteljährliche Datenuntergliederungen in Normalschrift und jährliche Nichtbilanzdaten kursiv angegeben.
- (13)
Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Kredite an die gebietsansässigen Hauptsektoren, die nicht MFIs oder öffentliche Haushalte (Staat) der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind. Die entsprechenden Untergliederungen nach Laufzeit für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erfolgen auf vierteljährlicher Basis.
- (14)
Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Bestände von Wertpapieren, die von im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs ausgegeben werden. Wie bei den vierteljährlichen Daten sind die Bestände an von Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren in „bis zu einem Jahr” und „über einem Jahr” untergliedert.
- (15)
Ausschließlich gegenüber der übrigen Welt.
- (16)
Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über 2 Jahren” ist vorerst freiwillig.
- (17)
Monatliche Untergliederungen nach Teilsektoren sind für Kredite und Einlagen erforderlich.
- (18)
Für Kredite ist eine weitere Untergliederung nach Zwecken für den Teilsektor S.14 + S.15 enthalten. Darüber hinaus sind für eine begrenzte Anzahl an Instrumenten weitere „davon-Positionen” für einige Teilsektoren erforderlich: „davon: zentrale Gegenparteien” und „davon: FMKGs” für den Teilsektor S.125, „davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit” für Kredite an den Teilsektor S.14, „davon: Immobiliensicherheiten” für Kredite an die Teilsektoren S.11 und S.14 + S.15 (nur vierteljährliche Anforderungen).
- (19)
Eine vierteljährliche Untergliederung nach Währungen für jeden Mitgliedstaat ist nur für bestimmte Positionen erforderlich.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.